Antikorruptionsgesetz für Ärzte

Eine kritische Betrachtung

In der vorletzten Ausgabe des Infobriefes habe ich versprochen, mich mit diesem Thema zu beschäftigen. Jetzt tue ich es.

Bereits vor vier Jahren – im Infobrief 4/2016 – Ausgabe 54 – habe ich mich mit dem Antikorruptionsgesetz für Ärzte * auseinandergesetzt und einen „weichen Kern“ festgestellt. Dieser spiegelt sich darin, dass das Antikorruptionsgesetz dann nicht anzuwenden ist, wenn Kooperationen nach Berufs- und Sozialrecht zulässig sind (so sind sie auch nach dem Strafrecht unangetastet zu belassen). Aktuell vier Jahre später findet sich in der Zeitschrift (GesR 2020 Heft 05) eine detaillierte Definition zu dem vorher Gesagten wieder:
Unter dem Thema Gewinnverteilung in der BAG und der Bekämpfung von Korruption wird in diesem Artikel klar und deutlich Folgendes festgestellt: Die sich aus dem grundlegenden Urteil des BSG zur Teilberufsausübungsgemeinschaft vom 25.03.2015 ergebende Conclusio, dass „nicht operativ tätige Ärzte am Gesamtergebnis (nur) in dem Verhältnis beteiligt werden, in welchem der Wert der von ihnen erbrachten Leistungen zum Wert der Gesamtleistung entsteht“, stellt die anerkannten und seit Jahren praktizierten Kriterien für die Gewinnverteilung freiberuflicher Sozietäten und insbesondere ärztlicher
Berufsausübungsgemeinschaften geradezu auf den Kopf.
Der Verfasser ** kommt, Gott sei Dank, jedoch zu dem Ergebnis und erläutert dies am Beispiel einer konventionell und operativ tätigen augenärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, indem er trotz unterschiedlicher Produktivität der konservativ und operativ tätigen Ärzte die gesellschaftsvertragliche Regelung der hälftigen Teilung des Ergebnisses als keinen Verstoß gegen die Paragraphen 299a und 299b StGB darstellt.

Okay, natürlich gibt es – wie sicherlich in vielen anderen Berufen – schwarze Schafe, die nicht gesetzeskonform ihren Beruf ausüben. Warum wird nur bei den Ärzten bei jeder aufgedeckten Unregelmäßigkeit immer in plakativen Überschriften in allen einschlägigen Zeitungen eine Allgemeinverurteilung des Berufsstandes der Ärzte beschrieben? Weil es die Auflagenzahl vergrößert? Dem Neidkomplex Nachschub gibt? Den sicherlich zu Recht über dem Durchschnitt verdienenden, engagierten Berufsstand opportunistisch desavouiert?

Ich bin mir sicher, dass jeder, aus welchen Gründen auch immer, der in dieser plakativen Art und Weise den Berufsstand der Ärzte ins falsche Licht stellt, persönlich, insbesondere gerade jetzt in der heutigen Zeit, die Rechtschaffenheit seines ihn behandelnden Arztes (Ärzte) genießt und in diesem wunderbaren Gesundheitssystem glücklich ist, das sich wiederum auf der gesamten Welt als das beste auszeichnet, wohlbehalten eingebettet zu sein. (Für Nawalny gab es nur Deutschland.)

Warum gibt es keine Gesetze und ganz selten (außer im Sportteil) plakative Allgemein-Desavouierungen anderer Berufsgruppen? Weil es eben nicht opportun ist und hier meines Erachtens Fairness waltet, indem man die Personen auch benennt und nicht allgemein den Berufsstand desavouiert.
Manager der Autoindustrie, die einen Imageschaden, aber insbesondere einen unglaublichen, in die Milliarden gehenden Steuerschaden verursacht haben und meines Erachtens immer noch verursachen – zum Teil, um ihren eigenen bonifikationsbeladenen Geldbeutel aufzublähen – werden auch nicht universell, sondern sogar richtig personenbezogen, in die Mangel genommen. Besonders bekannt ist, dass für die Vergehen dieser Verantwortlichen nicht der individuelle (korrupte) Manager, sondern das dahinterstehende Unternehmen die wirtschaftlichen Folgen für den sich daraus ergebenden Schaden trägt.

