Verlängerung der Covid19-Hygienepauschale für D-Ärzte bis 30.06.2022

+++ UPDATE Stand 01.04.2022 +++

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

wie wir erst jetzt erfahren haben, wurde am 31.03.2022 wohl von der DGUV eine Verlängerung der Hygienepauschale in Höhe von 4 € bis zum 30.06.2022 beschlossen. Die Hygienepauschale darf also vorerst weiterhin bei Ihren BG-Patienten abgerechnet werden.  Bitte beachten Sie aber, dass diese Hygienepauschale – wie bisher – ausschließlich von Durchgangsärzten in Ansatz gebracht werden darf.

Sie haben Fragen zur GOÄ oder UV-GOÄ? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!

Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle

_____________________________________________________________

Stand 31.03.2022

Ende der Covid19-Hygienepauschale zum 31.03.2022

–> https://verrechnungsstelle.de/aktuelles/covid19-hygienepauschale-ende/

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 29.12.2021

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

von Seiten der DGUV ist eine Verlängerung für die Beteiligung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger an dem Mehraufwand für Infektionsschutz bei D-Ärzten bekannt gegeben worden.
Nach aktuellem Stand ist diese weiterhin bis 31.03.2022 von D-Ärzten in Höhe von 4,00 € je Behandlungstag, an dem ein persönlicher Arzt-Patienten Kontakt erfolgte, abrechenbar.

Quelle: https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Wir wünschen Ihnen, sowie Ihren Praxismitarbeitern trotz der anhaltenden Situation weiterhin viel Geduld und Kraft, sowie einen guten Start in das Jahr 2022.

Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 30.09.2021

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

die BG hat nun ebenfalls den Abrechnungszeitraum für die Hygienepauschale, in Höhe von 4,00 € für den Mehraufwand beim COVID-19 Infektionsschutz für ambulante Behandlungen im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens, bis 31.12.2021 verlängert.

https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Wir wünschen Ihnen, sowie Ihren Praxismitarbeitern trotz der anhaltenden Situation weiterhin viel Geduld und Kraft.
Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 04.08.2021

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

der Abrechnungszeitraum für die Hygienepauschale in Höhe von 4,00 € für den Mehraufwand beim COVID-19 Infektionsschutz für ambulante Behandlungen im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens wurde noch einmal bis zum 30.09.2021 verlängert.

https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

(2. Punkt “4. Diese befristete Regelung wird bis 30.09.2021 verlängert.”)

Wir wünschen Ihnen, sowie Ihren Praxismitarbeitern trotz der anhaltenden Situation weiterhin viel Geduld und Kraft.
Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle
______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 30.06.2021

Von Seiten der DGUV ist eine weitere Verlängerung bis 31.07.2021 bzgl. der Beteiligung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger an dem Mehraufwand für Infektionsschutz bei D-Ärzten bekannt gegeben worden.
Das heißt, diese ist von D-Ärzten weiterhin in Höhe von 4,00 € je Behandlungstag, an dem ein persönlicher Arzt-Patienten Kontakt erfolgte, abrechenbar.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle
______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 24.03.2021

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

nachdem Bundesärztekammer und PKV sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale geeinigt haben, hat nun auch die DGUV nachgezogen und für D-Ärzte die Abrechnungsmöglichkeit einer Hygienepauschale von 4,00 € je Arzt-Patienten-Kontakt bis zum 30.06.2021 verlängert.
Quelle: https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Wir wünschen Ihnen, sowie Ihren Praxismitarbeitern trotz der aktuell anhaltenden Situation weiterhin viel Geduld und Kraft.
Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle
__________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 16.12.2020 

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

gemäß offizieller Mitteilung der DGUV beteiligen sich auch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bis 31.03.2021 an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz bei D-Ärzten. Dies auch weiterhin in Höhe von 4,00€ je Behandlungstag an dem ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgte. Die Regelung gilt nach Lesart der obigen Mitteilung leider weiterhin nur für D-Ärzte und nicht für andere Ärzte, die ebenfalls BG-Fälle behandeln.

Offizielle Quelle:
https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 28.09.2020

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie führen zur vielen Diskussion. Beschlüsse der DGUV haben wir für Sie in Kürze zusammengefasst:

Gemäß offizieller Mitteilung der DGUV beteiligen sich auch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bis 31.12.2020 an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz bei D-Ärzten.
Dies auch weiterhin in Höhe von 4,00 € je Behandlungstag an dem ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgte.

