Frequently Asked Questions (FAQs) als Patient

Oft gestellte Fragen von Patienten und die Antworten dazu.
Für alle offenen Fragen steht Ihnen Ihre Verrechnungsstelle auch gerne persönlich zur Verfügung.

Eine Rechnung von einer Abrechnungsstelle zu erhalten und nicht direkt von Ihrem behandelnden Arzt ist für viele Patienten nichts Alltägliches.
Somit ist es verständlich, dass diesbezüglich viele Fragen auftauchen. Diese möchten wir Ihnen hier beantworten.
Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen von Patienten hier als Frequently Asked Questions (FAQs) zusammengestellt und beantwortet. Damit Sie bestmöglich informiert sind und etwas genauer wissen, was Sie erwartet, worauf Sie sich einstellen können und was es möglicherweise zu tun gilt.

Für alle Rückfragen zu Ihrer Rechnung haben wir immer ein offenes Ohr. Unser engagiertes Sachbearbeiter-Team steht Ihnen gerne telefonisch unter der Patienten-Service-Hotline 0911 98478-600 zur Verfügung. Unsere vollständigen Kontaktdaten finden Sie auch auf jeder Rechnung bzw. auf jeder Zahlungserinnerung.

Zahlung

Unsere Bankverbindung finden Sie zusammen mit dem Verwendungszweck für Überweisungen in der Regel sowohl auf der Rechnung als auch dem Überweisungsträger.

Sollten Sie diese Unterlagen nicht mehr im Zugriff haben, können Sie Zahlungen auch an folgende Bankverbindung richten.

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Commerzbank Nürnberg
IBAN DE64 7604 0061 0480 7004 00
BIC COBADEFFXXX

Bitte beachten Sie, dass wir nur Überweisungen verarbeiten können, in denen unsere 14-stellige Rechnungsnummer als Verwendungszweck angegeben ist.

Die IBAN (International Bank Account Number, deutsch: Internationale Bankkontonummer) besteht in Deutschland fest aus 22 Zeichen. (zweistellige Länderkennzeichen, zweistellige Prüfziffer, achtstellige Bankleitzahl, zehnstellige Kontonummer).

Auf Überweisungsträgern muss daher die IBAN ohne Leerzeichen angegeben werden, sonst kann die Überweisung von der Bank nicht verarbeitet werden.

Sowohl auf dem Anschreiben mit dem Überweisungsträger als auch auf der Rechnung selbst befindet sich ein kleines quadratisches Feld mit der Überschrift „Für Sepa-Onlinebanking“. Hierbei handelt es sich um einen QR-Code, dessen Informationen mit den meisten Smartphone-Kameras zur Übernahme der Zahlungsdaten für die Online-Überweisung ausgelesen werden kann. In dem QR-Code befinden sich digital verschlüsselt alle relevanten Zahlungsinformationen, wie diese auch im Klartext auf dem Überweisungsträger stehen würden, also die Informationen zum Zahlungsempfänger, dessen IBAN, den Zahlungsbetrag sowie den Verwendungszweck. Darüber ist also eine sehr einfache und sichere Übernahme aller für die Überweisung erforderlichen Daten in die Banking-Software möglich.
Bitte beachten Sie: Auf dem Dokument können sich auch zwei oder mehr QR-Codes befinden, da auch für die Versendung über die Deutsche Post entsprechende „Postcodes“ als QR-Code aufgedruckt werden müssen. Der für die Daten zur Überweisung der Rechnung zuständige QR-Code trägt aber immer die Überschrift „Für Sepa-Onlinebanking“.

Grundsätzlich ja, sprechen Sie uns einfach hierauf an.
Ja, außer wir erhalten von Ihnen ein schriftliches Einverständnis, um die Weiterleitung übernehmen zu dürfen.
Nein, unstrittige Leistungen sind sofort zu überweisen. Versicherungsnehmer haben auch Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung, wenn die Versicherung nicht innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist erstattet.

Schicken Sie Ihre Erstattungsmitteilung an uns per Mail, Fax oder Post. Wir bearbeiten Ihren Fall umgehend. Überweisen Sie bitte den schon erstatteten Betrag auf das angegebene Konto.

Eventuell konnte die Zahlung bei uns nicht richtig zugeordnet werden oder die Mahnung wurde am Tag des Zahlungseingang selbst bereits versendet.
Wir können Ihr Anliegen sofort klären, wenn Sie uns kontaktieren.

Bevor Sie die Mahnung erhalten haben, müsste Ihnen 8 Wochen vorher bereits die Rechnung und eine anschließende Zahlungserinnerung zugestellt worden sein. Ob und wieso die ersten Schreiben nicht angekommen sind, können wir so leider nicht eruieren.
Um Ihr Anliegen zu klären, kontaktieren Sie uns bitte persönlich.
Rufen Sie uns gerne unter der Patienten-Service-Tel. 0911 98478 600 an (Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-16:30 Uhr) oder schreiben Sie eine E-Mail an service@verrechnungsstelle.de.

Im Gesundheitswesen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben je nach Fachbereich unterschiedliche Abrechnungsmethoden anzuwenden.

Die Vergütung der beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmt sich – sofern nicht durch Bundesgesetz anderweitige Bestimmungen vorliegen – nach der Gebührenordnung für Ärzte(GOÄ). Deren Charakteristik besteht darin, die einzelnen ärztlichen Leistungen mittels einzelner Gebührenpositionen gemäß des geltenden Gebührenverzeichnisses bei der Rechnungsstellung aufzuschlüsseln.

Im Gegensatz dazu richtet sich die Erstellung einer Klinikrechnung in Deutschland aufgrund von rechtlichen Vorgaben in der Regel nach dem DRG-Fallpauschalensystem. Hierbei handelt es sich um ein vollpauschaliertes Entgeltsystem. Der Krankenhausaufenthalt wird dabei mittels einer den jeweiligen Ressourcenaufwand des Krankenhauses entsprechenden Fallpauschale abgebildet und vergütet. Die Fallpauschale wird anhand eines speziell zertifizierten Kalkulationssystems, dem so genannten Grouper, generiert. Hierbei wird auf Grundlage der jeweilig bestehenden Diagnosen und Prozeduren sowie weiterer patientenindividueller Daten (z.B. Geburtsdatum, Geschlecht, Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, etc) gemäß der Fallpauschalenvereinbarung und der Kodierrichtlinien in deren jeweilig gültigen Fassung eine diagnosebezogene Fallpauschale kalkuliert.

Die Kalkulation und somit die Zusammensetzung der Rechnung ist daher in der Regel aus dem der Rechnung beiliegenden Falldatenblatt ersichtlich. Das Falldatenblatt ist dabei für die Prüfung der Kostenträger zwingend erforderlich und somit gemeinsam mit der Rechnung beim jeweiligen Kostenträger einzureichen.

Bei tiefergehendem Interesse für diese Abrechnungsthematik empfehlen wir folgende Internetseite: www.g-drg.de

Allerdings besteht bei Privatkliniken die Besonderheit, dass diese gemäß eines Urteiles des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2003 weniger restriktive Vorgaben bezüglich der Rechnungsstellung haben als eine öffentliche Klinik. Aus diesem Grund kann die Rechnung gegebenenfalls vom oben genannten System abweichen.

Monierungen

Unterlagen:

Befundberichte werden in der Regel von Ihrem behandelnden Arzt direkt an Ihren Haus-, vor- oder weiterbehandelnden Arzt versendet. Entsprechende Kosten der Erstellung des Befundeberichts werden durch die Ziffer 75 GOÄ in Rechnung gestellt.

Tarif:

Bei manchen Tarifen kann es sein, dass ein reduzierter Gebührenrahmen angewandt wird. Dennoch ist es hier teilweise möglich, bei besonderen Aufwendungen während der Leistungserbringung, Ziffern zu steigern. Die Gründe hierfür geben wir stets in unserer Rechnung, bezogen auf die jeweilige Gebührenposition an.

Als Versicherungsnehmer im Post-B, kann es sein, dass Sie für einen gewissen Teil Bezüge durch eine Beihilfestelle erhalten. Die Beihilfestellen sind rechtlich dazu verpflichtet, nicht wie das Versicherungsunternehmen, den “normalen” Gebührenrahmen* zu erstatten. Generell weisen wir darauf hin, dass der Arzt nicht dazu verpflichtet ist, die Rechnung um den nicht erstatteten Betrag zu Kürzen. Ein Verzicht auf eine Differenz, aus tariflichen Gründen, geschieht regelmäßig aus Kulanzgründen. Daher bitten wir Sie, die Rechnung vorerst bei der Postbeamtenkrankenkasse einzureichen und uns anschließend, im Fall einer Kürzung, die Erstattungsmitteilung zu übermitteln, sodass wir den Vorgang prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihrem Arzt besprechen können.

*Gebührenrahmen

LeistungenGebührenrahmenSchwellenwert
(Überschreitung mit Begründung möglich)
Höchstsatz
Persönliche Leistungen1,0 – 3,52,33,5
Technische Leistungen1,0 – 2,51,82,5
Laborleistungen1,0 – 1,31,151,3

Handelt es sich um eine stationäre Rechnung?
Dann bitten wir Sie um Prüfung ob Sie eine Zusatzversicherung für stationäre ärztliche Behandlung haben. Ist dies der Fall können Sie unsere Rechnung dort einreichen.
Sollten Sie keine zusätzliche private Versicherung haben, wenden Sie sich bitte schriftlich an uns, sodass wir den Vorgang prüfen können und Rücksprache mit Ihrem Arzt führen können.
Im Fall einer ambulanten Rechnung bitten wir Sie ebenfalls sich schriftlich bei uns zu melden, um den Vorgang prüfen zu können.

Ziffern:

In solchen Fällen können Sie sich gerne per E-Mail, Fax oder postalisch mit der Erstattungsmitteilung der betroffenen Rechnung an uns wenden. Diese wird benötigt um den Fall prüfen und bearbeiten zu können. Hier werden wir Sie gerne argumentativ gegenüber Ihrer Versicherung unterstützen um eine Erstattung der Rechnung zu erzielen. Meist können solche unterschiedlichen Meinungen schnell aus der Welt geschafft werden.

Arzt:

Ab und zu kommt es vor, dass Ihnen der Name der Praxis oder des Arztes nicht bekannt vorkommt. Klären Sie hierzu in einem ersten Schritt ab, ob der Zeitraum der Behandlung für Sie in Frage kommt. Hatten Sie hier eine ärztliche Behandlung, die in etwa in diesen Zeitraum fällt?

Handelt es sich bei Ihrer Rechnung um Laborleistungen, dann liegt es nahe, dass ein Labor (Pathologie) von Ihrem behandelnden Arzt extern beauftragt wurde, um in dem Zeitraum Ihres Praxis- oder Krankenhausaufenthaltes Untersuchungen zu vollziehen. Dieses Labor (Pathologie) rechnet jedoch separat ab. Ein Indiz hierfür ist die Bemerkung auf der Rechnung “Untersuchung veranlasst von Dr…”.

Handelt es sich bei Ihrer Rechnung um eine konsiliarische Erörterung, ist auf der Rechnung die Ziffer 60 GOÄ berechnet. In diesem Fall wurde ein externer Arzt im zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung zusätzlich herangezogen. Auch dieser Arzt kann entsprechende Leistung selbst in Rechnung stellen.