Gewährung von Vorhaltepauschalen für Privatkliniken (§30 GewO) in Bayern für die Freihaltung von Kapazitäten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Erfreulicherweise können wir Ihnen heute mitteilen, dass es bezüglich der Gewährung von Vorhaltepauschalen für Privatkliniken nach §30 Gewerbeordnung Neuerungen gibt.

In unserer News vom 15.05.2020 „G-DRG: Abrechenbarkeit von Ausgleichszahlungen aufgrund der Sonderbelastung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Bezug auf reine Privatkliniken (§30 GewO)“ teilten wir Ihnen auf Grundlage des damaligen Sachstandes mit, dass die avisierten Ausgleichszahlungen des Bundes bezüglich der Sonderbelastung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der Verfahrenshinweise zu den Gesetzesparagraphen §21 KHG und §111d SGB V leider auf reine Privatkliniken (§30 GewO) nicht anwendbar sind.

 

Ganz frisch vom 03.06.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nun für reine Privatkliniken (§30 GewO) in Bayern Folgendes beschlossen:

Reine Privatkliniken innerhalb Bayerns werden jetzt mit Ausgleichszahlungen in Höhe von 280 € pro Tag für die Freihaltung von Kapazitäten zum Zweck der Stärkung und Sicherung der Versorgung von COVID-19-Erkrankten im Zusammenhang mit der Corona Pandemie in Bayern bezuschusst. Aufgrund der Pandemie waren bzw. sind diese zur ständigen Bereithaltung von Kapazitäten für die akutstationäre Versorgung verpflichtet. Das Anbieten von Krankenhausleistungen war bzw. ist nur noch im Fall einer nicht aufschiebbaren stationären Behandlung möglich bzw. soweit keine Vorhaltepflicht besteht.

Die Ausgleichszahlungen werden demnach für diejenigen reinen Privatkliniken gewährt, die zur Vorhaltung ihrer Kapazitäten für die akutstationäre Patientenversorgung verpflichtet waren bzw. sind, wenn diese einen Leerstand zu verzeichnen hatte bzw. hat und in dem Zeitraum, in dem die Verpflichtung bestand bzw. besteht, ohne diese Verpflichtung akut- oder vollstationäre Behandlungsleistungen an Privatpatienten erbracht hätte oder erbringen würde.

Der Leistungszeitraum ist ab dem 25.03.2020 bis drei Wochen nach der Entlassung der Klinik aus der Verpflichtung zur Vorhaltung der Behandlungskapazitäten, allerdings längstens bis 31.07.2020.

Die Berechnung des Entgeltes können Sie der Webseite der Bayerischen Staatsregierung unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-318/ (unter “Teil 1, 4. Höhe der Leistung”) entnehmen. Die vorgenannten Ausgleichszahlungen erfolgen ausschließlich als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bayerischen Staates.
Wir gehen daher davon aus, dass die Beantragung nur durch die Klinik selbst erfolgen kann und dazu keine Rechnungsstellung an das Landesamt möglich ist. Gerne können wir Ihnen bei der Ermittlung der Pflegetage behilflich sein. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf mit einer individuellen Anfrage bei uns.

Die Ausgleichszahlung muss beim Landesamt für Pflege bis spätestens zum 31.08.2020 inklusive weiterer Unterlagen (siehe www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-318/ unter “Teil 2, 7. Antrag”) beantragt werden.

Die Kontaktdaten des Landesamtes für Pflege lauten:

Postanschrift
Köferinger Straße 1
92224 Amberg

Telefon: +49 (0)9621 9669-0
Telefax: +49 (0)9621 9669-1111
E-Mail: poststelle@lfp.bayern.de
Webseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege: https://www.stmgp.bayern.de/lfp/

Die Details zur Beantragung und Berechnung der Ausgleichszahlungen können Sie gerne auf den beiden vorgenannten Webseiten der Bayerischen Staatsregierung sowie des Bayerischen Landesamtes für Pflege nochmals ausführlich nachlesen. Von Seiten des Bundes erhalten reine Privatkliniken weiterhin keine Ausgleichszahlungen.

Bei Fragen können Sie gerne jederzeit unter 0911/98478 240 auf uns zukommen.

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