Videosprechstunde

Videosprechstunde – Alternative Abrechnungsmodalitäten einführen

Vor einigen Jahren hat die Videosprechstunde Einzug in den GKV-Katalog gefunden. In vielen interessierten Praxen dürfte die notwendige „technische Infrastruktur“ zwischenzeitlich vorhanden sein.

Wie lässt sich nun diese sicherlich sinnvolle und in Zukunft wohl auch häufiger von Patienten nachgefragte Leistung ggü. Privatpatienten abrechnen?

Generell bieten sich für diese Art der “Konsultation”, bei der vor allem ja Beratungsleistungen erbracht werden und ggf. auch eine einfache “visuelle symptombezogene Untersuchung”, die entsprechenden “klassischen” Positionen an, die vermutlich noch nicht einmal “analog” verwendet werden müssen:

  • Ziffer 1 (Beratung, ggf. auch telefonisch)
  • Ziffer 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Minuten, ggf. telefonisch)
  • Ziffer 4 (Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson)
  • Ziffer 34 (Erörterung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, mind. 20 Minuten)
  • Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    Inwieweit sich aber ein Ansatz der Ziffer 5 im Rahmen einer Videosprechstunde rechtlich durchsetzen lässt, muss wohl kritisch gesehen werden. Hier könnte man durchaus auch argumentieren, dass eine “körperliche Untersuchung” ohne “körperliche” Anwesenheit des Patienten nicht möglich ist. Nachdem allerdings auch eine visuelle Inspektion – wie dies im Rahmen einer Videosprechstunde durchaus denkbar sein könnte – als Untersuchung gewertet werden kann, gibt es also auch Argumente, die dafürsprechen.

Die für eine Videosprechstunde erforderliche spezielle, gesicherte Infrastruktur, die u. U. nicht unerhebliche Kosten beim Leistungserbringer verursacht, wäre dabei aber nicht wirklich berücksichtigt. Dafür einen höheren Faktor anzusetzen, wäre nach den derzeitigen Regeln der GOÄ allerdings nicht zulässig.

 

Welche Möglichkeit der Abrechnung sehen wir zur Lösung dieses Problems?

Man könnte natürlich in der Videosprechstunde auch einen “virtuellen Hausbesuch” sehen und dafür die Ziffer 50 analog heranziehen (bei Faktor 2,300 wären das zumindest 42,90 €) – unter Berücksichtigung der „Ansetzbarkeit“ der Ziffer 5.

Die Ziffer 50 beinhaltet dabei eine Beratung (Ziffer 1) und eine symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5). Die durch das Vorhalten der erforderlichen technischen Infrastruktur entstehenden Mehrkosten für den Leistungserbringer wären durch den höheren Betrag bei der Besuchsleistung im Vergleich zur Einzelberechnung von Ziffer 1 und 5 (zusammen ca. 22 €) adäquat abgegolten, auch wenn für den Arzt der Aufwand des “Weges” entfällt – für den beim “echten” Besuch auch noch Wegegeld berechnet werden könnte.

Derzeit ist uns keine „offizielle“ Abrechnungsempfehlung bekannt, so dass man – natürlich nur im Rahmen der Regeln der GOÄ – durchaus auch “ausprobieren” kann und abwarten muss, wann Gebührenordnungsausschuss, Ärztekammer oder Gerichte einen (verbindlichen) Abrechnungsmodus für die private Videosprechstunde festlegen werden.