Zu diesem Thema möchte ich noch Gabor Steingart zu Wort kommen lassen, da er den Deal zwischen dem VW Chef Herbert Diess und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Hans-Dieter Pötsch zwischen der Justiz und dem Volkswagenkonzern in der Dieselgate-Affäre als Niederlage für den Rechtsstaat bezeichnet und das Handelsblatt wie folgt zitiert:
“Hier mussten die Angeklagten nicht einmal selbst das Geld aufbringen, mit dem sie sich freikauften. Zahlmeister war Volkswagen – derselbe Konzern, der gerade um Staatshilfen bettelt.”
Ich zitiere weiter: “Der heute von Pötsch geführte Aufsichtsrat (von VW) hat den damaligen Finanzvorstand Pötsch für 9 Mio. EUR freigekauft. Das nennt man ein Insichgeschäft oder die vollzogene Selbstkontraktion. Risiko und Verantwortung wurden zugunsten des Mannes an der Spitze entkoppelt: Filz auf der Chef-Etage ***.” Vom Steuerschaden **** wird gar nicht gesprochen.

Und wie steht es mit den Bankmanagern? So z.B. musste die Deutsche Bank wegen des Libor-Skandals und anderer Manipulationen am Kapitalmarkt saftige Strafen bezahlen (sicherlich steuerlich auch abgezogen). Die damals verantwortlichen Manager – einer davon war der spätere Vorstandschef Anshu Jain – zogen mit millionenschweren Abfindungen und Ausgleichszahlungen von dannen. Wie ist es mit den Verantwortlichen der steuerschädigenden Cum-Ex-Geschäfte, Panama-Papiere und wie ist es mit den Verantwortlichen, dass Wirecard weit über fünf Jahre ihr ausschließlich auf Betrug ausgelegtes Geschäftsmodell fortführen konnte? Hier waren Banker, Politiker und hohe Beamte der Aufsichtsbehörden involviert und mit Namen benannt. Eine Pauschalverurteilung blieb (Gott sei Dank) aus. … Aber DIE ÄRZTE „sind ja korrupt“.

Mit diesem Vergleich möchte ich auf keinen Fall diejenigen im Gesundheitswesen reinwaschen, die sich nicht gesetzeskonform verhalten. Aber warum wird in plakativer Art und Weise in den Medien die Gründung von durch Oberstaatsanwälten geleiteten Zentralstellen zur Bekämpfung der Missstände im Gesundheitswesen berichtet und weder Zentralstellen für weitere o.a. Missstände ins Auge gefasst, noch dies plakativ gestaltet?
Ärzte – warum quälen wir sie? Wir brauchen sie. Wir werden durch sie fair behandelt und sollten fair mit Ihnen umgehen.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann
Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen
Über 50 Jahre im Dienste des Arztes

* Exakt definiert: „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ am 30.05.2016 in den Fokus des Strafrechts gerückt.

** Prof. Dr. Karl-Heinz Möller, Zeitschrift GesR 2020, Heft 05, Seite 286

*** Das Strafverfahren wegen möglicher Marktmanipulation gegen VW Konzernchef Herbert Diess und Aufsichtsratschef Hans-Dieter Pötsch in der Diesel-Affäre soll gegen eine Zahlung von 9 Mio. EUR eingestellt werden. Das hat der Aufsichtsrat der VW AG begrüßt.

**** VW zahlte in diesem Zusammenhang 30 Mrd. EUR an Strafen und Entschädigungen (Quelle: Steingart), die sicherlich als steuerlich absetzbar verbucht wurden. (Anmerkung des Verfassers)

COVID-19-Hygienepauschale

Verlängerung und Auswirkung der COVID-19-Hygienepauschale auf GOÄ und UV-GOÄ

Die wirtschaftlichen Einbußen der Corona-Pandemie auf den Privatumsatz sind erheblich. In den Anfangsmonaten (März bis April) betrugen die Umsatzeinbußen je nach Fachrichtung zwischen 30 und 40%. Mit der sogenannten COVID-19-Hygienepauschale sollen die Kosten für Hygieneaufwand und fehlende Privatpatienten zumindest etwas kompensiert werden. Die zweite Welle befindet sich zurzeit leider auf dem Höhepunkt und es ist mit weiteren Einbußen zu rechnen. Durch die fortlaufenden Entwicklungen des Infektionsgeschehens und die ständigen teilweise unübersichtlichen Änderungen der Pauschale ist es bei uns häufig zu Fragen gekommen – die häufigsten haben wir für Sie mit unseren Antworten zusammengefasst.

