Inhalte Infobrief 2/2013:

Extrem kritische Betrachtung einer sogenannten Factoring-Vereinbarung eines agilen Mitbewerbers

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Lockangebote – beginnend von „0 %“ und endend bei der Übernahme des vollen Kreditausfallrisikos zu kaum vorstellbaren, weil nicht realistischen Preisen – häufen, habe ich mir einmal das extremste Beispiel in Bezug auf die Unfairness im Umgang mit Ihnen als Arzt ausgesucht und ich will es Ihnen nicht vorenthalten.

Grundlage dieser kritischen Betrachtung sind die offiziellen Veröffentlichungen und individuellen Angebotsunterlagen eines Mitbewerbers

Allein die Überschrift mit „Factoring-Vereinbarung“ ist extrem irreführend, unlauter und ent­spricht nicht den handelsüblichen Termini. Die in Klammer gesetzte Ergänzung zeigt dieses Dilemma auf: „Honorarmanagement mit Vorfinanzierung ohne Ausfallschutz“. Factoring als handelsrechtlicher Begriff heißt jedoch immer Forderungskauf mit all seinen Konsequenzen.

Und es geht weiter:

Unter Punkt 2 dieser sog. (Pseudo-)Factoring-Vereinbarung finden wir eine dicke Über­schrift „Ankauf und Abtretung“. Jeder, der die Überschrift liest, wird (und kann) davon aus­gehen, dass die Forderungen angekauft werden. Es ist logisch, dass der unter Zeitnot stehen­de Arzt sich auf diesen Punkt extra konzentriert, weil hier die „Musik“ gespielt wird. Der Punkt 3 wird dadurch zur Nebensache, obwohl dieser die Hauptsache ist. Dies ist meines Erachtens eine bewusste Täu­schung, indem nämlich hier steht, dass „….. für die angekauften Forderun­gen ….. der Mandant das Ausfallrisiko und den damit verbundenen Verzugsschaden in Höhe von 100 % trägt“. Eine Unglaublichkeit!

Die Forderungen werden gekauft und trotzdem trägt das Aus­fall­risiko der Arzt und nicht genug damit, auch der damit verbundene Verzugsschaden (der sehr hoch sein kann, insbesondere durch Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gerichts­vollzieherkosten) ist vom Arzt zu zahlen. Unglaublich!

Aber noch einmal zurück zu Punkt 2, „Ankauf und Abtretung“:

Der Mitbewerber übernimmt eine gebührenrechtliche Verantwortung nur, wenn die Rechnungs­prüfung gesondert verein­bart ist und nur in dem Maße, in dem die gebührenrecht­liche Konformität aus den an den Mitbewerber übermittelten Abrechnungsdaten er­sicht­lich gewesen ist (für eine verantwortungsbewusste, mit den Belangen ihrer Kunden sich beschäftigende Verrechnungsstelle bedarf es keiner formaljuristisch etwas undurchsichtigen gesonderten Vereinbarung, Rechnungen nach der legalen Optimierung zu überprüfen, sondern diese Verrechnungsstellen überprüfen nach bestem Wissen und Gewissen und versuchen, für ihre Mandanten das legal beste Ergebnis zu erzielen).

Und im Punkt 5 spricht man vom „Rücktritt vom Forderungskauf“, obwohl es nie einen Forde­rungskauf (siehe Punkt 3 und Sonstiges) gab und gibt. Dann werden Sie noch als Arzt da­rauf ver­wiesen, dass Sie nur „in qualifizierter Weise“ sich mit dem Mitbewerber ausein­ander zu setzen haben, d.h. Sie werden daran erinnert, dass Sie Qualität bringen müssen als Arzt – und das ent­scheiden Mana­ger in einer Verrechnungsstelle! Unglaublich! (Ich kenne kei­nen Arzt [und ich kenne sehr viele], der sich von einem Nicht-Mediziner Qualitätshin­weise in Bezug auf sein ärzt­liches Handeln bieten lässt.)

Und zu allem Überfluss müssen in den Pseudo-/Quasi-Forderungskauf aus unterschied­lich­sten Gründen nicht aufgenommene Forderungen trotzdem durch den Arzt an den Mitbewerber honoriert werden. Unglaublich!

Und es geht weiter, wieder eine m.E. bewusste Täuschung im „persönlichen Angebot“:

Es wird unter Punkt 3 von „Honorarmanagement mit 100 % Vorfinanzierung und 100 % Aus­fall­schutz” gesprochen und beim Unterpunkt in den Dienstleistungen heißt es, dass auch „die gericht­lichen Mahnverfahren übernommen…..“ werden. (Anmerkung: Ja wenn der Mitbewerber an­gekauft hat, d.h. die Forderungen ihm gehören, was er jedoch in seiner Factoring-Vereinba­rung in § 3 widerruft, ist der Hinweis der Übernahme des ge­richtlichen Mahnverfahrens absolut überflüssig, denn die Forderun­gen gehören ja dem Mitbewerber und es hat den Arzt über­haupt nicht mehr zu interessieren, wie dieses Mahnverfahren nun darge­stellt wird. Auch der Hinweis auf kostenfreie, sekundenschnelle Bonitäts-Voranfrage hat mit der Übernahme des Aus­fallschutzes nichts mehr zu tun.) Unglaublich, aber schwarz auf weiß im Angebots­schrei­ben manifestiert.

Und die Täuschung geht beim individuellenpersönlichen Angebot“ weiter, indem es heißt:

„100 % Vorfinanzierung mit 100 % Ausfallschutz(in der Überschrift) und dann …… in der nächsten Zeile: „Auf Wunsch tragen wir auch das Ausfallrisiko für Sie“ (!!).

(Anmerkung: Warum dieser Hinweis?!! „Auf Wunsch“, wenn in einem Satz vorher der „100 %-ige Ausfallschutz“ steht? Unglaublich!

Zusammengefasst:

Ein Wahnsinn; ich sage nicht mehr: ,es grenzt an Täuschung’, sondern ich sage: ,Versuch einer Täuschung’. Bei dem hier geschilderten Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, das in einen großen deutschen Medienkonzern eingebunden ist.

Unsere Antwort:

Wir sind ein Unternehmen mit Gesicht, das sich mit seinen Bedingungen identifiziert, das die Firmen­philosophie – bestehend aus Zuverlässigkeit, Dauerhaftigkeit, Ehrlichkeit, Seriosität, Kalku­lierbarkeit, Servicebereitschaft, Kompetenz, Erfahrungsschatz und Führungskultur – lebt  und sie mit Ihnen kommuniziert.

Wir sind kein totes Unterneh­men, das allein schon aus seinen Bedingungen heraus gar nicht mit Gesicht erscheinen könnte. Wer derartig sterile, unfaire, bewusst täuschende Bedingun­gen sei­nem Partner (und wir empfinden Sie in unserem Unternehmen als unseren Partner), dem Arzt, zumutet, kann nicht mit offenem Visier, stets erreichbar für den Arzt, in allen hierar­chischen Ebenen, die geschäftlichen Kontakte pflegen.

Abrechnung ist Vertrauenssache und niemand ist gut beraten, dies einem anonymen Kon­strukt mit äußerst unfairen, intransparenten und täuschenden Konditionen zu überlassen.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Mit der Möglichkeit für niedergelassene Ärzte auch für Krankenhäuser und Kliniken ärztlich tätig sein zu dürfen, haben sich in den letzten Jahren für beide Seiten interessante Kooperationsmodelle entwickelt. Gemeinhin wird der freiberuflich tätige (niedergelassene) Arzt heute als „Honorararzt“ bezeichnet, da er für seine ärztliche Tätigkeit vom Krankenhaus ein (fest) vereinbartes Honorar erhält, ohne aber dort angestellt tätig zu sein. Aber auch Kooperationen im „Mix“, also sowohl freiberufliche Niederlassung und (stundenweise) Anstellung im Krankenhaus sind heute möglich und werden auch praktiziert.

Vor allem bei der freiberuflichen Zusammenarbeit zwischen (niedergelassenem) Arzt und Krankenhaus im stationären Bereich ist die Abgrenzung zum „Belegarzt“ nach außen nicht immer klar, was immer wieder zu Diskussionen mit den Kostenträgern führt.

In den letzten Jahren haben Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte ihre stationäre Kooperation auch auf sogenannte „Wahlärztlichen Leistungen“ ausgedehnt und damit – vorhersehbar – den Zorn der Privatkassen auf sich gezogen. Warum?

In diesem Modell berechnet das Krankenhaus der Versicherung/Kasse bzw. dem Privatpatienten das DRG-Entgelt auf Basis einer Hauptabteilung. Der Patient vereinbart mit dem Krankenhaus „wahlärztliche Leistungen“ (umgangssprachlich auch „Chefarztbehandlung“ genannt). Die stationäre Operation/Behandlung wird durch den mit dem Krankenhaus kooperierenden und meist den Patienten einweisenden Arzt durchgeführt und anschließend durch diesen privatärztlich als wahlärztliche Leistungen dem Patienten in Rechnung gestellt.

Hierdurch entstehen für die Private Krankenversicherung nicht unerhebliche Mehrkosten, die zum Einen durch die höheren Krankenhausentgelte aus der Hauptabteilung im Vergleich zur Belegabteilung entstehen und zum Anderen aus dem zusätzlichen Arzthonorar aus der Privatliquidation, das häufig dann auch nur um 15% statt um 25% gemäß § 6a GOÄ gemindert wird.

Es ist also nicht verwunderlich, wenn die Kostenträger versuchen, dieses System zu bekämpfen. Mit Erfolg?

Diese Frage ist aktuell nicht wirklich zu beantworten, denn es gibt unterschiedlichste vertragliche Ausgestaltungen, die teilweise schon Gegenstand von (teuren) Klageverfahren waren, allerdings auch mit höchst unterschiedlichem Ausgang. Wie so oft im Leben liegt wohl auch hier der Teufel im (juristischen) Detail.

Im Rahmen der Betreuung unserer Mandate sehen wir primär zwei Kooperationsmodelle, unter denen wahlärztliche Leistungen durch den (ansonsten) niedergelassenen Arzt ggü. dem Patienten berechnet werden:

  1. Teilzeit-Anstellung am Krankenhaus als leitender, liquidationsberechtigter Arzt
  2. Arzt wird auf Wunsch des Patienten vom liquidationsberechtigten Krankenhausarzt (i. d. R. dem Chefarzt der Abteilung) mit der Durchführung der (wahlärztlichen) Operation beauftragt

Während das Modell A) in der Vergangenheit gemäß unserer Kenntnis zu keinen Beanstandungen durch die Kostenträger geführt hat, da dies vollumfänglich dem Wortlaut des zuständigen § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) entspricht (persönliche Leistungserbringung durch liquidationsberechtigte angestellte oder verbeamtete Krankenhausärzte), gab es bezüglich der Variante B) bereits mehrfach rechtliche Auseinandersetzungen. Zwei davon konnten wir bereits für unsere Mandanten erfolgreich auf Landgerichtsebene bestreiten (Urteile LG Nürnberg – Az 37 C 3295/11 vom 13.10.2011 und LG Würzburg – Az 17 C 1700/11 vom 09.02.2011). Übereinstimmende Meinung der Richter war hier, dass wahlärztliche Leistungen gemäß § 17 Absatz 3 KHEntG auch durch niedergelassene Ärzte erbracht und auf Basis der GOÄ ggü. dem Patienten berechnet werden können, zumal dann, wenn dies explizit vom Patienten gewünscht ist. Ein Mehr an „Wahlarzt“ geht ja dann auch nicht.

