Er kann es nicht lassen, den Berufsstand Arzt (ich sage bewusst nicht seinen Berufsstand, denn er ist für mich schon längst kein Arzt mehr) zu desavouieren und zu verunglimpfen.

Wie anders könnte ich seine Aussage interpretieren, im Zusammenhang mit den unmöglichen Forderungen aus dem TSVG (siehe letzten Infobrief), wenn er sagt, dass „viele Ärzte (…) weder Mittwoch, noch Freitag an den Nachmittagen arbeiten“. Und seine abschätzende Originalbemerkung dazu sagt alles: „Der ein oder andere Arzt wird ab Mittwoch Nachmittag auf dem Golfplatz gesehen“.
Quelle: Nürnberger Zeitung 21.12.2018

In diesem Zusammenhang seien mir wieder einmal einige Zitate aus Lauterbach’s Veröffentlichungen erlaubt: „Einer der Gründe warum die von ihm geforderte Bürgerversicherung (die ab dem 1. Tag nach einer SPD geführten Bundesregierung [Originalton Lauterbach] eingeführt wird) nicht kommt, ist die Tatsache, dass „die meisten Politiker, Ministerialbeamten, Top-Journalisten, Professoren und Unternehmer“, diejenigen also, die den politischen Druck gegen die einflussreichen Lobbyisten der Privilegierten aufbauen könnten, selbst zu den Privilegierten gehören. Nur im Ausnahmefall werden sie sich für die Formen stark machen, durch die sie eigene Vorteile einbüßen!

In seiner Attacke gegen die das Zweiklassensystem aufrecht erhaltenden privilegierten Bevölkerungsgruppen geht er sogar soweit, dass er behauptet, dass „viele einflussreiche Leute (Anmerkung: das sind aus seiner Sicht die Privilegierten), sowie die ihnen nahe stehenden Zeitungs- und Fernsehredakteure verlangen, flankiert vom Gutachten willfähriger Professoren, vom Staat genau die Reformen zu bekommen, die sie im Hintergrund selbst blockieren.
Quelle: „Der Zweiklassenstaat“ (Wie die Privilegierten Deutschland ruinieren), Seite 187/188.

Er behauptet sogar, dass die Privilegierten (sprich Privatpatienten) „fast explosiven Zugang zu Spezialkliniken und Spitzenärzten …“ genießen. Und er geht sogar so weit – und diese Unterstellung ist meines Erachtens für die deutsche Ärzteschaft untragbar – „dass ein Kassenpatient, der etwa an Krebs leidet (…) eine weitaus geringere Chance(…) hat, optimal versorgt zu werden“.
Quelle: Cover, seines Buches: „Gesund im kranken System“, Rückseite.

„Ärzte sind keine ‚Götter in Weiß‘. Sie sind Menschen und als solche Heiler aus Profession. Sie praktizieren als Teil unserer Gesellschaft und unterliegen somit den gleichen Irrungen und Hoffnungen, Fehlern und Illusionen wie unsere gesamte Kultur. Sie sind als Teil der Kultur so gut oder schlecht wie unsere Kultur.“

„Warum gibt es jetzt diese subtile Form von Rache, statt dass wir aufbrechen zum humanen Fortschritt der Medizin?“

„Arzt-Sein und Gesellschaft existieren als Einheit in einer untrennbaren Wechselbeziehung. Wenn sich unsere Kultur zu hassen beginnt, rächt sie sich an ihren Ärzten. Wenn sie sich zu lieben beginnt, achtet sie ihre Ärzte.“

Quelle: Ärzte. Warum quälen wir sie?
Perspektiven und Positionen zur Zukunft der Medizin in Deutschland. Herausgeber: Friedrich Christoffer, MEDISTAR Systeme für Ärzte


Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann
Öffentlich bestellter (bis zum 70 Lebensjahr) und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen

Erneut hat sich der BGH mit dem Thema „Wahlarztbehandlung“ durch nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte (gerne als sogenannte Honorarärzte bezeichnet) beschäftigt. Dieses Mal allerdings etwas differenzierter als im Urteil aus 2014, auf das sich das aktuelle Urteil allerdings auch immer wieder bezieht.

Die aktuelle Entscheidung vom 10.01.2019 (Az III ZR 325/17) bestätigt dabei deutlich, dass auch die explizite namentliche Nennung des nicht angestellten, externen Arztes als Wahlarzt in der Wahlarztvereinbarung zu deren Nichtigkeit führt, da der Kreis der liquidationsberechtigen Ärzte durch das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abschließend festgelegt wird.

In der Urteilsbegründung zeigt der BGH jedoch – nach meiner Lesart – auf, dass eine Einbeziehung von nicht angestellten Ärzten in die (externe) Liquidationskette dann in Betracht kommt, soweit sie im Rahmen der Behandlung des Patienten Leistungen erbringen, die von angestellten oder beamteten Krankenhausärzten (mit eigenem Liquidationsrecht) veranlasst wurden. Solche Leistungen werden in der Literatur auch gerne als „Konsiliararztleistungen“ bezeichnet.

Was in diesem Urteil allerdings erneut fehlt, ist eine Klarstellung des BGH, ob auch die sogenannte Kernleistung, also wie in dem hier zu beurteilenden Fall die neurochirurgische Operation, von dem angestellten Wahlarzt (z. B. dem Chefarzt der chirurgischen Abteilung) an den externen Konsiliararzt (niedergelassener Neurochirurg) „veranlasst“ hätten werden dürfen, um deren privatärztliche Abrechnung nach GOÄ im Rahmen der externen Liquidationskette durch den externen Arzt rechtlich möglich zu machen.

Ob der Fingerzeig des BGH in seinem Urteil, dass eine entsprechende Veranlassung im dem zu urteilenden Fall nicht vorlag, schon so gedeutet werden darf, dass unter dieser Prämisse anders geurteilt worden wäre?
… Den Vorhang zu und alle Fragen offen …


Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Abrechnungsexperte
Seit über 20 Jahren im Dienste des Arztes

Was immer unseren Gesundheitsminister Jens Spahn veranlassen mag, sich über die Kompetenz des GBA* hinwegzusetzen – die Fürsorge für allzu fettleibige Menschen ist sicher bemerkenswert – ist eigentlich nichts anderes als durchzuregieren. Ein Versuchsballon?! Letztendlich ist dies ein Angriff auf die Selbstverwaltung – das Fundament unserer Gesundheitsversorgung.

Sollten die Politiker die Preise für die Behandlungen und sonstigen Gesundheitsleistungen festlegen, dann ist dies Staatsmedizin. Lässt nicht hier wieder einmal Lauterbach grüßen??

* Dies ist ihm ohnehin ein Dorn im Auge. Immerhin, er ist aus der Sicht der niedergelassenen Ärzteschaft fast paritätisch besetzt, wenn die „3 Restmitglieder“ grundsätzlich die Interessen der niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser wahren. (Zumindest überwiegend)

Dr. Rudolph Meindl

Sie übermitteln an uns Ihre Abrechnungsdaten – einfach per Knopfdruck über unser Online-Kundenportal.

Auf Wunsch können Sie uns auch Ihre Belege, Krankenakten oder OP-Berichte (beleghaft) zukommen lassen. Den Rest machen wir. Sie und Ihr Team können die gewonnene Zeit für die Betreuung Ihrer Patienten nutzen.

Im ersten Schritt prüft Ihr persönlicher Ansprechpartner des Abrechnungsteams, ob die Unterlagen gebührenrechtlich vollständig, richtig und zulässig sind – inkl. Hinweis bzgl. des Optimierungspotenzials. Demgemäß erstellen und verschicken wir die Rechnungen. Dabei haben wir die Zahlungseingänge jederzeit im Blick.

Des weiteren kümmern wir uns um eventuell anfallende Reklamationen und die gesamte Kommunikation mit Patienten, Versicherungen, Berufsgenossenschaften, Beihilfestellen sowie anderen Kostenträgern.

Sollte ein Patient nicht fristgerecht zahlen, übernimmt unsere zuständige Fachabteilung automatisch das Mahnwesen für Sie. Um Ihr Patienten-Arztverhältnis nicht zu belasten, erfolgt eine eventuelle Übergabe an einen Anwalt für ein gerichtliches Mahnverfahren erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen.

Auf Wunsch erhalten Sie Ihr Honorar bereits nach 5 Arbeitstagen zu 100% garantiert ausbezahlt – unabhängig, wann Ihre Patienten zahlen.

Ihre Verrechnungsstelle

Zwar haben sich die „Regeln“ des Behandlungsfalles in der GOÄ nicht geändert, dennoch sorgt die Definition und der Ansatz immer wieder für Gesprächsstoff.


Die Definition in der GOÄ:

„Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ (allgemeine Bestimmung zum Abschnitt B, Nr. 1). (Für die UV-GOÄ gelten „andere“ Regeln).

Ziffer 1 und/oder Ziffer 5, mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig

Bei den Ziffer 1 und/oder Ziffer 5 möchten wir auf den vollständigen Text -nur einmal im Behandlungsfall neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O (sogenannten Sonderleistungen) berechenbar- hinweisen. Die Ziffer 1 und/oder Ziffer 5 kann -falls nicht in Kombination mit Sonderleistungen (Röntgen, Verband, Sonografie etc.) – an mehreren Tagen in einem Behandlungsfall abgerechnet werden. In (Ausnahme-)Fällen in denen es zu einer -aus medizinischer Sicht erforderlichen- Zeitlichen Trennung kommt, auch mehrmals an einem Tag berechenbar (hierbei empfiehlt sich die Uhrzeit dieser Leistungen zu dokumentieren und ebenfalls in der Rechnung zu hinterlegen).


Entscheidung zur „wirtschaftlichen“ Abrechnung

Falls durch die Regelung -einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen- der Ansatz Ziffer 1 und/oder Ziffer 5 nicht möglich ist, ist zu entscheiden welche Ziffernkombination „günstiger“ ausfällt. Beispiel: Verbandwechsel, Ansatz Ziffer 200 würde sich empfehlen auf die Ziffer 200 zu „verzichten“ und z.B.  die Ziffern 1 und 5 (21,44€) abzurechnen. Die Sachkosten für Ziffer 200 können aber in Ansatz gebracht werden. Bei Sonografie oder Röntgen ist in der Regel günstiger, auf die Ziffern 1 und/oder 5 zu „verzichten“ und die Ziffern (Sono, Röntgen) in Ansatz zu bringen.


Monatsfrist

Ein neuer Behandlungsfall entsteht, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum im Kalender fortlaufend um mindestens „Eins“ erhöht hatte.  Oft wird die Monatsfrist fälschlich interpretiert und mit Anfang eines neuen Kalendermonats ein neuer Behandlungsfall definiert ebenfalls falsch ist die Aussage, dass mindestens 30 Tage zwischen den Terminen liegen müssen.


Neuer Behandlungsfall

Ein neuer Behandlungsfall innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat ist aber möglich. Falls im laufenden Behandlungsfall eine neue Erkrankung auftritt die zuvor nicht vorlag oder sich die bestehende Erkrankung erheblich verschlechtert. In diesen Fällen sind die auf diesen neuen Behandlungsfall bezogenen Leistungen wieder berechenbar. Beispiel: Eine Wundheilstörung wäre ein „Grund“ einen neuen Behandlungsfall zu „starten“.


Lukas Meindl
Master of Science
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Nachdem sich die erste Frage-Welle an die Datenschutzbehörden etwas gelegt hat, haben einige Datenschutzbehörden damit begonnen, sich ihrerseits via Fragebogen einen Überblick über den aktuellen Stand der Einhaltung der DS-GVO in Arztpraxen zu verschaffen.

Diese Fragebögen beschäftigen sich primär mit dem Thema „Datensicherheit“, also dem Schutz der Patientendaten vor Verlust z. B. durch sogenannte Verschlüsselungs-Trojaner (Ransomware). Hier wird vom Backup-Konzept (Datensicherung) über die (sichere) Anbindung der Systeme an das Internet bis zur Awareness-Schulung für Mitarbeiter die bisher getroffenen Maßnahmen der Praxis abgefragt.

Darf die Datenschutzbehörde diese Informationen überhaupt via Fragebogen einfordern? 
Ja, denn die Aufsichtsbehörden sind auch ohne konkreten Anlass gemäß Art. 58 Abs. 1 a) befugt, entsprechende Auskünfte bei den „Verantwortlichen“ (das sind die Unternehmer, also Sie als Praxisinhaber) einzuholen, quasi „präventiv“.

Der Fragebogen sollte also vor allem „sachlich korrekt“ ausgefüllt und an die Aufsichtsbehörde zurückgesandt werden, um ein mögliches Bußgeld oder gar eine Vor-Ort-Prüfung durch die Datenschutzbehörde zu vermeiden.

Die Fragen der Datenschutzbehörde zum Thema „Datensicherheit“ sollte jede Praxis zum Anlass nehmen, Ihre Datensicherheitsmaßnahmen zu überprüfen. Schäden, die durch Verschlüsselungstrojaner oder ähnliche Cyberangriffe entstehen können, sind erheblich und geeignet eine Praxis für mehrere Tage lahm zu legen. Mit entsprechenden Vorkehrungen, wie

– intelligentem Backup-Konzept,

– aktuellem Patch-Management,

– leistungsfähiger Antiviren-Software und

– permanenter Sensibilisierung der Mitarbeiter auf dieses Thema,

lässt sich ein solcher Schaden minimieren oder sogar gänzlich ausschließen. Mit einer Cyber-Versicherung lassen sich die dann noch bestehenden Rest-Risiken auch noch wirtschaftlich abfedern.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantwortung des Fragebogens und der sich ggf. daraus noch zu ergreifenden Maßnahmen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


Andreas Zieher
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSC-Standard)
medizieher GmbH