Abrechnungszeitraum der Hygienepauschale in der GOÄ

Die am 07.05.2020 durch die Bundesärztekammer, die PKV und die Beihilfekostenträger beschlossene Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie war ursprünglich vom 05.05. bis zum 30.06.2020 befristet. Am 06.07. wurde eine Verlängerung bis zum 30.09. sowie eine rückwirkende Abrechnung der Hygienepauschale ab dem 09.04.2020 verkündet. Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens wurde die Möglichkeit zur Berechnung nach 245analog bis zum 31.12.2020 fortgeführt. Während im Zeitraum vom 09.04. bis zum 30.09. die Analogziffer mit einem Faktor von 2,300 (14,75 EUR) berechnet werden konnte, wurde diese mit dem Beschluss zum 01.10.2020 auf einen Faktor von 1,000 (6,41 EUR) herabgesetzt.

Empfehlung für die Nichtverlängerung der Hygienepauschale

Die Verlängerung der COVID-Pauschale ist offiziell nun bis zum 31.12.2020 ausgesprochen worden. Die Hygienemaßnahmen und der Mehraufwand werden – leider – wahrscheinlich auch im neuen Jahr andauern. Wir würden somit empfehlen – sofern die COVID-19-Pauschale nicht verlängert wird – ab dem neuen Jahr sich den Mehraufwand durch den Ansatz der Steigerungsfaktoren vergüten zu lassen. Eine entsprechende Begründung könnte z.B. wie folgt lauten: „Erhöhter zeitlicher Aufwand und besondere Umstände bei der Leistungserbringung durch erforderliche aufwendige Infektionsschutz- und Präventivmaßnahmen in Bezug auf die Corona-Pandemie“.

Voraussetzungen zur Abrechnung der Ziffer 245 analog

Die Gebührenposition ist weiterhin je Sitzung abrechnungsfähig. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt ist für die Abrechnung der Hygienepauschale obligat. Erfolgt eine Behandlung lediglich durch eine Medizinische Fachangestellte (z.B. Impfung, Blutabnahme etc.), so ist eine Abrechnung der Pauschale nach Ziffer 245 analog nicht möglich. Eine zeitgleiche Steigerung der Leistungen aufgrund des erhöhten Hygieneaufwands kann neben dem Ansatz der Ziffer 245 analog nicht berechnet werden. Eine Steigerung von Leistungen aus anderen Gründen ist natürlich auch neben der 245 analog weiterhin statthaft.

Abrechnungszeitraum der Hygienepauschale in der UV-GOÄ

Am 14.05.2020 wurde zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der KBV ein Beschluss über die Abrechnung der erhöhten Hygienekosten in sog. Durchgangsarztpraxen gefasst. Demnach kann für jeden Behandlungstag, an dem ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt stattfand, eine COVID-19-Hygienepauschale in Höhe von 4,00 EUR abgerechnet werden. Diese Pauschale galt rückwirkend ab dem 16.03.2020, war bis zum 30.06.2020 befristet und wurde anschließend bis zum 30.09.2020 verlängert. Gemäß der offiziellen Mitteilung der DGUV beteiligen sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin bis zum 31.12.2020 an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz bei D-Ärzten. Demnach wird diese Beteiligung in Höhe von 4,00 EUR je Behandlungstag beibehalten.

Wer kann die Hygienepauschale in der UV-GOÄ abrechnen?

Die Hygienepauschale von 4,00 € kann nur von D-Ärzten abgerechnet werden. Ärzte, welche ebenfalls an dieser Behandlung beteiligt sind, jedoch keine D-Arzt-Zulassung besitzen, können die UV-GOÄ-Pauschale nicht abrechnen.

Berücksichtigung der verschiedenen Kostenträger

Da es sich bei der Ziffer A245GOÄ um eine Pauschale handelt, ist die Berechnung nicht vom Kostenträger abhängig. Für eine Behandlung im Zeitraum 09.04.2020 bis 30.09.2020 kann die Ziffer A245GOÄ immer mit einem Faktor von 2,3 (14,74 €) in Ansatz gebracht werden – also auch bei Patienten mit „gesondertem“ Versicherungsschutz wie Standardtarife, Basistarife und PostB Versicherte. Durch den neuen Beschluss ist die BÄK-Empfehlung die Ziffer bei allen Kostenträgern ab dem 01.10.2020 nur noch mit dem 1,0-fachen Satz (6,41 €) abzurechnen.

