Ende der Covid19-Hygienepauschale zum 31.03.2022

+++ UPDATE Stand 31.03.2022 +++

Sehr geehrte Ärztinnen, sehr geehrte Ärzte,

am 31.03.2022 endet der zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband/Beihilfe geschlossene Konsens über die Abrechnung einer „Hygienepauschale“ analog nach GOÄ, zur Abgeltung der durch die Pandemie entstandenen erhöhten Hygieneaufwendungen bei der Behandlung von Privatpatienten.

Was nun?

Nachdem für das Gesundheitswesen auch nach den Regeln des „neuen“ Infektionsschutzgesetzes weiterhin entsprechende Hygienemaßnahmen mindestens bis zum 22.09.2022 eingehalten werden müssen, kann dieser „erhöhte Aufwand“ künftig nur noch patientenindividuell über die Bewertung der erbrachten Einzelleistungen einfließen, z. B. durch eine Faktorerhöhung bei der Beratung oder den Untersuchungsleistungen. Dass sich durch eine Faktorerhöhung ergebende höhere Honorar sollte dabei den „tatsächlichen, pandemiebedingten Aufwand“ widerspiegeln.
So würde beispielsweise eine Erhöhung des Standardfaktors bei der GOÄ-Ziffer 1 oder der GOÄ-Ziffer 5 um 0,858 ein Mehrhonorar von 4 € ergeben, also etwa den gleichen Betrag, der bis zum 31.03.2022 über die Analogziffer A383 statthaft war. Statt mit dem Standardfaktor 2,300 würde dann die GOÄ-Ziffer 1 oder GOÄ-Ziffer 5 mit dem Faktor 3,158 und z. B. der Begründung „Erhöhter Aufwand durch die Einhaltung der pandemiebedingten zusätzlichen Hygienemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz“ abgerechnet werden.

Sie haben Fragen zur GOÄ? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung!

Bleiben Sie gesund.

Ihre
Dr. Meindl und Partner Verrechnungsstelle