Die Regelung gilt nach Lesart der obigen Mitteilung leider weiterhin nur für D-Ärzte und nicht für andere Ärzte, die ebenfalls BG-Fälle behandeln.

Offizielle Quelle (Abs. 1. Punkt 4):
https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 07.07.2020

Die Berechnungsmöglichkeit der mit Beschluss vom 15.05.20 festgelegten Pauschale zur Abgeltung erhöhter Hygienemaßnahmen infolge der COVID 19-Pandemie (siehe ursprüngliche Meldung weiter unten) war bisher vom 16.03.20 bis 30.06.20 befristet. Diese Regelung wurde nun bis 30.09.20 verlängert. 

Die COVID-19-Pauschale in Höhe von 4,-EUR wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag erstattet. Der Ansatz dieser besonderen Kosten erfolgt im Rahmen der regulären Behandlungsrechnung. Für zurückliegende und bereits abgerechnete Behandlungstage ist eine Nachberechnung möglich.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Bleiben Sie auch weiterhin gesund!

______________________________________________________________________________________________________________________________________

Stand 15.05.2020

Am 14.05.2020 wurde zwischen DGUV und KBV zur UV-GOÄ-Abrechnung ein Beschluss über die Abrechnung der erhöhten Hygienekosten in D-Arzt-Praxen gefasst.
Eine offizielle Mitteilung auf der Internetseite der DGUV oder der KBV war allerdings Stand 15.05.2020 13:00 Uhr noch nicht vorhanden. Dennoch darf die Information als valide eingestuft werden (siehe Quelle unten).

Demnach darf je Behandlungstag, an dem ein “persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt” stattgefunden hat, ab dem 16.03.2020 bis vorläufig 30.06.2020 eine Hygienepauschale in Höhe von 4,00 € berechnet werden.
Nachberechnungen sind ausdrücklich erlaubt, sofern für diesen Zeitraum Abrechnungen schon gestellt wurden. Dies könnte z. B. im Rahmen der nächsten Abrechnung erfolgen.

Hier die uns vorliegende “Quelle” dazu:

——– Weitergeleitete Nachricht ——–

Betreff:     AW: Covid-19 Pauschale
Datum:     Thu, 14 May 2020 16:23:39 +0000
Von:         HXXXX, Claudia <Claudia.HXXXX@dguv.de>
An:           BXXXX, Barbara (KBV) <BBXXXX@KBV.DE>
Kopie (CC):          FXXXX, Sandra (KBV) <SFXXXX@kbv.de>, WXXXXX, Melanie <Melanie.WXXXXX@dguv.de>, Dr. Werner BXXXX <bXXXX@bv-d-arzt.de>

Sehr geehrte Frau BXXXX,

gern übermittele ich Ihnen nachstehend unser entsprechend dem heutigen Beschluss angepasstes Angebot zur Beteiligung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den für die Behandlung ihrer Versicherten entstandenen bzw. noch entstehenden Mehraufwendungen für Infektionsschutz infolge der Corona-Pandemie :

Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
Um den Verwaltungsaufwand für die D-Ärzte gering zu halten, wird auf den Nachweis der tatsächlichen Praxisausstattung verzichtet.
Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 30.06.2020.


Ergänzende Hinweise Ihrer Verrechnungsstelle:

Die Regelung gilt nach Lesart der obigen Mitteilung leider nur für D-Ärzte und nicht für andere Ärzte, die ebenfalls BG-Fälle behandeln.

Leider gilt zu befürchten, dass tatsächlich höhere Kosten/Auslagen, die in der Praxis für Mundschutz etc. entstanden sind und die gemäß § 2 (3) BG-Nebenkostentarif zusätzlich berechenbar wären, mit dieser Kostenpauschale als abgegolten gesehen werden und deshalb nicht zusätzlich berechnet werden können.

Da diese Pauschale als “besondere Kosten” berechnet werden darf, ist ein Ansatz bei stationären Leistungen aufgrund der sonstigen Bestimmungen aus der UV-GOÄ vermutlich nicht statthaft.

Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Tagen hierzu auch noch (offizielle) Ausführungsbestimmungen und Hinweise durch die DGUV bzw. der KBV erfolgen werden und wir werden Sie hier natürlich auf dem Laufenden halten.

Ihre

Dr. Meindl u. Partner

Verrechnungstelle