Abrechnungsempfehlung für 3D/4D-Sonographien

 

BÄK: Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren beschlossen

In seiner Sitzung 04.04.2020 hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer eine Abrechnungsempfehlung für die 3D-/4D-Sonographie beschlossen:

Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren mit medizinischer Begründung:
Analog Nr. 5121 GOÄ („ergänzende Ebene(n)“)
Die medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben.

Der Zuschlag nach Nr. 5121 GOÄ analog ist einmal je Sitzung berechnungsfähig bei folgenden sonographischen Leistungen:

  • Sonographische Untersuchung im Bereich des Thorax mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren
  • Doppler-Echokardiographie mittels PW- und/oder CW-Doppler
  • Echokardiographische Untersuchung des Herzens mittels B-Mo-de-(2D-real-time-) Verfahren und M-Mode-(Time motion-)Verfahren
  • Farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Herzens, einschließlich der beiden vorgenannten echokardiographischen Leistungen
  • Transösophageale farbkodierte Doppler-Echokardiographie
  • Sonographische Untersuchung der abdominellen und/oder retroperitonealen Gefäße mittels B-Mode-(2D-real-time-) und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung arterieller Gefäße an Armen oder Beinen mittels B-Mode- (2D-real-time) und Farbdoppler-Verfahren an zwei Gefäßregionen
  • Sonographische Untersuchung der Aa. carotides communes, externae und internae, beidseits, mittels B-Mode- und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße, beidseits, mittels B-Mode und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung einer Brustdrüse mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren
  • Sonographische Untersuchung eines Knie- oder Hüftgelenks als Funktionseinheit, mittels B-Mode-(2D-real-time-)Verfahren
  • Sonographische Untersuchung eines Ellbogen- oder Sprung- oder Handgelenks oder der Tarsalgelenke als Funktionseinheit, mittels B-Mode-(2D-real-time-)Verfahren
  • Gezielte weiterführende Fetalsonographische Untersuchung zur differential-diagnostischen Abklärung und/oder Überwachung bei aufgrund Voruntersuchung erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde oder ausgewiesene besondere Risikosituation
  • Sonographisch gestützte Führungshilfe und/oder Lagekontrolle

 

Mit dieser offiziellen Empfehlung der Bundesärztekammer zum Sonographiezuschlag für 3D-/4D-Sonographien sind die bisher dafür häufig verwendeten Abrechnungsvarianten mit den erheblich höher bewerteten Ziffern 5733  bzw. 5377 analog nicht mehr möglich.

Beachtenswert ist auch, dass offensichtlich nicht jede „denkbare“ 3D-/4D-Darstellung im Rahmen einer Sonographie zuschlagsberechtigt sein soll. So enthält die Aufzählung z. B. nicht die Schilddrüsen-Sonographie, zu der es bereits in 2017 eine positive gerichtliche Entscheidung zu Gunsten eines Sono-Zuschlags für die 3D-Darstellung (5733 analog) gab (Verwaltungsgerichts Köln vom 23.02.2017 – Az. 1 K 3485/16).

Außerdem erfordert der Ansatz der analogen 5121 immer eine medizinische Begründung in der Rechnung.

Die originäre Ziffer 5121 ist für den Radiographie-Zuschlag 5298 berechtigt. Ob dies für den analogen Zuschlag 5121 auch gilt, bleibt abzuwarten.

Der Zuschlag ist somit gemäß obiger Auflistung zu folgenden GOÄ-Leistungen grundsätzlich berechnungsfähig:

410, 418, 420, 423, 424, 644, 645, A1006, A1007 (noch weitere Leistungen?)

sofern der in den Beschreibungen angegebene obligate Inhalt erfüllt wurde und die “medizinische Begründung” mit in der Rechnung angegeben werden kann.

Ihre

Dr. Meindl u. Partner

Verrechnungstelle