Fragen als Mediziner zur Privatabrechnung, GOÄ, UV-GOÄ etc.
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen inkl. Antworten.
Für alle offenen sowie weiteren Fragen steht Ihnen Ihre Verrechnungsstelle natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung.
Allgemein
Dafür gibt es viele Gründe, die wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern möchten. Nur schon mal soviel: Durch unsere jahrezehntelange Erfahrung in der Privathonorarabrechnung und den vielen hundert Gesprächen mit unseren Kunden kennen unsere Mitarbeiter nahezu alle gebührenrechtlichen Möglichkeiten, damit die Leistungen unserer Kunden vollständig und legal optimiert abgerechnet werden können.
Im Idealfall verursacht unsere Dienstleistung bei Ihnen keine Kosten, da wir durch unsere Produkte für Sie einen “Mehrwert” generieren möchten, durch den sich unsere Gebühr mehr als amortisiert.
Die Höhe unserer Gebühr hängt davon ab, welche unserer Produkte Sie in Anspruch nehmen möchten und welche Struktur Ihre Forderungen (durchschnittlicher Rechnungsbetrag, Anzahl der Rechnungen usw.) aufweisen. Die Gebühr wird also auf Sie maßgeschneidert und ist nie “Standard”, da auch Sie und unsere Service-Leistung mehr als Standard sind.
Nein. Sie entscheiden, welche Forderungen Sie über uns abrechnen möchten und welche Sie gerne weiterhin selbst in Rechnung stellen möchten (z.B. IGeL-Rechnungen, Rechnungen an Kollegen etc.).
Ihre abzurechnenden GOÄ-Leistungen übermitteln Sie uns mittels einer standardisierten elektronischen Datei, üblicherweise “PAD” genannt.
In dieser Datei sind alle für die Erstellung der Rechnungen relevanten Informationen enthalten (Adresse, Diagnosen, Behandlungsdatum, Leistungsziffern, Begründungen etc.).
Durch die Standardisierung des Dateiaufbaus, kann diese Datei in unser System eingelesen und sehr einfach übernommen werden.
Die “Kodierung” und Erfassung der erbrachten Leistungen erfolgt hier also bereits in der Arztpraxis/Klinik und nicht durch uns.
Falls Sie noch keine Praxissoftware verwenden:
Die richtige Praxissoftware zu finden ist gar nicht so leicht. Es gibt eine Vielzahl an Anbietern, die sich von einer einfachen Software, die lediglich die Basisfunktionen umfasst bis hin zu umfangreichen Komplettlösungen unterscheiden. Nicht jede Softwarelösung ist für jede Arztpraxis gleichermaßen geeignet.
Hier finden Sie einen Überblick über die Top 10 Praxissoftware unseres Partners univiva, wo Sie sowohl nach den beliebtesten Praxissoftwarelösungen recherchieren als auch nach Ihren persönlichen Kriterien nach dem richtigen Anbieter für Ihre Praxissoftware filtern können: https://univiva.de/edv/praxissoftware/top-10-praxissoftware
(UV-)GOÄ und Co.
Der Untersuchungsaufwand muss deutlich über die Feststellung bei einer symptomzentrierten Untersuchung hinausgehen.
Übrigens endet der Behandlungsfall nach einem “rechnerischen” Monat (Monat + 1 und Tag + 1), so dass die Ziffer 1 und/oder 5 dann wieder 1x neben Sonderleistungen nach den Abschnitten C bis O abgerechnet werden kann. Ein neuer Behandlungsfall liegt auch vor, wenn der Patient mit anderen Beschwerden (z. B. einmal mit Kopfschmerzen und ein anderes Mal mit Bauchschmerzen) in die Praxis kommt. Hier wäre es hilfreich, wenn die unterschiedlichen Diagnosen bereits bei der jeweiligen Beratungsziffer angegeben werden (z.B. Neuer Behandlungsfall: Migräne).
Ziffer 1 und/oder 5 ohne weitere Leistungen oder nur in zulässigen Kombinationen mit Leistungen aus dem Abschnitt B kann so oft abgerechnet werden, wie die Leistungen medizinisch notwendig waren.