Inhalte Infobrief 1/2007:

Ich glaube, es ist interessant zu erfahren, wie die Ärzte im Globalen den Zukunftsmarkt „Gesundheit“ sehen. Eine Studie der Stiftung Gesundheit, ist die Grundlage (Quelle: www.stiftung-gesundheit.de)

Eine ganz wichtige Quintessenz sei vorweggenommen: Heute entstammen nur noch 65% der Umsätze aus den klassischen GKV-Umsätzen, die via GKVen aufgrund kompliziertesten, nicht durchschaubarer Punktwertberech­nun­gen mit den Ärzten abgewickelt werden. 35% müssen die Ärzte also anderweitig erwirtschaften und diese anderweitig erwirtschafteten Ressour­cen folgen anderen Regeln. Hier wird tatsächlich nicht mit un­durchsichtigen Punktwerten abge­rechnet, sondern hier geht es um Geld, hier findet Markt statt, ja hier gibt es Wettbewerb. Die Ärzte, die bereits ein Marketingbudget in Ihrer Praxis definieren, haben sich gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Dies ist für uns kein Zeichen der Resignation, sondern ein Zeichen, dass die Ärzte dabei sind, ihr Vertrauen in die eigeneunter­nehmerische Leis­tungsfähigkeit zu setzen.

Nun zu den Ergebnissen aus den Themen Arbeitsalltag und Arbeits­belastung, Umsatz und Ertrag, Wett­bewerb und Marketing sowie Arbeitszu­friedenheit (es wurden 15.000 Ärzte sämtlicher Fach­gruppen befragt – Befragungszeitraum Juni 2006).

1.Arbeitsalltag und Arbeitsbelastung

Die wöchentliche Arbeitszeit der niederge­lassenen Ärzte ist 56 Stunden pro Woche, wobei der kurative Anteil 33 Stunden, also 58% beträgt. Der Rest teilt sich auf in je 5 Stunden für Verwaltung und für Weiterbildungen. Ich widerspreche der Studie, die glaubt, dies sei zumutbar. Dies ist nicht zumutbar, weil damit dem Arzt, wie die Studie ja herausgearbeitet hat, einfach nicht die Zeit bleibt, sich den Umsätzen zu widmen, die die Praxis wirtschaftlich macht, denn – und da liegt ein Interpre­tationsirrtum der Studie – der niedergelassene Arzt hat eine Ver­sorgungsauftrag, den er zu 90% an GKV-versicherten Patienten zu erfüllen hat und hier geschieht die Entlohnung nicht in festen Geldbeträgen, sondern in unüberschaubaren Punktwerten und Punktanzahlen.

2. Umsatz und Ertrag

2.1. Umsatz
Bei mehr aus der Hälfte der Praxen ist der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen! Nur 15% konnten ein Plus verzeichnen. Die Privat­patienten tragen im Durchschnitt 20% zum Umsatz der Praxis bei – weit überproportional, da die Privatver­sicherten nur 10% der Patienten ausmachen. 5% kommen aus den IGeL-Leistungen, 3% aus gutachter­lichen Tätigkeiten, 7% durch sonstige Tätigkeiten.
Von einer Wiedergabe reiner Umsatz­zahlen sehe ich ab.

2.2   Ertrag
Der gewichtete durchschnittliche Brutto­jahresertrag der befragten nieder­gelassenen Ärzte, liegt bei 117.375 ¤ (Ärztinnen 78.000 ¤, Ärzte 129.000 ¤). Knapp 50% liegen in der Ertrags­gruppe 50.000 bis 125.000 ¤.

Der Ertrag ist ein Spiegelbild der wöchentlichen Arbeitszeit und es beweist, was alle niedergelassenen Ärzte wissen: (lassen Sie es mich salopp ausdrücken) der Arzt muss malochen, malochen, malochen, das Hamsterrad dreht sich, jeder muss mitdrehen, die Punktanzahl steigt, der Punktwert sinkt. Konsequenz: Konzen­tration auf die 35% Leistungser­bringung außerhalb des GKV-Budgets, das heißt, der Arzt muss sich dem Wettbewerb stellen und dazu gehört Marketing.

3. Wettbewerb und Marketing

Es werden erhebliche Teile des Ertrags jenseits der GKV erwirtschaftet. Bei sämtlichen Ertrags­komponenten, die sich außerhalb des GKV-Bereichs befinden, steht der Arzt vor seinem Patienten, der eine „Einkaufsentschei­dung“ treffen will. Hier beginnt die Wettbewerbsituation unter den Ärzten. Dieser Wettbewerb steigt in dem Maße wie der Ertrag nicht mehr durch die GKV erbracht wird, sondern durch Leistungen, die die Patienten selbst zahlen.

Wie nimmt der Arzt diesen Wettbewerb mit seinen Kollegen wahr? Mehr als ein Drittel (37,5%) sehen sich stark bzw. sehr stark im Wettbewerb zu anderen Kollegen. Und in welchem Bereich findet der Wettbewerb statt? Interessant: das Verhalten gegenüber den Patienten wird mit 66% bewertet (hier sind wir als Verrechnungsstelle gefordert und wir stellen uns seit über 25 Jahren dieser Herausforderung, indem wir den Umgang mit den Patienten – Ihren Kunden – zum firmenphilosophischen Grundsatz gemacht haben). Die Öffnungszeiten und die Selbstzahlerangebote machen 40% aus. Der Praxiswer­bung wird ein sehr hohes Maß an Auf­merksamkeit geschenkt (30%).

Über die Erkenntnis der Studie zu den Folgen des Wettbewerbs im Bezug auf seinen Einfluss auf die Qualität der für die ärztliche Versorgung erbrachten Leistungen, bin ich nicht überrascht, denn hier gab es kein einheitliches Bild bei den befragten Ärzten. Nur 23% erwarten eine Steigerung der Güte der ärztlichen Versorgung durch Wett­bewerb; 35% sagen gar er wird sinken. Was heißt das in der Konsequenz? Es konnte ja gar kein anderes Bild ergeben, weil der Arzt schon allein aus seiner ethischen Grund­voraussetzung bei der Erbringung seiner Leistung das Maximale bringt, also muss er, um sich dem Wettbewerb stellen zu können, auf anderen „Aktionsfeldern“ agieren. Inte­ressant ist dabei, dass sich die Aktivitäten auf zwei Aktionsfelder konzentrieren.

a) Den Patientenwünschen muss stärker entsprochen werden. Dabei haben sich bereits 80% der Ärzte den Wünschen Ihrer Patienten angepasst  und 75% empfinden es geradezu als notwendig, dies zu tun.

b) Das zweite Aktionsfeld ist das Praxismarketing. Bereits vor 20 Jahren habe ich zu diesem Thema auf unterschiedlichsten Ebenen weitver­streut in Bayern Vorträge gehalten. Die Resonanz, das heißt das Interesse an diesen Vorträgen war enorm, retro­spektiv betrachtet kann ich erst genaugenommen seit dem Inkrafttreten des GMG und natürlich jetzt ganz verschärft durch das Vertragsarzt­rechtsänderungs­gesetz und das Wettbewerbsstärkungsgesetz die Be­reitschaft der Ärzte erkennen, dass Marketing eine unabdingbare Not­wendigkeit ist, den Herausforderungen in der Zukunft zu entsprechen. Damals galt Werbung generell als „unärztlich“ und unethisch.

Heute halten der Studie zufolge 53% der Ärzte Marketingmaßnahmen für wichtig;

Wer Marketing betreibt, braucht ein MarketingbudgetWie korreliert Marketingbudget und Praxiserfolg? Ärzte, die ein Marketingbudget von mehr als 2.500 ¤ pro Jahr definieren, erzielen höhere Umsätze als die Vergleichs­gruppe mit einem Marke­tingbudget zwischen 500 ¤ und 2.500 ¤ pro Jahr (Anmerkung des Verfassers: hier kann ich wieder eine kleine Disharmonie in dieser Studie feststellen; logisch, dass Hoch­um­setzer schon allein aus der Natur der Definition gewisser Ausgaben mehr für Marketing ausgeben, aber Umsatz ist nicht gleich Ertrag).

