UV-GOÄ: Gebührenerhöhung & neue Ziffern ab 01.07.2024
Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,
die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger hat etliche Änderungen der Leistungs- und Gebührenverzeichnisse (UV-GOÄ sowie Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren – Anlagen zu § 51 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. März 2023) sowie des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII beschlossen.
Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses nach § 51 ÄV (Anlage 1 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – UV-GOÄ) werden mit Ausnahme der Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 zum 01.07.2024 um 4,22 % erhöht.
Zusätzliche Ziffern
10b und 10c und 15 für Telemedizinische Leistungen
6000 bis 6004 für Schmerzmedizinische Leistungen (dafür wurde ein komplett neuer Abschnitt P mit Allg. Bestimmungen in die UV-GOÄ aufgenommen)
Radiographie-Zuschlag 5298 entfällt!
Die bisherigen Zuschlagsbeträge wurden direkt auf den Preis der einzelnen Röntgenleistung aufgeschlagen.
Die kompletten Änderungen inklusive Ausschlüsse und Abrechnungsvoraussetzungen können Sie hier nachlesen:
www.kvsaarland.de/wp-content/uploads/2024/06/2024-06-12_Beschluesse-der-staendigen-Gebuehrenkommission.pdf
Eine PDF-Version der ab 01.07.2024 gültigen UV-GOÄ mit allen Änderungen war bei Erstellung dieses Artikels noch nicht verfügbar, kann aber ggf. nach Erscheinen hier heruntergeladen werden:
www.dguv.de/de/reha_leistung/verguetung/index.jsp
Sie haben Fragen zur GOÄ oder UV-GOÄ? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!
Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle