Abrechnungsempfehlung 245 analog, Ziffer 3 etc., für COVID-19 Situation

+++ UPDATE Stand 28.09.2020+++

Die aktuellen Beschlüsse der BÄK finden Sie hier:
Verlängerung der Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2020

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Stand 06. Juli 2020

Die neusten Abrechnungsempfehlungen finden Sie hier:

Ergänzungen zur Abrechnungsempfehlung 245 analog, Ziffer 3 etc., für COVID-19 Situation

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Stand 14.05.2020

Liebe Ärztinnen, liebe Ärzte,

die BÄK hatte eine GOÄ-Abrechnungsempfehlung für die Zeiten der COVID-19 Pandemie ausgesprochen. Es freut uns, dass es nun “offiziell” (sowie dies bei den Zahnärzten schon seit Anfang April der Fall ist) eine Möglichkeit gibt den durch Corona entstandenen Mehraufwand durch einige -zeitlich befristete- Maßnahmen zumindest zu kompensieren.
Die Beschlüsse wurden am 07.05.2020 gefasst (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf) und den Berufsverbänden durch die Bundesärztekammer mit Schreiben vom 08.05.2020 von Herrn Dr. med. Klaus Reinhardt bekannt gegeben.
Am 14.05. folgte durch die BÄK eine Erläuterung (https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/) zu diesen Empfehlungen. Diese Empfehlungen gelten für Leistungen/Behandlungen ab dem 05.05.2020 bis zum 31.07. bzw. 30.06. je Empfehlungsart. Eine Klausel für eine Rückwirkung, z. B. zum 08.04.2020, ab dem ja bereits die Zahnärzte ihre Hygienepauschale berechnen durften, enthält der Beschluss (leider) nicht.

Da sich beim lesen dieses Beschlusses sowie des Schreibens und der Erläuterung für uns einige Unklarheiten und Fragen ergeben haben, möchten wir Ihnen hierzu unsere Einschätzung und Kommentierung abgeben. Nachfolgende Ausführungen basieren auf unserem Informationsstand vom 13.05.2020 um 15:00 Uhr und sind damit als vorläufig anzusehen. Über Klarstellungen oder Ausführungsbestimmungen durch z. B. Ärztekammer, PKV/Beihilfe oder Gerichte sowie interessante Fragestellungen die uns im Nachgang bekannt werden, werden wir so schnell wie möglich an dieser Stelle informieren.

Analog-Ziffer 245 (A245): Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, je Sitzung

Der Beschluss zu dieser Leistung gilt (vorerst) für Leistungen/Behandlungen bis zum 31.07.2020.

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 245 ist analog zum 2,3fachen Faktor möglich, ist also eine Art „Pauschale“, der in der Höhe auch für „Sondertarife“ wie KVB I-III, PostBeaKK oder Basistarf etc. gilt und damit immer 14,75 € beträgt und je Sitzung abrechnungsfähig ist. Eine Steigerung über den 2,3fachen Faktor ist nicht möglich. Die Pauschale ist nur zu Sitzungen berechnungsfähig, in denen auch ein „unmittelbarer persönlicher ärztlicher Kontakt“ stattgefunden hat. Also zur alleinigen Ziffer 2 oder wenn der Patient nur zum Verbandswechsel oder zur Blutabnahme in die Praxis kam ohne dass auch der Arzt konsultiert wurde sowie bei z. B. Videosprechstunde, ist die Pauschale nicht berechnungsfähig.

Für stationäre Leistungen in (öffentlichen) Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag ist die Pauschale nicht berechnungsfähig, wohl aber für ärztliche Leistungen in reinen Privatkliniken mit § 30 GewO-Zulassung. Wir gehen davon aus, dass die Pauschale dann auch der stationären Minderung unterliegt. Corona-bedingte Erschwernisse bei Beleg- und Wahlarztleistungen wären über den Steigerungsfaktor weiterhin abbildbar.

Wenn der Zuschlag 245 analog abgerechnet wird, dürfen „zeitgleich“ die weiteren abgerechneten Leistungen nicht mit der Begründung „Corona-Aufwand“ gesteigert werden. Es könnte Ihnen hier also ein Wahlrecht bleiben. Zumindest ergibt sich aus dem offiziellen Beschluss u. E. n. nichts Anderes. So bedeutet beispielsweise bereits die Abrechnung von Ziffer 1 und 7 mit Faktor 3,500 (statt 2,300) einen Mehrerlös von 16,79 € im Vergleich zu den 14,75 € für die Ziffer A245.

Wichtiger Hinweis: Eine Steigerung von Leistungen aus anderen Gründen ist natürlich auch neben der 245 analog weiterhin statthaft. Die Leistung darf dann nur nicht „wegen Corona“ gesteigert werden.

Diese Pauschale ist zwischen Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe offiziell konsentiert, d. h. mit Einsprüchen dürfte nicht zu rechnen sein, sofern die obigen Regeln für dessen Abrechnung eingehalten wurden.

Mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen

Der Beschluss ist mit der PKV/Beihilfe (im Gegensatz zu den anderen Maßnahmen) nicht konsentiert, wird aber durch diese wohl „gebilligt“. Mit Einsprüchen oder eingehenderen Überprüfungen muss ggf. gerechnet werden. Dieser Beschluss gilt auch (vorerst) nur für Leistungen bis zum 31.07.2020.

Voraussetzung für den Mehrfachansatz ist, dass der Patient (pandemiebedingt) die Praxis nicht aufsuchen kann, eine Videokonsultation (technisch?) nicht möglich war und auch eine andere Versorgung des Patienten nicht gewährleistet werden konnte. Diese „Bedingungen“ müssen im Zweifel ggü. den Kostenträgern nachgewiesen werden können. Weshalb überhaupt solch lange Gespräche mit dem Patienten medizinisch erforderlich waren, muss daher auch obligat als Begründung mit in die Rechnung aufgenommen werden.

Die Ziffer 3 darf unter diesen Voraussetzungen je „vollendete“ 10 Minuten Gesprächsdauer abgerechnet werden, je Sitzung maximal aber 4x. Das heißt bei einer Gesprächsdauer – die auch in der Rechnung zwingend mit angegeben werden muss – von 35 Minuten, wäre die Ziffer 3 mit Anzahl 3 berechnungsfähig.
Eine Faktorerhöhung (über den 2,3fachen Satz) ist bei einem Mehrfachansatz dann nicht mehr möglich.

Pro Kalendermonat (also jeweils der Zeitraum vom 1. bis letzten eines Monats) sind maximal 4 solcher „längeren telefonischen Beratungen“ möglich. Nach unserer Lesart bedeutet dies einen maximal 16maligen Ansatz je Kalendermonat, also in maximal 4 Sitzungen maximal 4x die Ziffer 3 wenn z. B. an 4 Tagen Gespräche mit mind. 40 Minuten erforderlich waren.

Telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der Covid-19-Pandemie

Dieser Beschluss ist zwischen Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe offiziell konsentiert, d. h. mit Einsprüchen dürfte nicht zu rechnen sein, sofern die Regeln für die Abrechnung eingehalten wurden.
Der Beschluss gilt (vorerst) befristet bis zum 30.06.2020.

Psychotherapeutische Leistungen

Die in dem Beschluss genannten psychotherapeutischen Leistungen erfordern für deren Abrechnung üblicherweise den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Für Leistungen bis zum 30.06.2020 soll pandemiebedingt die Ausnahme gelten, dass diese Leistungen auch mit ihrer Ziffer „originär“ abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistung auf einem anderen Weg als den persönlichen Kontakt erbracht werden mussten, z. B. via Videosprechstunde.

Warum ein „unmittelbarer Kontakt“ zwischen Arzt/Therapeut und Patient nicht möglich war, muss im Zweifel ggü. dem Kostenträger nachgewiesen werden.

Konsiliarische Erörterung nach Ziffer 60 GOÄ

Für die Abrechnung der Ziffer 60 ist nun die obligate „persönliche Befassung mit dem Patienten“ durch den abrechnenden Arzt auch gewahrt, wenn diese durch Videoübertragung erfolgt ist.
Die Ziffer 60 ist auch dann originär (also ohne Analog-Kennzeichnung) abrechnungsfähig.

 

Bei allen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

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