G-DRG: Abrechenbarkeit von Ausgleichszahlungen aufgrund der Sonderbelastung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Bezug auf reine Privatkliniken (§30 GewO)

 

Am 25.03.2020 wurde das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen, um den erhöhten Finanzbedarf der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie auszugleichen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Als einschlägige Gesetze gelten vor allem der §21 KHG für Akutkliniken und §111 d SGB V für Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen.

§ 21 KHG bezieht sich auf Akutkliniken. Hier werden sowohl für Ausfälle bezüglich planbarer Aufnahmen, Operationen und Eingriffe mit der Berechnungsbasis einer 560 € Tagespauschale (vgl. §21 Abs. 1-3 KHG), Ausgleiche für zusätzlich geschaffene intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit per Einmalbetrag von 50.000 € (vgl. §21 Abs. 5 KHG) als auch die pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen für persönliche Schutzausrüstung mit 50 € pro voll- oder teilstationären Fall im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 (vgl. §21 Abs. 6 KHG) zugesichert.

Gemäß § 111 d SGB V sollen außerdem Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsauftrag mit Hilfe von Ausgleichen für Ausfälle in der Belegung auf Grundlage einer Tagespauschale in Höhe von 60 Prozent des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes unterstützt werden.

Bezüglich vorgenannter Gesetzesquellen stellt sich die Frage, inwiefern eine Anwendbarkeit bei der Abrechnung für reine Privatkliniken nach §30 GewO besteht.

Die Antwort: Leider trifft keine Anwendbarkeit zu. Dies stellen die Verfahrenshinweise der Bayerischen Krankenhausgesellschaft zu §21 KHG (Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 31/2020 vom 02.04.2020, Nr. 238, S. 7) als auch zu § 111 d SGV B (Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 28/2020 vom 30.03.2020, Nr. 231, Nr. 37/2020 vom 14.04.2020, Nr. 281, Nr. 40/2020 vom 17.04.2020, Nr. 303) klar. In deren letzten Abschnitten steht jeweils Folgendes geschrieben: „Für Privatkliniken nach § 30 GewO besteht aktuell kein gesetzlicher Anspruch […] (auch nicht analog)

Als Lösungsmöglichkeit besteht aus unserer Sicht hier nur die Option der Aufnahme eines entsprechenden Passus in den privatrechtlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Hier könnte man beispielsweise für die Zeit der Corona-Pandemie einen Hygienezuschlag pro stationärem Belegtag hinterlegen oder die mit den umfassenden Hygienemaßnahmen einhergehenden zusätzlichen Kosten in eine Erhöhung der Klinik-Baserate umwandeln. Zu bedenken ist dabei, dass Versicherungstarife von Kostenträgern, welche die Erstattungsbeträge auf die Entgelte öffentlicher Häuser einschränken, diesen jeweilig zusätzlichen Betrag voraussichtlich nicht erstatten werden. Allerdings könnten Sie entweder im Nachhinein hierauf verzichten oder im Zuge der stationären Aufnahme des Patienten entsprechend wirtschaftlich aufklären. Letzteres hätte zur Folge, dass dem Patienten der pauschale Zuschlag oder die Differenz zur höheren Baserate als Selbstbehalt verbleiben könnte.

Eine erfreuliche Nachricht gibt es zudem:

Unter anderem wurde ab 01.04.2020 der vorläufige und unverhandelte Pflegeentgeltwert für die nach §108 SGB V zugelassenen Kliniken dauerhaft von 146,55 € auf 185 € angehoben. Dies wird auf reine Privatkliniken nach § 30 GewO bezüglich der Abrechnung und der Erstattung übertragen. Im Bereich der Erstattung bezieht sich dies vor allem auf tarifbedingte Erstattungskürzungen der Kostenträger wegen der Begrenzung auf die Kosten öffentlicher Kliniken.

Bei Fragen können Sie gerne jederzeit unter 0911 98478-240 auf uns zukommen.

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