… Wenn er ihn denn als solchen leben dürfte? JA! – Aber als eine lebenslange Herausforderung.

Spätestens seit Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes 1996 sind die niedergelassenen Ärzte mit einer ständigen Herausforderung permanent höchst intensiv konfrontiert.

Verursacht ist diese Situation zum einen durch irrationale, situationswidersinnige, zum Teil ärztefeindliche (Antikorruptionsgesetz *) sich widersprechende Gesetze (aktuelles Beispiel, das GKV-VSG und die damit zusammenhängenden z.T. verfassungswidrigen Folgerungen) und zum anderen durch ein sich rapide änderndes Patientenverhalten, das sich in der Erwartung des Patienten auf perfekte Leistung durch den Arzt niederschlägt.

Die intensive Informationsgewalt durch das Internet (Ärztebewertungen) und die verschiedenen auf Populismus (Auflagenstärkung) aufgebauten Ärzterankings (wer ist der beste Arzt? – als ob dies messbar wäre!?) der Medien, turboisieren noch diese Herausforderung und der Arzt muss dieser neuen Gesetzgebung gerecht werden, ist seiner Berufsethik verpflichtet und muss die Arzt-/Unternehmer-Herausforderung meistern. Ein kräftezehrender Spagat im tripolaren Spannungsfeld.

So meint er dies; so fühlt er es auch mit all den für ihn auch unweigerlich zusammenhängenden physischen wie psychischen Konsequenzen. Hinzu kommt der sich wahnsinnig schnell entwickelnde technische Fortschritt, der den (subspezialisierten) Arzt anscheinend zu diagnostischer Omnipotenz führt, auf der anderen Seite jedoch oftmals therapeutisches Versagen steht (primäres Spannungsfeld).

Der Patient sieht den Arzt jedoch als Helfer (Diagnostiker) und Heiler (Therapeut); für ihn ist er der Beherrscher der medizinischen Technik, ein Allwissender.
Erst wenn der Patient in dieses „ärztliche Spannungsfeld“ gerät, erkennt er die Kluft zwischen diagnostischem Können und therapeutischem Versagen und neigt zur Null-Toleranz, wenn er sich nicht erfolgreich behandelt fühlt.**

Wem von uns Nicht-Ärzten sind nicht die immerwährenden Stammtischgespräche im Ohr, die immer wieder die Unfehlbarkeit der Ärzte, besser gesagt der Ärzteschaft, fordern, aber im eigenen Beruf ist Fehlbarkeit, d.h. Nicht-Allwissenheit, akzeptiert und toleriert. In diesem Moment sieht der Patient nicht mehr seinen allwissenden Arzt als positiv wahrgenommenen Akteur, sondern die raffgierige, streikende, Patienten aussperrende Ärzteschaft und wird dabei durch die Medien bestärkt, die sich an ihren fröhlich-süffisanten Negativberichten über die Ärzte (egal in welcher Hinsicht und in welcher Dimension bzw. in welchem Szenario) ergötzen und sich der Auflagensteigerung erfreuen.

Neben dieser diagnostischen, therapeutischen, körperlichen und psychischen Herausforderung, verursacht durch den Beruf an sich und die oben erwähnten „Begleiterscheinungen“, befindet sich der niedergelassene Arzt auch noch in einem sekundären Spannungsfeld, nämlich Kaufmann sein zu müssen. Denn es geht nun einfach nicht, ein den kaufmännischen Gegebenheiten unterworfenes Unternehmen (ob Einzelpraxis oder große BAG bzw. MVZ) zu führen, ohne den „schnöden Mammon“ außen vor zu lassen.

Trotz des Gesetzeswirrwarrs ist der Arzt gefordert, denn unser Gesundheitssystem benötigt Wirtschaftlichkeit und nachhaltige Finanzierung. Die Einhaltung ökonomischer Grundprinzipien ist unabdingbar.
Der Arzt muss das oberste Prinzip des Kaufmanns beherzigen und vor allem leben: „Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht!“, ohne die anderen Prinzipien wie „Liquidität geht vor Rentabilität/Effektivität“„wo Chancen sind, sind Risiken“ und „nutzungskongruentes finanzieren“ (moralische Afa!) zu vernachlässigen. Bar jeglichen kaufmännischen Wissens muss er diese Herausforderung als Unternehmer meistern.

Das Einhalten von kaufmännischen Tugenden, die er in der Paarung mit seiner beruflichen Ethik lebt, ist nicht genug. Er braucht ManagementkompetenzenFührungserfahrungen, Marketingstrategien, optimale gelebte authentische Patientenorientierung, soziale Kompetenz(beim Führen seiner Mitarbeiter sowie bei der notwendigen Eingliederung in die ärztlichen Kooperationsformen) als auch Bürokratieverständnis: Man glaubt es nicht: mind. 23% seiner Arbeitszeit verbringt der Arzt mit Verwaltungsarbeiten, eine Verdoppelung zu früher! Hier wird er zum Befehlsempfänger degradiert, auch bedingt durch die laufende aktuelle Gesetzgebung.

Zusätzlich braucht der Arzt Bescheidenheit und Leidensfähigkeit.

Erstere beim Umgang mit den Menschen (MitarbeiterInnen wie Patienten), letzteres beim Umgang mit den Institutionen und dem Verstehen dessen, was diese so alles anrichten (siehe aktuell das GKV-VSG und Antikorruptionsgesetz mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken (tertiäres Spannungsfeld)).

Viele fragen sich, welche Chance denn ein Arzt heute noch in diesem System zum Heilen hat und wer seine Interessen vertritt. Die Standesorganisation und die KV’en? „Jein“ würde ich sagen, was wiederum zu einer immensen Herausforderung führt, denn zum einen geben diese Institutionen Positives vor aber zum anderen wird gemaßregelt, wenn die vorgegebenen Pfade nur ein wenig verlassen werden.

Diese hier aufgezeigten Zwänge resultierend aus dem tripolaren Spannungsfeld stellen für den Arzt/Ärztin eine zeitweise unüberwindbare Hürde dar, um die Heilung bzw. Diagnose auf seine individuelle, auf Perfektion ausgerichtete, Art zu betreiben. Es ist das Schwierige an diesem System und – lassen Sie es mich martialisch ausdrücken – martern den Arzt.

Um dieses aufgezeigte tripolare Spannungsfeld (Arzt, Unternehmer und Befehlsempfänger – durch Gesetze, Verordnungen und Vorschriften) zu meistern, ist ein gewaltiger Kraftakt notwendig.

Allzu oft, und dies sage ich aus meiner 49-jährigen Erfahrung im Umgang mit Ärzten, muss und musste ich deren Überforderungssymptome zur Kenntnis nehmen, und ich höre nicht auf, den Arzt/die Ärztin zu animieren und zu überzeugen, mehr Mut zu haben, Egoist zu sein.

Es lohnt sich der Mut zum Mut***,

denn nach wie vor rangiert der Arzt in der Skala der anerkanntesten Berufe und der dahinter stehenden Integrationspersönlichkeit mit großem Abstand an erster Stelle.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Seit über 49 Jahren im Dienste des Arztes

*    Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
**  Quelle: „Ärzte. Warum quälen wir sie?“ Perspektiven und Positionen zur Zukunft der Medizin
in Deutschland, Februar 1999, HSG: Friechrich Christoffer MEDISTAR Praxiscomputer GmbH
*** Das Geheimnis des Glücks ist die Freiheit und das Geheimnis der Freiheit ist der Mut – Perikles –

Droht eine EBMisierung der GOÄ?

Unter dem Motto „GOÄ – Wunsch und Wirklichkeit“ konnte die Verrechnungsstelle auf einer Veranstaltung des Bayerischen Facharztverbandes (BFAV) in Neumarkt die ca. 60 Teilnehmer auf den am nächsten Tag zum Thema „GOÄneu“ stattfindenden außerordentlichen Ärztetag in Berlin einstimmen und die Anwesenden auf einige bereits bekannt gewordene geplante Neuerungen in einer neuen GOÄ kritisch hinweisen.
Das Exposé des Vortrags stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Viele Stimmen äußerten im Anschluss an den Vortrag große Sorge, dass mit den neuen Regelungen die Freiberuflichkeit der Ärzte auf dem Spiel stünde und die ersten großen Schritte in Richtung EBMisierung der GOÄ getan würden.

Einige der Anwesenden wollten im Anschluss an die Veranstaltung selbst nach Berlin reisen, um vor der dort anstehenden Abstimmung, ob die Verhandlungen zwischen BÄK und PKVVerband fortgesetzt werden sollen, ihre Argumente und Warnhinweise vorzutragen.

Tatsächlich hat nun der außerordentliche Ärztetag zwar nach kontroverser Debatte aber mit großer Mehrheit dem Leitantrag des Vorstandes der Bundesärztekammer zugestimmt, der sich für eine Fortsetzung der laufenden Verhandlungen und der Inkraftsetzung einer auf diesem Weg verhandelten neuen GOÄ noch in dieser Legislaturperiode ausgesprochen hatte.

Die Weichen sind also gestellt. Ob das BMG unter Herrn CDUMinister Gröhe aber tatsächlich die Novelle durch Kabinett und Bundesrat bringen kann, bleibt nach den jüngsten SPD-Attacken gegen eine GOÄ-Reform indes fraglich.

In der Verrechnungsstelle laufen die Vorbereitungen auf eine neue GOÄ jedenfalls bereits auf Hochtouren. Schließlich erwarten unsere Mandanten zu Recht, dass ihre Verrechnungsstelle dafür sorgt, dass auch nach Einführung einer neuen GOÄ von Anfang an alles richtig und optimal abgerechnet wird.

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Abrechnungsexperte
Seit über 20 Jahren im Dienste des Arztes

Wir freuen uns, Ihnen heute unsere Abteilung Forderungsmanagement vorstellen zu können. Seit dem 01.07.2015 stehen Ihnen bei allen Fragen rund um nicht bezahlte Rechnungen unsere Mitarbeiterinnen Frau Dipl.-Jur. Anette Gundelach (Ltg.), Frau Nicole Martin und Frau Melanie Reiß zur Verfügung.

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral und steigender Insolvenzanmeldungen
helfen wir Ihnen, die Zahlungsausfälle so gering wie möglich zu halten. Nach erfolglosem kaufmännischen (außergerichtlichen) Mahnverfahren leiten wir nach Abstimmung mit Ihnen das gerichtliche Mahnverfahren ein. Zusammen mit einer externen Anwaltskanzlei sorgen wir für die Beitreibung Ihrer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung bis hin zum Klageverfahren. Hierbei führen wir für Sie ebenso wie im Nachlass- oder Insolvenzverfahren die notwendige Korrespondenz mit allen beteiligten Parteien (Gerichten, Verwaltern, Gegenanwälten).

Im Rahmen der Mahnbuchhaltung sorgen wir dafür, dass beigetriebene Zahlungseingänge für Sie verbucht werden, bei uneinbringlichen Forderungen erläutern wir Ihnen gern, welche Möglichkeiten es für Sie gibt, um Ihre Forderung eventuell doch sichern zu können.

Daneben betreut die Abteilung Forderungsmanagement auch die Kostenerstattung durch Tricare (für Angehörige der US-Streitkräfte in Deutschland), indem sämtliche Korrespondenz mit den Ansprechpartnern in den USA für Sie geführt wird.

Sollten Sie spezielle Fragen an unsere Abteilung haben, wenden Sie sich an uns unter: fm@verrechnungsstelle.de
per Mail oder telefonisch unter Tel. 0911/9 84 78-260.

Ärzte sind es seit jeher gewohnt, beschenkt zu werden – schön, wenn von dankbaren Patienten, aber vielleicht unlauter – vom Kugelschreiber über die Probepackung bis zur Bildungsreise – wenn von Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern, Apothekern, Heil- und Hilfsmittelerbringern, Forschungseinrichtungen usw. Aber sind alle Ärzte deswegen korrupt? Lassen sie sich bei ihren Entscheidungen und Empfehlungen zu Behandlungsmethoden, Medikamentierung und Überweisungen wirklich eigennützig von wirtschaftlichen Erwägungen lenken, statt allein das Wohl des Patienten im Auge zu haben?

Der Gesetzgeber unterstellt dies ganz offensichtlich.

In nicht wenigen Fällen (Herzklappenskandal, Transplantationsskandal, Kopfprämien von z.B. Radiologen, Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen, Chinaimporten usw.) zu Recht. Dennoch begegnet der Generalverdacht, der dem Antikorruptionsgesetz unverhohlen innewohnt, nach unserer Auffassung zu Recht erheblicher Kritik. Immerhin hat die vorgesehene Gesetzesänderung seit dem konturlos weiten Referentenentwurf aus dem BMJV vom Frühjahr schon einige Konkretisierung erfahren.

Was war passiert?
Ein niedergelassener Arzt mit Kassenzulassung hatte an einem Prämiensystem eines Pharmaunternehmens für die Verordnung bestimmter Medikamente teilgenommen.

Am 09.12.2010 verurteilte ihn die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg (618 KLs 10/09) deswegen gemäß §299 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen (à 300 Euro). Zugleich wurde die vermittelnde Pharmareferentin verurteilt. Die Strafkammer urteilte, dass ein Vertragsarzt bei Verordnung von Medikamenten als Beauftragter der Krankenkasse handele. Am 29.03.2012 hob der Große Senat des BGH in Strafsachen – ein selten angerufenes Gericht! – dieses Urteil auf (GSSt 2/11), weil der Vertragsarzt weder Amtsträger noch Beauftragter der Krankenkassen sei. Damit entfällt jegliche Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung. Einschlägige Strafnormen fehlen, was der BGH selbst ausdrücklich beklagt. Tausende Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mediziner mussten eingestellt werden.

Diese Gesetzeslücke war der Politik ein Dorn im Auge und sollte laut Koalitionsvertrag von 2013 baldmöglichst geschlossen werden. Dazu fehlt inzwischen nicht mehr viel. Die Bundesregierung hat am 21.10.2015 einen Gesetzesentwurf zur Einführung der §§299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) vorgelegt. Bereits am 13.11.2015 fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung des Gesetzes in seltener Einigkeit von Regierung und Opposition statt, mit anschließender Verweisung in die Ausschüsse für Recht und Gesundheit.

Nach dem Willen der Regierungskoalition macht sich strafbar (§299a StGB), „wer als Angehöriger eines Heilberufs (…) im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe (und beim Bezug, Abs. 2) von Arznei-, Heiloder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

  1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
  2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, (…).“

und (§299b StGB) wer diese Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei hohem Schaden oder gewerbsmäßigem (z.B. Pharmareferent) oder bandenmäßigem (mehr als zwei Tatbeteiligte) Handeln von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Fahrlässige Tatbegehung scheidet aus.

Ermittlungen betreffen beide Parteien

Es sind also grundsätzlich immer beide Seiten des zu prüfenden Vorgangs betroffen. Und so werden auch die Ermittlungen der zahlreichen Schwerpunktstaatsanwaltschaften immer aus beiden Richtungen kommen und viele (Verdachts-)Fälle aufdecken. Und es wird viele Präzedenzfälle brauchen, bis geklärt ist, was im Gesundheitswesen angesichts des hohen Schutzgutes „Gesundheit“ eine „unlautere“ Bevorzugung ist, wann das „für“ eine Unrechtsvereinbarung enthält, was „bei“ der Zuführung von Patienten (anders als „für“ in §31 Berufsordnung) bedeutet, was die „berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung heilberuflicher Unabhängigkeit“ konkret ist und welches Handeln diese berufsrechtliche Pflicht tatsächlich „verletzt“.

Entgegen vieler Stimmen wird das Antikorruptionsgesetz nicht die vielen Aspekte der Liberalisierung im Gesundheitswesen, insbesondere in der Niederlassung und an der Schnittstelle ambulant-stationär der letzten Jahre wieder aufheben. Aber einigen Wildwuchs wird es zurechtstutzen. Jedenfalls sind jetzt alle Mitspieler im Gesundheitswesen, allen voran die Ärzte aufgerufen, ihre Kooperationsverträge und -praktiken auf den Prüfstand zu stellen – 2016 kommt die Strafbarkeit und keinerkann sich angesichts der gegebenen breiten Diskussion in der Öffentlichkeit dann noch auf Nichtwissen berufen. Die neue Rechtslage ist zwar eine Hürde für jede Kooperation im Gesundheitswesen, aber keine unüberwindbare.

Bernhard Brauns
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
LBB und Partner, Nürnberg