Zusätzliche Abrechnung weiterer Leistungen

Eine Berechnung der GOÄ-Nr. A245 für erhöhte Hygienemaßnahmen ist neben weiteren Leistungen abrechenbar. Dies gilt zum Beispiel für die Ziffer 3GOÄ, in deren Beschreibung eine Abrechenbarkeit nur neben bestimmten Leistungen niedergeschrieben ist. Das Gleiche gilt ebenfalls bei dem Ausschluss für Sonderleistungen neben der Ziffer 1GOÄ und Ziffer 5GOÄ mehrmals im Behandlungsfall. Dies bedeutet, dass die Ziffer A245GOÄ mehrmals in einem Behandlungsfall abgerechnet werden kann, auch wenn zum Beispiel die Ziffer 1GOÄ und/oder 5GOÄ wegen Ausschlusskriterien an diesem Tag nicht abgerechnet wurden.

Wir hoffen, dass die Einbußen somit weiterhin zumindest zum Teil – aus dem wirtschaftlichen Aspekt betrachtet – kompensiert werden können und dass eventuelle weitere Aktualisierungen verständlich und rechtzeitig kommuniziert werden.
Wir berichten über alle Änderungen gerne auch weiterhin auf unserer Homepage.

Bleiben Sie gesund


Lukas Meindl 

Master of Science
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Geringerer oder höherer Hygieneaufwand?

Der Unmut bei den privatärztlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen ist durchaus verständlich. Zunächst wurde – mit erheblicher zeitlicher Verzögerung! – zwischen (Zahn-) Ärzteschaft und privaten Kostenträgern eine „Entschädigung“ für den pandemiebedingten Hygiene-Mehraufwand in der Praxis vereinbart. Dafür hat man sich eines „Analog-Abgriffs“ einer GOÄ/GOZ-Leistung bedient, gleichsam aber daraus eine „Hygienemaßnahmen-Pauschale“ gemacht, da man den Betrag – sagen wir mal – vertretbar auf den Schwellenwert der GOÄ-Leistung (Faktor 2,300) fixiert hat. Sicherlich kann und konnte man auch über die sonstigen Regularien (nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechenbar) unterschiedlicher Meinung sein, aber Kompromisse beinhalten eben nun einmal ein Geben und Nehmen.

Der Wille aller Beteiligten war jedenfalls erkennbar, die (zahn-)ärztlichen Leistungserbringer mit der erheblich erschwerten Situation durch das COVID-19-Virus nicht alleine zu lassen.

Für die Akteure kaum nachvollziehbar war allerdings dann die – erneut äußerst späte(!) – Ankündigung, die gefundene Regelung über den 30.09.2020 hinaus zwar verlängern zu wollen, dies aber nurmehr zu erheblich reduzierten Bedingungen. Statt dem Schwellenwert 2,300 soll für Arzt-Patienten-Kontakte ab dem 01.10.2020 nur noch der Einfachsatz der analogen Leistung zum Ansatz gebracht werden dürfen. Begründet wird dies vor allem so: „Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Beachtung vergleichbarer Regelungen…“.

Sofern sich also „tatsächlich“ der Hygieneaufwand in den Praxen durch das über die Sommermonate durchaus als „stabil“ zu bezeichnende „Infektionsgeschehen“ in Deutschland verringert haben sollte – woran erheblicher Zweifel bestehen dürfte – so müssten durch die aktuellen, äußerst dynamischen Entwicklungen des Infektionsgeschehens die Entschädigungen für die Leistungserbringer entsprechend angehoben werden.

Da allerdings bereits die Begründung für deren Reduktion nur vorgeschoben und nicht wirklich nachvollziehbar war, darf man mit einer „entwicklungsbedingten“ Anhebung der Entschädigung spätestens zum Jahreswechsel vermutlich eher nicht rechnen.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Abrechnungsexperte
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Prozesse in Datenverarbeitungsvorgängen

Als Ansprechpartner für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften werden wir immer wieder gefragt, was genau unter „Datenverarbeitungsvorgängen“ im Sinne der DSGVO bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz zu verstehen ist.

Im Wesentlichen unterliegen alle Vorgänge, in denen personenbezogene Daten in irgendeiner Form „verarbeitet“ werden (müssen), der DSGVO bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz. Jedes Unternehmen, das solche Daten „verarbeitet“, muss dafür Sorge tragen, dass diese Daten über den gesamten Prozess hinweg sicher und ausschließlich im zulässigen Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze/-Verordnungen erhoben, gespeichert, geändert oder gelöscht werden.

Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass alle diesbezüglichen Prozesse in einem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ beschrieben werden, um eine Grundlage für die kontinuierliche Prüfung der Prozesse auf deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit zu haben. Als „Prozess“ ist dabei jede Handlung zu verstehen, bei dem personenbezogene Daten in irgendeiner Weise „verarbeitet“ werden. Ein paar Beispiele:

  • Aufnehmen und schriftliches Festhalten von Patientendaten am Telefon
  • Eingabe von personenbezogenen Daten in das Praxissystem (welche Daten werden konkret erhoben)
  • Unterrichtung der „Betroffenen“, welche ihrer Daten zu welchem Zweck, wie und wie lange gespeichert werden
  • An wen sollen Daten wann und zu welchem Zweck ggf. weitergegeben werden (z.B. Befundberichte an mitbehandelnde Ärzte, Rezepte an Apotheken etc.)
  • Schutz von Daten im Praxissystem, in einer Datenbank, aber auch in physischen Akten vor unberechtigtem Zugriff
  • Sicherung von Daten vor Vernichtung (Backup-Konzept)
  • Wie werden schutzbedürftige Daten auf dem Übertragungsweg gesichert (z.B. via Fax, E-Mail)
  • Regelmäßige Unterrichtung des Personals auf Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften und Verpflichtung, um Datenschutzverstößen vorzubeugen
  • Wie werden Datenschutzverstöße festgestellt und zeitnah „bewertet“ (z.B. ob eine Meldung an die Datenschutzbehörde erforderlich ist) usw.

Natürlich geht es beim Datenschutz auch im Gesundheitswesen nicht ausschließlich um Patientendaten. Auch die Daten des eigenen Personals (Arbeitsverträge, Krankmeldungen, Gehaltsnachweise etc.) sind bei deren „Verarbeitung“ vor unberechtigter Nutzung oder Einsicht, aber auch vor Verlust DSGVO-konform zu schützen.

Wenn man sich vor Augen führt, an wie vielen Stellen und in wie vielen unterschiedlichen Situationen in einem Unternehmen, wie z.B. einer (Zahn-)Arztpraxis mit „personenbezogenen Daten“ gearbeitet wird, dann wird schnell klar, dass man als Datenverantwortlicher einen „Überblick“ darüber benötigt:

  • Welche Daten werden benötigt
  • Wie und in welchem Umfang wird mit diesen Daten im eigenen Unternehmen umgegangen
  • Welche Anweisungen bzw. Maßnahmen existieren zum Schutz dieser Daten
  • Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen
  • Umgang mit Verstößen

Wir hoffen, die vorgenannten Beispiele geben eine Idee davon, welche Vorgänge bezüglich Datenschutz in einem Unternehmen – gleich wie groß dieses ist – in den Blick genommen werden müssen. Sofern wir Sie hier unterstützen können, stehen wir mit unserem Know-how gerne zur Verfügung.

Andreas Zieher
B. A. Gesundheitsmanager, zert. Datenschutzbeauftragter
(DSC-Standard), Digital Business Manager
Geschäftsführer medizieher GmbH, Nürnberg/Crailsheim
0911 27 777 611

Veranstaltungen

Wir haben in den letzten Monaten zahlreiche Online Live-Stream-Webinare durchgeführt und freuen uns über das überwältigende positive Feedback unserer Teilnehmer.
Daher werden wir auch 2021 wieder Online-Seminare anbieten, die eine bequeme Fort- und Weiterbildung von Zuhause ermöglichen.

Alle Informationen zu den kommenden Webinaren finden Sie hier:
verrechnungsstelle.de/veranstaltungen/

Aufgrund der Pandemie wurde der BNC 2021 abgesagt – dies bedauern wir sehr, freuen uns aber um so mehr, Sie beim BNC 2022 wieder begrüßen zu dürfen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und besinnliche Festtage.
Bleiben Sie gesund.