Eine subjektive Interpretation, unter gleichzeitiger Beurteilung der Auslegung und Umsetzung durch BGM Spahn, unter Berücksichtigung einer möglichen Einflussnahme des „Möchtegern-BGM“ Lauterbach.(Lauterbachs positives Statement anlässlich der Bestellung von Spahn zum BGM, gibt Anlass zum Aufhorchen.)

Bei meinen Gesprächen mit niedergelassenen Ärzten gewinne ich überwiegend den Eindruck: „Der Koalitionsvertrag passt.“, weil die (puristische) Bürgerversicherung vom Tisch ist.

Das ist meines Erachtens nicht so, denn es gibt eine Anzahl von möglichen Angriffspunkten, letztendlich auf die Freiberuflichkeit, die zu einem Großteil meines Erachtens – und warum sollte es nicht so sein (die GroKo besteht nun einmal aus der SPD) – auch die Handschrift von Herrn Lauterbach trägt, dem jedes Mittel recht ist, den „satten“ (zum Teil inkompetenten niedergelassenen Arzt zu reglementieren, auch zu desavouieren, ohne dabei Rücksicht auf die gesetzlich Versicherten, und somit auf die weitaus überwiegende Anzahl der Menschen, zu nehmen.

Er weiß genau, dass eine Einheitsversicherung (Bürgerversicherung), d.h. die Aufgabe des dualen Systems, in erster Linie dem „kleinen Mann“ schadet. (Anlässlich der sattsamen Diskussion über die Bürgerversicherung liegen kompetente Expertisen vor, dass die Bürgerversicherung am wenigsten den GKV-Patienten nützt und dem Fortbestand des besten Gesundheitssystems in der Welt (Lauterbach sieht es als marode an) gefährdet.)

Aber für ihn ist alles, was das Ärzteeinkommen reduziert, legitim.

Also wird der Versuch über eine einheitliche Gebührenordnung (EBM rauf, GOÄ runter) gestartet mit dem Argument: „Die Patienten von der Willkür bei der Rechnungserstellung zu schützen.“ (Dr. Köhler‘s Vortrag beim Kongress Chirurgie im März, in Nürnberg). Dass dies ohne vertragliche Vereinbarung (an der die PKV‘en sicherlich ein Interesse hätten) zwischen den Parteien nicht geht, lässt die Initiatoren dieser Idee kalt, wohl wissend, dass eine eigenständige GOÄ zur Selbstverantwortung des Arztes gehört.

Der Koalitionsvertrag schreibt zu diesem Thema wie folgt:
„GOÄ und EBM müssen reformiert werden,
um ein modernes Vergütungssystem zu schaffen,
das den Versorgungsbedarf der Bevölkerung
und den Stand des medizinischen Fortschrittes abbildet“.

Fakt ist: Nur das duale System ermöglicht es den niedergelassenen Ärzten und den Krankenhäusern im Rahmen ihrer kaufmännischen Möglichkeiten Innovationsinvestitionen zu tätigen. Dies ist notwendig, um der weltumspannenden globalen evidenzbasierten Medizin folgen zu können.

Meines Erachtens bedarf es hier nicht – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – des Einsatzes einer wissenschaftlichen Kommission, denn die längst überfällige GOÄ Reform ist im jahrelangen Dialog – wenn auch mit Schwächen (siehe hierzu unseren Infobrief Nr. 55) – relativ gut ausformuliert. Sollten durch diese sicherlich nicht so kompetent ausgestattete Kommission alle bisherigen, auch von mehreren hochrangigen Experten ausgehandelten Grundparameter, wieder über Bord geworfen werden?

Der Arzt hält dies aus! Nun muss er ja schon 30 Jahre mit den Gebührensätzen der GOÄ auskommen. Was macht es schon aus – er muss es auch weiterhin tun! Die einzige Argumentation für eine im Koalitionsvertrag derartig schwammige Formulierung kann nur darin liegen, dass sich Lauterbach dadurch eine Tür zur Bürgerversicherung offen hält, die er aufmacht, wenn er BGM wird, denn er ist wahrlich – wie schon erwähnt und durch Zitate auch noch untermauert – sicher kein Freund des niedergelassenen Arztes.

  Zitate zu Herrn Lauterbach:

„(…) „der Private“ kauft sich selbst eine bessere medizini-
sche Behandlung und kann sogar noch etwas für das eigene
Alter zurücklegen.“ Quelle: Der Zweiklassenstaat, Seite 89)

„Er vergleicht das Einkommen eines Arzt/Unternehmers mit
dem durchschnittlichen Arbeitnehmer Bruttoverdienst.“

Wenn ich es nicht gelesen hätte (Seite 91, eben da) würde
ich es nicht glauben. Dies erinnert mich an die kommunis-
tische Parole „Eigentum ist Diebstahl“. Es würde nieman-
den, nicht einmal Wagenknecht, und schon gar nicht Gysi,
jemals einfallen, Unternehmenseinkünfte mit Bruttoein-
künften des durchschnittlichen Arbeitnehmers zu verglei-
chen. (Vergleich: 10.500,- EUR zu 2.190,- EUR p.m.).

In einem seiner vielen Rundumschläge gegen die niederge-
lassenen Ärzte behauptet er auch, diese würden korrumpiert
werden, indem er sagt: es gäbe auch Ärzte, die nicht von der
Zweiklassen-Medizin korrumpiert werden (S. 91, eben da)
… also muss es welche geben die korrumpiert werden.

Er geht sogar soweit zu behaupten, dass die von ihm
geschätzten medizinischen Fachleute die am schwersten
erkrankten Patienten oft gar nicht sehen, weil diese zu 90%
gesetzlich versichert sind (Seite 63, eben da).

Anmerkung: Dem Arzt Behandlungsverweigerung aus öko-
nomischen Gründen vorzuwerfen, ist ein starkes Stück.

Ein weiteres sehr brennendes Thema ist die Beteiligung der Länder bei der Neustrukturierung der Bedarfsplanung, die „kleinräumiger, bedarfsgerechter und flexibler“ sein soll, und die „ausschließliche Bestimmung der von dieser Regelung erfassten Gebiete bei den Ländern“ liegen wird!

Bürgermeister, Landräte, Regierungspräsidenten, Landtagsabgeordnete – alles Politiker, die auf Stimmen ihres regionalen Wahlvolks angewiesen sind, sollen in Zukunft den Bedarf bestimmen!? Was glauben Sie, wird hier vor den jeweiligen stattfindenden Wahlen versprochen?!

Garantiert verfügt keiner dieser „Bestimmer“ über das notwendige filigrane Know-how und garantiert ist sich keiner darüber bewusst, dass die Bedarfsplanung das gesamte deutsche Gesundheitswesen bei deren Einführung über den Haufen warf und noch über den Haufen werfen wird.

Ist nicht schon das GKV-VSG mit seinem Aufkaufsoll, wo niemand weiß, wie es zu praktizieren ist, Verunsicherung genug? Die Bedarfsplanung, d.h. die Verbote, oder die Genehmigungen, sind das elementare Gesetzesgrundwerk für den Abgabewilligen, der nach einer Lebensleistung ein Recht auf Rechtssicherheit hat, so wie für den Übernahmewilligen und damit existenziell.

Das Grundgesetz lässt hier, wie schon bei der Einführung des GSG (1996) grüßen! (Kein Verkauf in gesperrten Gebieten, ab 01.01.1999! Seehofers Handschrift.)

Aber dies ist noch nicht genug. Die Länder erhalten auch ein Mitberatungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen! Wer bei Zulassungsausschuss-Sitzungen zugegen war, bzw. ist, und wer die komplizierten Sachzusammenhänge bei der Verteilung von Arztsitzen unter dem Gesichtspunkt der Bedarfszulassung miterlebt hat, bzw. erlebt, weiß, dass zum überwiegenden Teil die Repräsentanten des Zulassungsausschusses, aber auch die jeweils die Interessierten vertretenden Rechtsanwälte über gutes Know-how verfügen, kann sich nicht vorstellen, wie Politiker – wie oben erwähnt – irgendeinen konstruktiven Beitrag bei Zulassungsentscheidungen entrichten können.

Deren Antrags- und Mitberatungsrecht kann unter Umständen ganze Existenzen gefährden, wenn nicht vernichten.

Dr.rer.pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann

Über 50 Jahre im Dienste des Arztes
Öffentlich bestellter (bis zum 70. Lebensjahr) und vereidigter
Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen

Vor einem Jahr hat die Videosprechstunde Einzug in den GKV-Katalog gefunden. In vielen interessierten Praxen dürfte die notwendige „technische Infrastruktur“ zwischenzeitlich vorhanden sein. Wie lässt sich nun diese sicherlich sinnvolle und in Zukunft wohl auch häufiger von Patienten nachgefragte Leistung gegenüber Privatpatienten abrechnen?

Generell bieten sich für diese Art der „Konsultation“, bei der vor allem ja Beratungsleistungen erbracht werden und ggf. auch eine einfache „visuelle symptombezogene Untersuchung“, die entsprechenden „klassischen“ Positionen an, die vermutlich noch nicht einmal „analog“ verwendet werden müssen:

Ziffer 1:   Beratung, ggf. auch telefonisch

Ziffer 3:   Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten,
ggf. telefonisch

Ziffer 4:   Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unter-
weisung und Führung der Bezugsperson

Ziffer 34: Erörterung einer nachhaltig lebensverändernden
oder lebensbedrohenden Erkrankung, mindestens 20 Minuten

Ziffer 5:   Symptombezogene Untersuchung

Die für eine Videosprechstunde erforderliche spezielle, gesicherte Infrastruktur, die u.U. nicht unerhebliche Kosten beim Leistungserbringer verursacht, wäre dabei aber nicht wirklich berücksichtigt. Dafür einen höheren Faktor anzusetzen, wäre nach den derzeitigen Regeln der GOÄ allerdings nicht zulässig.

Man könnte natürlich in der Videosprechstunde auch einen “virtuellen Hausbesuch” sehen und dafür die Ziffer 50 analog heranziehen (bei Faktor 2,300 wären das zumindest 42,90 €). Die Ziffer 50 beinhaltet dabei eine Beratung (Ziffer 1) und eine symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5). Die durch das Vorhalten der erforderlichen technischen Infrastruktur entstehenden Mehrkosten für den Leistungserbringer wären durch den höheren Betrag bei der Besuchsleistung im Vergleich zur Einzelberechnung von Ziffer 1 und 5 (zusammen ca. 22 €) adäquat abgegolten, denn für den Arzt entfällt ja der Aufwand des “Weges” (für den er allerdings beim “echten” Besuch auch noch Wegegeld berechnen könnte).

Derzeit ist uns keine „offizielle“ Abrechnungsempfehlung bekannt, so dass man sich – natürlich nur im Rahmen der Regeln der GOÄ – durchaus auch “ausprobieren” kann und abwarten muss, wann Gebührenordnungsausschuss, Ärztekammer oder Gerichte einen (verbindlichen) Abrechnungsmodus für die private Videosprechstunde festlegen werden.

Joachim Zieher

Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Abrechnungsexperte
Seit über 20 Jahren im Dienste des Arztes

Geschäftliche IT-Landschaft

Ohne IT geht heute im beruflichen Umfeld nichts mehr, so natürlich auch in unserer Verrechnungsstelle.

Über 90 PC-Arbeitsplätze, 9 Server, 8 Hochleistungsdrucker, viele Netzwerk-Komponenten und ganz viel Software müssen immer einsatzbereit gehalten werden, damit wir unseren Service für Sie in der gewohnt zuverlässigen und prompten Art erbringen können.

Damit uns das gelingt, ist unsere IT-Abteilung Tag und Nacht und z.T. auch am Wochenende für Sie unermüdlich im Einsatz, um unsere Systeme zu warten, Updates durchzuführen, neue Systeme zu implementieren und die digitale Transformation in der Verrechnungsstelle so umzusetzen, dass Sie den maximalen Nutzen davon haben.

Experten-Team

Das macht eine ganze Menge Arbeit: Dieser Herausforderung stellen sich täglich unsere IT-Experten Herr Peter Arbeiter und Herr Uwe Mock, die mit Unterstützung durch unseren Projektleiter, Herrn Thomas Mattes und dem „IT-Beauftragten“ der Geschäftsleitung, Herrn Joachim Zieher, dafür sorgen, dass alles rund und immer besser läuft.

Diese Information ist für all diejenigen Leser interessant, die sich in der nächsten Zukunft damit befassen, z.B. im Vorfeld einer späteren Abgabe, oder aufgrund einer Teilanstellung im Krankenhaus bereits einen halben Sitz zu verkaufen, oder im Gegenteil einen halben Sitz zu erwerben. Dies war bis 2009 kein Problem und stellt auch nach wie vor die Geschäftsveräußerung im Ganzen und die Umsatzsteuerfreiheit nicht in Frage (§1, Absatz 1a, UStG).

Auch ist die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich eines Teilbetriebes, vor allem im gewerblichen Bereich, auch dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber in der Lage ist, den Teilbetrieb als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortzuführen.

Interessant – und das zeigt wieder einmal die nicht gerade ärztefreundliche generelle Gesetzgebung – ist die Tatsache, dass die Veräußerung eines hälftigen Kassenarztsitzes aus Sicht des Gesetzgebers nicht die Voraussetzung erfüllt, ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortzuführen.

Es wird dabei nicht Rücksicht genommen, dass eine Vielzahl von Arztpraxen, die an dem halben Sitz interessiert sind, aufgrund von Privatpatienteneinnahmen „lebensfähig“ sind. Vor allem dann, wenn es sich um stationär operativ tätige Arztpraxen handelt, aufgrund von möglichen Indikation gesetzlich Versicherter, die durch private Krankenversicherungen im stationären Aufenthaltsbereich privat Versicherte werden und/oder bei Praxen mit höherem Privatpatientenanteil oftmals der halbe Sitz für die wirtschaftliche Tragfähigkeit vollkommen ausreichend ist.

Apropos „Ärztliche Gesetzgebungs-Freundlichkeit“ – es fällt einem der Gedanke ein, warum gibt es ein Antikorruptionsgesetz für Ärzte? Warum gibt es kein Antikorruptionsgesetz für Automanager und warum soll es auch in Zukunft keines geben? Die nicht nur, wie wir wissen, dem Verbraucher Ungewissheit und große Schäden bereiten, sondern auch dem Fiskus durch vermindernde Steuerzahlungen, und damit der Allgemeinheit, Schaden zufügen. Aber das nur nebenbei.

In der Konsequenz würde dies an folgendem Beispiel bedeuten: Dr. Meier veräußert seine gesamte Arztpraxis, materiell und immaterieller Wert, angenommen 300.000,- EUR. Da es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt (§1, Absatz 1a, UStG.), fällt keine Umsatzsteuer an.

Anders ist es bei Herrn Dr. Müller. Er veräußert nur einen halben Kassenarztsitz und erhält hierfür 150.000,- EUR. Dieser Vorgang ist umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet auch, in diesen 150.000,- EUR ist auch die 19%-ige MwSt. enthalten, sodass der hier den halben Kassenarztsitz veräußernde Arzt Dr. Müller nicht 150.000,- EUR in der Tasche hätte, sondern nur 126.000,- EUR. Die Differenz zu den 150.000,- EUR ist die von ihm abzuführende MwSt.. Er ist aber trotzdem nicht berechtigt, bei anderen Einkäufen und Ausgaben, die er ja noch aufgrund des Weiterbetriebes seiner Kassenarztpraxis hätte, die Vorsteuer abzuziehen.

Dr. Müller hätte natürlich die Möglichkeit, die MwSt. in Höhe von 28.500 EUR auf den Kaufpreis umzulegen und somit den Preis zu steigern, es stellt sich aber die Frage, ob dann aber das Interesse des Käufers nach wie vor bestehen würde. Es müsste somit mit dem Käufer offen gesprochen werden und ggf. ein „Kompromiss“ bei der Kostenumlage gefunden werden. „Die letzten (und das sind in vielen Fällen die Ärzte) beißen wieder einmal die Hunde.“

Lukas Meindl
Master of Science
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Datenschutz = Datenschutzbeauftragter

Jetzt sind sie verbindlich in Kraft, die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Damit haben sich die Anforderungen an alle, die personenbezogene Daten verarbeiten, weiter erhöht. Die Rechte der „Betroffenen“ – aller (natürlichen) Personen, deren persönlichen Daten verarbeitet werden sollen, werden damit gestärkt.

Für die Akteure im Gesundheitswesen bedeutet dies, dass künftig alle Prozesse, die an der Verarbeitung „personenbezogener Daten“ mitwirken, regelmäßig einer eingehenden Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den neuen Richtlinien und Vorschriften unterzogen werden müssen. So benötigt z.B. der Praxisinhaber als Verantwortlicher künftig ein schlüssiges „Datenschutzkonzept“. Dabei unterstützt ihn der obligatorische Datenschutzbeauftragte, den jeder Verantwortliche benennen und an die zuständige Datenschutzbehörde melden muss. Der Datenschutzbeauftragte ist dann auch dafür verantwortlich, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu überwachen, etwaige Verstöße zu analysieren und Vorschläge für deren künftige Vermeidung zu erarbeiten.

Haben Sie bereits Ihren Datenschutzbeauftragten ernannt und an die Datenschutzbehörde gemeldet? Wussten Sie, dass der Datenschutzbeauftragte kein angestellter Mitarbeiter sein muss? Auch die Benennung eines „externen Datenschutzbeauftragten“ ist zulässig. Das klingt für Sie interessant? Gerne informieren wir Sie, über die Möglichkeit der Übernahme der Rolle des externen Datenschutzbeauftragten durch medizieher!

Andreas Zieher
B.A. Gesundheitsmanager
Geschäftsführer
medizieher GmbH, Nürnberg
0911 27 777 611