4. Arbeitszufriedenheit

Die Mehrheit der niedergelassenen Ärzte ist mit ihrem Beruf – der Studie zufolge – zufrieden; 33% geben die (Schul–) Note 3; 25% wählten sogar die Note 2, aber immerhin sind es fasst 40%, die die Note 4 bzw. 5 verteilen.

Stark gerafft zeigt eine Moment­aufnahme der Arbeitszufriedenheit, dass die Mehrheit der Befragten ihre zukünftige Arbeitszufriedenheit als neutral bzw. pessimistisch einstufen. Ein Trend ist auch erkennbar: Generell nimmt die Arbeitszufriedenheit eher mit den Jahren ab (Anmerkung des Verfassers: dies überrascht mich nicht, habe ich doch fasst genau 40 Jahre die Höhen und die Tiefen miterleben können und mir fällt revuepassierend betrachtet für diese Zeitspanne kein besseres Schlagwort als die institutionalisierte Unfairness der Gesundheitspolitiker mit den Ärzten ein [Ulla Schmidts marxistisches Ge­dankengut der Einführung puristischer Staatsmedizin ist, fasst möchte ich sagen, die logische Konsequenz dieser gelebten Unfairness]) … und die damit logischerweise einhergehende Arbeits­unzufriedenheit.

Die Arbeits­zufriedenheit hat unmittel­baren positiven Einfluss auf die Ertragssituation. Sie fällt mit sinkendem Einkommen. Hohe Wochenarbeitszeit und viel Umsatz durch die GKV schlägt sich eher negativ auf die Arbeitszufriedenheit der Ärzte nieder.

FAZIT: Ich gehe mit Prof. Dr. med. Dr. rer. pol. Konrad Obermann, dem wissenschaftlichen Leiter dieser Studie insofern konform, indem er verstärkte Versorgungsforschung anfordert, um „die Blackbox“ der Praxis des niederge­lassenen Arztes auszuleuchten. Die Studie ist ein bereits gelungener Versuch, wobei ich in einer Behauptung mit ihm nicht konform gehe, in dem er ausführt, dass der Arzt nicht überbelastet ist, durch die allgemeinen Bürokratiearbeiten (siehe meinen Kommentar dazu oben).

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH 

Im Fokus der aktuellen Gesetze steht für den Praxisbetreiber die Möglichkeit, Facharztsitze zu erwerben, fachgleiche und fachfremde Ärzte anzustellen und die Option, gleichzeitig als niedergelassener Arzt und als angestellter Arzt, z.B. im Krankenhaus, tätig zu sein. Der Gesetzgeber rückt von der Regelversorgung ab und öffnet Honorarvereinbarungen außerhalb der KV nach den §§ 63, 73 und 140 SGB V Tür und Tor.
Ein Hausarzt kann z.B. einen Facharztsitz erwerben, um durch einen angestellten Facharzt an den attraktiven Erlösen des Facharztbereiches zu partizipieren. Ein anderer niedergelassener Arzt kann in einer Region, in der verschiedene Artsitze in den kommenden Monaten und Jahren frei werden, alle diese Sitze erwerben und sie mit angestellten Ärzten in einer geeigneten Gesellschaft besetzen, um mit der Differenz zwischen Abrechnung und Gehalt zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Oder eine Klinik kann einen niedergelassenen Facharzt gleichzeitig als Chefarzt beschäftigen, und ihre Gewinnsituation durch eine geringere Chefarztvergütung und eine bessere Einweiserbindung verbessern.

Aus Veröffentlichungen der KBV wissen wir, dass weniger als die Hälfte aller Ärzte in MVZs freiberuflich arbeiten. Die Mehrheit ist froh, angestellt zu sein und Weihnachtsgeld zu erhalten: Tendenz steigend.

Der Goodwill für einen Praxissitz sinkt aus allgemeiner Verunsicherung, speziell auch, weil die Bedarfszulassung ab dem 1.7.2011 wegfallen könnte.
Wer als niedergelassener Arzt die Kosten für Praxismiete in einem Arztleben addiert hat, der hat eine große Summe ausgemacht. Für nur marginal mehr hätte er auch Eigentümer der Fläche sein können. Die Vermietung der Fläche an einen potenziellen Nachfolger wäre eine gute Aufbesserung für die eigene Altersrente.

Viele Arztpraxen befinden sich in Räumlichkeiten, die veraltet und für eine patientenorientierte ärztliche Behandlung nicht geeignet sind, und Patienten halten heute „ihrem“ Arzt weniger die Treue als früher.
Ihren Markt als Mediziner sichern Sie durch die Nutzung der gesetzlichen Kooperationschancen in einem patientenorientierten Raumkonzept, z. B. in einem Gesundheitszentrum.
Schlechte Zeiten sind gute Zeiten für denjenigen, der etwas unternimmt! Wir informieren Sie gern, wie sich Kooperationen, speziell auch unter einem Dach, rechnen.

Ubald Hullin
apokom GmbH Süd

Am Wallgraben 99, 70565 Stuttgart
Tel: (0711) 7261550
Fax: (0711) 6747054
E-Mail: ubald.hullin@dgn.de

Mit Wirkung vom 01.03.2007 werden die Beträge für die Besonderen Kosten im Nebenkostentarif der Berufsgenossenschaften geändert. Dieses Mal wurden auch etliche Korrekturen nach unten vorgenommen. So wurden u. a. die Kosten für den Verband nach Tarif-Nummer 200 von 1,36 EUR auf 1,28 EUR reduziert.

Selbstverständlich wird die Verrechnungsstelle die Änderungen fristgerecht berücksichtigen.

Beachten Sie dabei auch, dass Ihnen ein Wahlrecht zusteht, zwischen dem Ansatz der Besonderen Kosten als Pauschale oder den tatsächlich entstandenen Auslagen. Ihre Entscheidung für eine der beiden Varianten gilt dann

Wer kennt das nicht? Sie behandeln den Patienten, schicken ihm eine Rechnung und nach Nichtzahlung und mehrere Mahnungen kommen die Briefe von der Post zurück mit dem Vermerk <Empfänger unbekannt verzogen>.

Ihre Nachfrage ergibt, dass Ihr Patient jetzt in Spanien lebt.

Bislang war damit diese Rechnung nahezu verloren, denn der Aufwand eine solche Rechnung im europäischen Ausland durchzusetzen, war gerade bei geringeren Rechnungsbeträgen nur möglich, wenn der Patient an seinem neuen Wohnort, sei es in Spanien oder sonst in der EU verklagt wurde, was u. a. angesichts der jeweils zu beachtenden nationalen Rechtsordnungen, der Sprachbarrieren und den für ausländische Rechts­anwälte und Gerichte und Übersetzungen entstehenden Kosten regelmäßig vollständig unwirtschaftlich war. Dies wird sich in naher Zukunft nun ändern.

Der Rat der EU hat am 11. Dezember 2006 die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens verabschiedet

Ziel des Europäischen Mahnverfahrens ist es, unstreitige Forderungen mittels eines so genannten Europäischen Zahlungsbefehls leichter einfordern zu können. Der Europäische Zahlungs­befehl ist mit dem Mahnbescheid des deutschen Rechts vergleichbar. Die Verordnung gilt bei grenzüber­schreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Wert einer Forderung ohne auf sie erhobene Zinsen sowie ohne Ausgaben und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht  2 000 EUR nicht überschreitet

Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren ist der Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls mit Hilfe eines Formulars zu beantragen, mit dem die für den Erlass des Titels notwendigen Angaben abgefragt werden. Dieses Formular wird maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet. Dadurch wird das Europäische Mahnverfahren im Interesse der Gläubiger preiswert und effizient. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Hat dieser Bedenken gegen die Berechtigung des Anspruchs, kann er gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen.

Das Verfahren geht dann in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Damit ist auch der Schuldner ausreichend geschützt. Falls er keinen Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt.

Um die Anerkennung und Voll­streckung zu erleichtern, wird ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckbar sein, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann

Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten und wird voraussichtlich im Januar 2007 im Amtsblatt ver­öffentlicht, gilt jedoch erst ab dem 11. Dezember 2009.

Florian Braitinger
Fachanwalt für Medizinrecht
Adalbertstr. 28, 80799 München
Tel. 089-55 0 55 89-0
Fax: 089-55 0 55 89-11
www.ra-braitinger.de

Kommt ein Privatpatient notfallmäßig ins Krankenhaus, können häufig aufgrund der fehlenden Unterschrift auf der Wahlleistungsvereinbarung die ärztlichen Leistungen des Chefarztes oder seines Vertreters an diesem Tag nicht in Rechnung gestellt werden. Dieser Umstand lässt sich jedoch durch eine kleine organisatorische Maßnahme ändern.

Bei der Aufnahme des Patienten unterzeichnet ein Mitarbeiter des Krankenhauses für den Patienten als “Vertreter ohne Vollmacht” die Wahlleistungsvereinbarung. Diese ist dann “schwebend unwirksam”, wird aber mit der nachträglichen Genehmigung durch den Patienten (z. B. am nächsten Tag) von Anfang an gültig. Dadurch sind auch die am Aufnahmetag und notfallmäßig erbrachten Leistungen privat abrechenbar. Andernfalls gelten die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Wahlleistungs­ver­ein­ba­rung erbrachten ärztlichen Leistungen als “Regelleistungen” und wären damit mit dem Pflegesatz abgegolten.

Zu beachten bei diesem Procedere ist aber auch, dass die „in Vertretung“ unterzeichnenden Mitarbeiter des Krankenhauses vom Krankenhaus nicht in Regress genommen werden, falls der Patient nachträglich nicht zustimmen sollte.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Abrechnungsexperte

Erfahrungsgemäß werden Arzt- und Zahnarztpraxen auch von Sachver­stän­digen, die für das Gebiet „Unter­nehmensbewertung“ bestellt sind, be­wertet. Hinweisen will ich, dass im Vergleich zu „klassischen“ Unterneh­men Besonderheiten der Arzt- und Zahnarztpraxis bestehen.

Die Unternehmensbewertung ist zwar als Oberbegriff zu verstehen ist, jedoch weist die Arzt- und Zahnarztpraxis z.B. folgende Besonderheiten auf:

·         Bindung an Berufsordnung/ Zulassungsverordnung

·         festes „Preis-System“ der Gebührenordnung

·         personengebundene Leistungserstellung

·         Eingriffe durch den Gesetzgeber (Kostendämpfung)

·         inwieweit sind die Vergangen­heitserfolge übertragbar (u.a.
Leistungsspektrum)

die bei der Wertermittlung der Arzt- und Zahnarztpraxen berück­sichtigt werden müssen. Achten Sie darauf, dass diese Besonderheiten in die Bewertung einfließen.

Dr. Meindl und Werner Wenk gehören zu den wenigen Sachverständigen in Deutschland, die besondere Fachkunde für das Fachgebiet „Bewertung von Arzt- und Zahnarzt­praxen“ nachweisen und von der Industrie- und Handels­kammer öffentlich bestellt und ver­eidigt wurden.

Wir bieten Ihnen professionelle Praxis­bewertungen als öffentlich be­stellte und vereidigte Sachver­stän­dige für jeden Anlass unter Wahrung der Objek­tivität, Neutralität und Unabhängigkeit.

Werner Wenk
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Tel. 0911/ 9 83 37 70
Fax 0911/ 9 83 37 71
www.
praxiswertgutachter.de