Natürlich werden auch diese Urteile in der juristischen Fachwelt kontrovers diskutiert und am Ende wird wohl doch der Gesetzgeber Klarheit schaffen müssen, wie weit die bessere Verzahnung zwischen ambulanten und stationären Bereich gehen soll.

Ein Schritt in diese Richtung wurde durch den Gesetzgeber bereits unternommen, in dem er vor kurzem eine kleine aber richtungsweisende Ergänzung im KHEntgG § 2 Absatz 1 vorgenommen hat, mit der auch die Tätigkeit von „nicht angestellten Ärzten“ als Krankenhausleistungen klassifiziert und darunter – noch im selben Absatz – auch Wahlleistungen subsumiert wurden.

Ob dies nun dazu führt, dass künftig alle Privatkassen und Beihilfestellen ihren wirtschaftlichen Interessen folgenden „Groll“ hinunterschlucken werden und diese „freiberuflichen Wahlleistungen“ bezahlen (viele Beihilfestellen und PKVen tun dies ja bereits) bleibt abzuwarten … „allein mir fehlt der Glaube“!

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, steht Ihnen das Kompetenzteam unserer Verrechnungsstelle gerne zur Verfügung!

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Abrechnungsexperte
Seit 1996 im Dienste des Arztes

Beratungsschwerpunkte

Seit dem 01.07.2011 ist für die Berater die Umsatzsteuer bei Einbringungs- und Verkaufsvorgängen immanent geworden. Durch die EuGH-Rechtsprechung bei Übertragung von Lebensversicherungsverträgen musste 2011 auch das nationale Steuerrecht angeglichen werden. Bis dahin war die Übertragung des Praxisstamms nach § 4 Nr.28 UStG umsatzsteuerfrei (zuletzt BFH v. 16.12.04, IV R 3/03), da eine Lieferung (A 24 UStR 2008) unterstellt wurde.

Der EuGH kam jedoch zur Auffassung, dass es sich um eine sonstige Leistung handelt, die folgerichtig auch nicht zu einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr.28 UStG führt. Demzufolge wurde A.3.1 Abs.4 S.2 UStAE neu gefasst (BMF vom 8.6.11, IV D-2-S- 7100/08/10009:001). Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung für Übertragungen ab dem 01.07.2011 an.

In der Regel wird jedoch nicht nur der Praxisstamm, sondern die gesamte Praxis übertragen oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft – gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – eingebracht. Dieser Vorgang ist weiterhin gem. § 1 Ia UStG, A 1.5 UStAE nicht steuerbar. Entscheidend ist jedoch, dass die Praxis im Ganzen oder zumindest ein Teilbetrieb übertragen wird. Ansonsten ist zu prüfen, was im Einzelnen übertragen wurde. Die Übertragung der materiellen Wirtschaftsgüter bleibt weiterhin nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Für die immateriellen Wirtschaftsgüter (Patientenstamm und ggf. auch die Vertragsarztzulassung) gilt diese Befreiung jedoch nicht mehr, so dass eine steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs.9 S.1 UStG vorliegt.

Beispiele:

  • Arzt A bringt seine Kassenarztpraxis in eine BAG ein. Die Privatpatienten wer den weiterhin als Einzelpraxis abge rechnet.

Lösung:

Da die Kassenarztpraxis keinen Teilbetrieb darstellt, ist § 1 Ia UStG nicht anwendbar. Die Einbringung des Kassenpatientenstammes ist gem. § 3 Abs.9 UStG steuerpflichtig.

  •  Arzt A verkauft einen halben Kassen arztsitz und betreibt mit der anderen  Hälfte seine Kassenarztpraxis weiter.

Lösung:

Durch den halben Kassenarztsitz wird keine Teilpraxis, sondern lediglich ein immaterielles Wirtschaftsgut übertragen. Grundsätzlich ist die Vertragsarztzulassung zwar kein eigenständiges Wirtschaftsgut (BFH v. 09.08.2011, VIII R 13/08, BStBl II 11, S 875).

In diesem Fall liegt aber der vom BFH formulierte Ausnahmetatbestand vor. Da §4 Nr. 28 UStG für immaterielle Wirtschaftsgüter nicht mehr anzuwenden ist. Liegt eine steuerpflichtige Leistung nach §3 Abs.9 UStG vor.

Entscheidend bei allen Übertragungsfällen ist die Frage, ob eine Sachgesamtheit (Praxis oder Teilpraxis) vorliegt. Dies ist zwingend vor Abschluss des Praxisübernahmevertrages von einem Steuerberater zu überprüfen.

Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils kann es zu keinen nachteiligen Auswirkungen kommen, da die Befreiungsnorm des §4 Nr.8 f UStG einschlägig ist. Meist wird aber nicht einmal ein steuerbarer Vorgang vorliegen, da die Veräußerung dem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zuzurechnen ist. In der Regel fehlt es auf dieser Ebene an der Unternehmereigenschaft i.S.d.
§2 Abs.1 UStG.

Rettungsanker Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Liegt grundsätzlich eine steuerpflichtige Leistung vor, kann eine umsatzsteuerliche Belastung evtl. durch die Kleinunternehmerregelung vermieden werden. Dazu müssen die steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr unter 17.500,- € und im laufenden Veranlagungsjahr unter 50.000,- € liegen.

Laura Berthmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
friebe und partner Steuerberater

Nicht selten fällt der Spruch, dass die Ehefrau steuerlich nicht absetzbar sei. Richtig ist aber, dass Ehegatten-Arbeitsverhältnisse bei richtiger Gestaltung und Durchführung durchaus steuerlich vorteilhaft sein können.

Stellt der selbständige Arzt seine Ehefrau in der Praxis an, dann kann er ihr einiges zuwenden, z.B.:

– einen steuerfreien Zuschuss zu den  Kindergartenbeiträgen,
– einen Sachbezug von 44 EUR mtl., z. B. einen Benzingutschein,
– die Erholungsbeihilfe pro Jahr, für sie i. H. v. 154,00 EUR und je Kind 52,00 EUR
– eine betriebliche Altersvorsorge in  Höhe von derzeit 2.784 EUR pro Jahr,
– ein Auto als weiteren Lohnbestandteil
und

die Ehefrau hat einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR, so dass sich auch direkt bei der Einkommensteuer ein weiterer Vorteil ergibt.

Sie sehen, man hat schon etwas Gestaltungsspielraum. Aus diesem Grunde nehmen Steuer- wie auch Sozialversicherungsprüfer Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sehr kritisch unter die Lupe!

Wer seinen Ehegatten in der Praxis anstellt, sollte Folgendes dringend beachten:

1. Es sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem insbesondere die Arbeitszeit, die Tätigkeit, der Urlaubsanspruch, die Kündigungsfrist und die Höhe des Gehalts sowie etwaige weitere Gehaltsbestandteile und Sonderzahlungen geregelt sind.

2. Das Gehalt sollte fremdüblich sein, also auch nicht überhöht.

3. Das Gehalt sollte überwiesen werden, sicherheitshalber auf ein Konto, über das nur der Arbeitnehmer-Ehegatte verfügt.

4. Die Gehaltszahlungen sollten pünktlich erfolgen.

Grundsätzlich können Sie sich immer daran orientieren, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis so ausgestaltet und durchgeführt werden sollte, wie mit einem fremden Dritten, d.h. es muss dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.

Wichtig: 
Die vereinbarten Tätigkeiten des angestellten Ehegatten müssen über die üblichen familiären Hilfsleistungen hinausgehen. Tätigkeiten wie z.B. die Entgegennahme von Telefonaten und Erledigung der Post reichen nicht aus.

Kürzlich wurde ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis von einem Zahnarzt mit seiner Ehefrau, die von zu Hause aus arbeitete, nicht anerkannt, weil im Arbeitsvertrag nur eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt worden war und von der Ehefrau keine Stundenzettel erstellt worden sind, aus denen hervorging, wann die Ehefrau welche Tätigkeit verrichtet hat. Es war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass die Ehefrau die Arbeitsleistung erbracht hatte. Das Finanzgericht hat die Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses durch das Finanzamt bestätigt.

Fazit:
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis bietet einiges an Gestaltungsmöglichkeiten und damit verbundenen Vorteilen. Es ist jedoch wichtig, sich genauestens an die Vorgaben zu halten. Bevor Sie Ihren Ehegatten anstellen, empfehle ich Ihnen, auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater zu sprechen, damit bei Ihnen von Anfang an alles richtig läuft.

Sabine Steinhäuser
Dipl. Betrw. (FH) Steuerberaterin
Wirtschaftsmediatorin Vermögens- und Finanzplanung

Beraterkanzlei Steinhäuser Hümmer

Retrospektive Betrachtung zu einer von der Bertelsmann-Stiftung veröffentlichten Ausführung zum Thema “Europäisierung des Gesundheitswesens”

(Ausführlichst dargelegt in unserem Infobrief, Ausgabe 2 + 3/2008)

Der Bertelsmann-Konzern, ist allseits bekannt. Die Bertelsmann-Stiftung hat im Jahre 2008 in den oben erwähnten Ausführungen ihre Meinung zum deutschen Gesundheitswesen unter besonderer Berücksichtigung der niedergelassenen Ärzte dargelegt und ich nehme es vorweg: Die Bertelsmann-Stiftung ist kein Freund des niedergelassenen Arztes, weil:


1. der Gesetzgeber den Krankenkassen die Möglichkeit einräumen muss, mit ausgesuchten Leistungserbringern Verträge abzuschließen (und zwar unabhängig, ob diese im Ausland oder im Inland zugelassen sind!),

2. sie den Wettbewerb und die Art der Leistungserbringung (das sind Sie, als niedergelassener Arzt) fordert (Wettbewerb im herkömmlichen kaufmännischen Sinne als Arzt!?),

3. sie die Öffnungsklausel fordert, in der freie Vereinbarungen von Vergütungsformen für Leistungsanbieter (also Sie) gefordert werden und sie geht davon aus, dass sich in einem wettbewerblichen Such- und Entdeckungsverfahren eine Vielzahl von Vergütungsformen für ambulante (und stationäre) Anbieter herausbilden werden,

4. die Krankenkassen die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung ihrer Versicherten übernehmen müssten (die KV’en mögen immer wieder – sicherlich auch zu Recht – gescholten werden, aber mein über
45 Jahre gewonnener Eindruck lautet:

Ein besserer Interessensvertreter per Saldo als die KV’en ist nicht in Sicht – sicherlich nicht die Krankenversicherer). Die Leistungsanbieter (das sind Sie) müssen untereinander um Verträge mit den Kassen konkurrieren,
(Anmerkung: Wären Sie als Arzt ein Unternehmer, der das freie Spiel der marktwirtschaftlichen Kräfte mitspielen dürfte, dann wären Sie (alle) auch auf Konkurrenzherausforderungen besser vorbereitet.)

5. nicht nur Leistungs-, sondern auch Ertragswettbewerb gefordert wird,

6. dem Staat eine ganz andere Aufgabenstellung zugeordnet werden soll und zwar u.a. in der Festlegung qualitativer Mindeststandards in der Versorgung und in der Festlegung eines Informationsregimes für die GKV, das den Versicherten hinreichend Informationen über die Qualitäten der mit einer Krankenkasse vertraglich gebundenen Leistungserbringer sichert.

(Anmerkung: Alle Beteiligten wissen, dass die Leistungen der Ärzte nur marginal quantifizierbar und qualifizierbar sind. Das gelebte Berufsethos scheint nicht mehr gefragt zu sein!)

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH