Inhalte Infobrief 2/2008:

Zum 01.04.2008 tritt der neue Vertrag der Ärzte mit den Unfallversicherungsträgern in Kraft. Dieser Vertrag regelt die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung ärztlicher Leistungen zwischen den Ärzten und Unfallversicherungsträgern.

Die Neufassung des Vertrages enthält einige interessante neue Regularien im Umgang der Unfallversicherungsträger mit den leistungserbringenden Ärzten. Einige der wichtigsten Änderungen möchten wir nachfolgend kurz darstellen:

Neu in den Vertrag aufgenommen wurde der Absatz 4 zu § 4 (Beteiligung am Vertrag) der dem behandelnden Arzt bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten einen Ausschluss aus diesem Vertrag androht. Ob diese Passage künftig dazu führen wird, dass Ärzte, die häufiger einmal bezüglich der notwendigen Behandlung des Verunfallten mit der zuständigen Berufsgenossenschaft streiten unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 des Vertrages vom Vertrag ausgeschlossen werden, muss abgewartet werden. Jedenfalls erscheint uns dieser Absatz geeignet, dass sich die Unfallversicherungsträger hierüber leichter von “unliebsamen” Ärzten trennen können, welche eine andere medizinische aber auch gebührenrechtliche Ansicht in der Behandlung von Verunfallten haben. Wir jedenfalls werden dies genau beobachten.

Nach dem neuen Vertrag sind künftig außer den Durchgangsärzten und den H-Ärzten auch Handchirurgen, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte zur Hinzuziehung anderer Ärzte berechtigt, soweit es für die Diagnostik und Behandlung auf deren Fachgebiet erforderlich ist (§ 12 – Hinzuziehung von Ärzten).

Ab dem 01.04.2008 können auch Handchirurgen sowie nach § 12 hinzugezogene Ärzte sowohl Heilmittel als auch Arznei- und Verbandmittel und Hilfsmittel verordnen (§ 20 – 22). Arzneimittel können grundsätzlich nur noch im Rahmen der Festbetragsregelung verordnet werden, soweit für den Wirkstoff ein Festbetrag gilt. Sollen ausnahmsweise andere Arzneimittel verordnet werden, so ist dies auf der Verordnung zu begründen. Gegebenenfalls ist der Verletzte darauf hinzuweisen, dass er etwaige Mehrkosten durch die anderweitige Verordnung selbst zu tragen hat.

Künftig ist gemäß § 26 (Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt) bei Verletzungen der Hand eine Vorstellung beim Durchgangsarzt nicht mehr erforderlich soweit der behandelnde Arzt Handchirurg ist. Wenn ein Arzt gegen die Vorstellungs- und Überweisungspflicht verstößt, hat er nach § 51 Abs. 3 des Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung. Dies wäre unter anderem der Fall, wenn eine über die Erstversorgung hinausgehende Behandlung durchgeführt wird, wenn eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren (§ 37) vorliegt. Ärztliche Erstberichte müssen unverzüglich erstattet werden. Eine unverzügliche Berichterstattung liegt nur dann vor, wenn der Bericht spätestens am 8. Werktag nach der Erstbehandlung beim Unfallversicherungsträger eingeht. Ansonsten besteht kein Anspruch auf die Berichtsgebühr (§ 57 – Berichts- und Gutachtenpauschale). Bei elektronischer Übermittlung gilt die Sendebestätigung als Versandnachweis.

Hinsichtlich der Rechnungslegung (§ 64) wurde ergänzt, dass die Rechnungslegung grundsätzlich nach Abschluss der Behandlung erfolgen soll. Bei längerer Behandlungsdauer sollte der Abrechnungszeitraum 4 Wochen nicht unterschreiten. Wer also bislang in relativ kurzen Abständen die Leistungen auch für weiterhin in Behandlung befindliche Patienten gegenüber der Berufsgenossenschaft liquidiert hat, könnte hier auf Widerstand stoßen. Fazit: Unseres Erachtens nach drehen die Unfallversicherungsträger weiter an der Honorarschraube und versuchen dabei auch die Therapiefreiheit der Ärzte zunehmend einzuschränken. Bereits mit der Veröffentlichung der “Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen” Mitte 2006 wurde eine Welle von Reklamationen losgetreten, die die ärztliche Leistung und die Therapiefreiheit in Frage stellt.

Unseres Erachtens nach sollten daher auch weiterhin ungerechtfertigte Kürzungen nicht akzeptiert werden und notfalls die im Vertrag vorgesehenen Schlichtungsstellen hierzu angerufen werden.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Abrechnungsexperte

Die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland steigt kontinuierlich. Da dies immer wieder auch privat krankenversicherte Personen betrifft, sind auch immer häufiger Arztpraxen wirtschaftlich von der Insolvenz ihrer Patienten betroffen.
Aufgrund des bestehenden Insolvenzrechts stehen dem Arzt nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, um seine ärztliche Leistung auch tatsächlich honoriert zu bekommen. Wenn ein sich in Insolvenz befindlicher Privatpatient die Praxis aufsucht und ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, wird die entsprechende Rechnung in der Regel an den Patienten ausgestellt. Dieser reicht die Rechnung dann auch bei seiner Versicherung ein, welche vertragsgemäß an den Patienten, also auf das Girokonto des Patienten, zahlt. Da der Insolvenzpatient aber keine Verfügungsgewalt mehr über sein Girokonto hat, kann er auch die Zahlung hierüber nicht vornehmen, da die Auszahlung der Versicherung in die Insolvenzmasse einfließt.
Nach Anraten unseres Anwalts sollte bei bekannter Insolvenz des Patienten eine Behandlung nur noch im Wege der Vorkasse vorgenommen werden. Dies ist allerdings im Falle der akuten Notfallbehandlung nicht möglich. Alternativ gäbe es noch die Möglichkeit, dass der Patient seinen Anspruch gegenüber seiner Versicherung abtritt und die Versicherung – und das ist wichtig – diese Abtretung anerkennt und eben direkt an die Arztpraxis bzw. die Verrechnungsstelle zahlt. Da die entsprechende Zahlung jedoch unter Umgehung der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters erfolgt, ist dies leider noch mit dem Risiko der Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit durch den Insolvenzverwalter behaftet. Dieses Risiko schätzen wir aber als eher gering ein.
Wir empfehlen Ihnen daher, dass Sie bei Patienten, von denen Sie erfahren haben, dass sich diese in Insolvenz befinden, entsprechende Vermerke in die Patientenunterlagenaufnehmen und mit dem Patienten ganz offen die Problematik ansprechen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir hierzu gerne zur Verfügung.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Tel.: 0911 98478-125
jzieher@verrechnungsstelle.de

Der 10. Bundeskongress der niedergelassenen Chirurgen vom 29. Februar bis 2. März 2008 war wiederum eine äußerst gelungene, informative, von den Besuchern, sowohl, was den Inhalt aber auch die Organisation anbetrifft, akzeptierte Veranstaltung. Die von mir wahrgenommene Stimmung war besser als im letzten Jahr – und ich glaube, ich kann sie differenzieren, da ich bei allen Kongressen dabei war. Als Grund für die von mir subjektiv wahrgenommene positive Stimmung empfand ich – und dies hat sich aus den vielen Gesprächen, die ich führen konnte herausgestellt – die durch die Besucher gewonnene Gewissheit, durch Ihren Verband engagiert, ehrlich, kompetent und mit der dafür notwendigen Konsequenz vertreten und aufgehoben zu sein.

Die peripheren Informationsveranstaltungen und unsere Workshops (Chancen einer Einzelpraxis – Ref. Herr Dr. Rudolf Meindl / Optimale GOÄ Abrechnungen – operative Leistungen, aktuelle Rechtsprechung – Ref. Herr Joachim Zieher) waren sehr gut besucht. Es nahmen mehr Interessierte an unseren Veranstaltungen teil als angemeldet waren. Die Resonanz war richtig spürbar, sowohl was die Diskussion während der Workshops anbetraf, aber auch die nachfolgenden Gespräche an unserem Stand und was die Nachfragen nach den Layouts der Vortragsthemen anbetraf. Der Reiz dieses Kongresses lag meines Erachtens darin, dass es dem BNC als Veranstalter gelungen ist, eine Symbiose aus schonungsloser Schilderung der Ist-Situation und einer überwiegend positiven Zukunftsperspektive zu bilden. Dieser Eindruck war auch bereits im letzten Jahr so entstanden.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Seit über 40 Jahren im Dienste des Arztes 

Die Bundesärztekammer leistet mit einer Patientenbroschüre nun Schützenhilfe für die Ärzte, die sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt sahen, dass IGeL-Leistungen nur Geldmacherei seien. Die Broschüre beantwortet 10 Fragen zum Thema IGeL und zum korrekten Umgang mit diesen Selbstzahlerleistungen. Unseres Erachtens nach sollte die Broschüre in keiner Praxis fehlen und allen Patienten ausgehändigt werden, die sich für IGeL-Leistungen interessieren bzw. für IGeL-Leistungen in Frage kommen. Die Broschüre kann bei der Bundesärztekammer angefordert, oder über die Internetseite der Bundesärztekammer als pdf-Datei downgeloadet werden (www.bundesaerztekammer.de/downloads/IGeL_web_2008_03_19.pdf). Auf Wunsch stellen wir unseren Mitgliedern die Datei selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Abrechnungsexperte

Seit 1996 im Dienste des Arztes

„Vorbeugen ist besser als Heilen“ – diesen Ratschlag geben Ärzte oft ihren Patienten. Heute erhalten Sie diesen Tipp von einem Finanzexperten – in Bezug auf Ihre persönliche Geldanlagen.

Zum 1. Januar 2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft. Damit werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Aktien- und Fondskäufen künftig pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Das betrifft auch Sie.

Die Abgeltungssteuer bietet jedoch interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Damit Sie in jeder Hinsicht profitieren, sollten Sie jetzt handeln.

Für viele Gut- und Besserverdienenden, die einen hohen persönlichen Einkommenssteuersatz haben, bringt die Abgeltungssteuer Vorteile.

Ist der künftige Abgeltungssteuersatz niedriger als der derzeitige persönliche Steuersatz, so sind Produkte mit aufgeschobener Zinszahlung von besonderem Interesse, bei denen die Erträge erst ab 2009 zufließen.

Freuen können sich auch alle Inhaber von staatlich geförderten Rürup- oder Riester-Renten. Diese Anlageform ist von der Abgeltungssteuer befreit und wird somit in Zukunft noch attraktiver.

Da von der Abgeltungssteuer Aktien- und Fondssparer besonders betroffen sind, raten wir zu einer genauen Analyse.

Ein Wertpapier-Depot sollte im Vorfeld zur neuen Steuer auf den Prüfstand. Viele Depots sind noch auf die alten steuerlichen Regelungen ausgerichtet und hier gibt es sicherlich Optimierungsbedarf.

Bitte bedenken Sie, dass sich Anleger jetzt bestehende Steuervorteile für die Zukunft sichern können. Übergangsregeln und Ausnahmen sind zahlreich – Sicherheit schafft hier nur eine kompetente Finanzberatung.

Peter Götzl
Certified Financial Planner
Certified Estate Planner
Raiffeisen Volksbank eG Gewerbebank, Ansbach
Tel.: 0981 181-220
E-amil: Peter.Goetzl@raiffeisenvolksbank.de

… und Auslagenersatz Kontrastmittel und Pflegesatzfähigkeit dieser Sachkosten

Eigentlich war seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.1998 Az.. III ZR 222/97, NJW 1999, 868 folgendes klar bzw. unstreitig.

Werden z. B. Leistungen aus dem Fachgebiet Radiologie durch belegärztlich oder konsiliarisch tätige niedergelassene Ärzte bei stationären Patienten eines Krankenhauses erbracht, das keine Abteilung, in der Leistungen aus diesem Fachgebiet erbracht werden, unterhält, demzufolge der allgemeine Pflegesatz des Krankenhauses also auch keine Kosten für solche Leistungen einschließlich der hierbei anfallenden Sachmittel enthält, so können die verwendeten Materialien, z. B. also Kontrastmittel wie Gadovist oder Barium im Wege des Auslagenersatzes gem. § 10 I GOÄ zur Erstattung verlangt werden.

Leider scheint im Bereich der privaten Krankenversicherer diese Entscheidung in Vergessenheit geraten zu sein.

Nur so ist es erklärlich, dass die bei einer in 2004 in München bei einer konsiliarisch erfolgten Computertomographischen Untersuchung des Abdominalbereiches eines stationären Patienten verwendeten nicht ionischen Kontrastmittel Omniphaque und Barium mit Kosten in Höhe von € 75,00 von dem hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherer nicht erstattet wurden.

Im sich sodann anschließenden Rechtsstreit vor dem AG München Az.: 273 C 33002/05 wurde von den Rechtsanwälten des privaten Krankenversicherers des Patienten u.a. argumentiert, dass mit den Pflegsätzen vergütet seien, dies daher auch anfallende Kosten bei der Hinzuziehung anderer niedergelassener Ärzte umfasse, denn die Vorschrift des § 2 II Nr. 2 Bundespflegesatzverordnung [BPflV] bestimme, dass auch für die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter als zu gelten haben.

Mit Urteil des AG München vom 31.03.2006 wurde der Beklagte zur Bezahlung der Auslagen für die Kontrastmittel verurteilt. Nach der amtsrichterlichen Urteilsbegründung steht die Bestimmung des § 2 I BPflV einem Erstattungsanspruch überhaupt nicht entgegen, da die Vorschrift des § 6 a GOÄ gerade nicht die weiteren Vorschriften der GOÄ, insbesondere die Vorschrift des § 10 GOÄ für unanwendbar erklären, demzufolge es überhaupt nicht darauf ankommt, ob solche Kosten in einem allgemeinen Pflegetarif enthalten sind oder nicht, da jedenfalls der niedergelassene Arzt Anspruch auf Erstattung solcher Materialien nach § 10 I GOÄ habe.

Die hiergegen in Ausnahme vom Gericht zugelassene Berufung hiergegen wurde von dem hinter dem Beklagten stehenden privaten Krankenversicherer zu Verfahren LG München I Az.: 9 S 8243/06 eingelegt.

Mit Endurteil des LG München I vom 16.07.2007 Az.: 9 S 8243/06 wurde nach Beweisaufnahme zur Frage, ob der allgemeine Pflegesatz des Krankenhauses des Beklagten auch die von den Klägern erbrachten Leistungen umfasse, sodann die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Endurteil des AG München vom 31.093.2006 bestätigt.

Es verbleibt also weiterhin dabei, dass Sachkosten bei Vorliegen obige Voraussetzungen abgerechnet können.

Florian Braitinger
Fachanwalt für Medizinrecht
Ainmillerstraße 28
80801 München
Tel.: 089 55055890
Fax: 089 550558911
www.ra-braitinger.de

Das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) hat die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass ärztlichen Praxen und Versorgungszentren die Möglichkeit gegeben wird, Filialen zu eröffnen, ohne dass hierfür eine Bedarfsprüfung erforderlich wäre. Die einzige Voraussetzung, die das VÄndG fordert, ist der Nachweis einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten am Ort der Filiale. In Bayern ist dies in der Vergangenheit relativ großzügig behandelt worden, in anderen Bundesländern haben die KVen – aus welchen Gründen auch immer – die Messlatte für die Gründung einer Filiale aufgrund dieses geforderten Nachweises sehr weit nach oben gelegt. Nun zeigt sich auch, dass auch in Bayern die Zügel anziehen, das bedeutet, dass wir jedem Arzt und jedem Verantwortlichen im MVZ raten, bei der Nachfrage nach Genehmigung gleich darauf zu verweisen, dass die Versorgung der Versicherten vor Ort durch die Gründung der Filiale wesentlich verbessert wird.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH