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Änderung der bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) zur Erstattung der Klinikentgelte von Privatkliniken

Zum 01.09.2017 wurde eine Anpassung des bayerischen Beihilferechts in Bezug auf die Erstattung von stationären Behandlungsfällen in Privatkliniken vorgenommen.

Für eine Privatklinik mit einer Konzession nach § 30 GewO gilt seit 01.09.2017 der neugefasste § 28 Abs. 2 BayBhV, welcher wie folgt lautet:

„[…] (2) 1In allen anderen Krankenhäusern sind bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer […] beihilfefähig. 2Satz 1 Nr. 1gilt bei anderen Krankenhäusern, die vergleichbar einer Belegklinik geführt werden, mit der Maßgabe, dass die Bewertungsrelation gemäß Teil b des DRG-Fallpauschalenkatalogs anzusetzen ist. […]“

Unserer aktuellen Einschätzung nach werden sich die Veränderungen, welche wir im Text hervorgehoben haben, wie folgt auswirken:

Satz 2 der o.g. Regelung stellt den Vergleich einer Privatklinik zu einer öffentlichen Klinik her. Da sich die bei Ihnen tätigen Ärzte in keinem Anstellungsverhältnis befinden, besteht hier die Vergleichbarkeit am Ehesten mit einer Belegklinik. Dies hat zur Folge, dass zukünftig eine Kürzung der DRG-Rechnung durch die bayerischen Beihilfestellen auf das Relativgewicht einer Belegabteilung bei gleichzeitiger Erstattung der GOÄ-Rechnungen zu erwarten ist.

Alternativ könnte auch nur die DRG-Rechnung zu Hauptabteilungsbedingungen anerkannt, allerdings gleichzeitig die Erstattung der zugehörigen GOÄ-Rechnungen komplett abgelehnt werden. Ob hier eine Deklarierung der ärztlichen Leistungen als Wahlleistung einen Lösungsansatz bietet, bleibt abzuwarten.

Zudem werden die Vergleichsberechnungen der Beihilfestellen zukünftig maximal auf Grundlage der mittleren Verweildauer begrenzt. Dies hat zur Folge, dass bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer die zugehörigen Zuschläge zukünftig nicht mehr erstattet werden.

Selbstverständlich werden wir diesbezüglich die weiteren Entwicklungen für Sie beobachten.

Sollten zu dieser Thematik Fragen bestehen, sind wir unter der Rufnummer 0911-98478-245 gerne für Sie erreichbar.

Denise Schubert
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH