
Deutsche Gesundheitsgesetze
Diskussion: Im Koalitionsvertrag vorgesehene neue Gesetze bzw. Ergänzungen
Wir wollen diese jetzt in Erinnerung bringen, um sie im Laufe der neuen Legislaturperiode etwas genauer zu beobachten…
Im ersten Jahr ist wie gewohnt noch nicht viel geschehen:
1. Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
Seit 01.03.2025 in Kraft. Die beschlossene Entbudgetierung für Hausärzte soll meines Erachtens als Vorreiter für eine generelle Entbudgetierung dienen. Das deutlich abgespeckte Gesetz wird in den Details noch verhandelt und wird noch nach einem weiteren Feinschliff (unter anderem Lauterbachs Utopien wie Gesundheitsregionen und Kioske herausnehmend) hoffentlich umgesetzt.
2. Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit
Eine selbstständige Bundesbehörde (Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit) soll gegründet werden. Wir warten ab.
3. Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)
Das Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) soll ausgebaut und gestärkt werden.
Der Gesetzgebungsprozess läuft aber nicht als klar abgesetztes Einzelgesetz. Es ist also nicht dominant. Die Digitalisierung bleibt Top-Priorität bis 2027. Viele Maßnahmen werden stückweise über verschiedene Gesetzesverordnungen umgesetzt. Dieses Thema ist hoch aktuell, ist jedoch – wie wir dies gewohnt sind – ja leider Gottes immer wieder unterbrochen.
4. Bürokratieentlastungsgesetz
Lauterbach, der Sprüchemacher (zugegeben nicht in allen Bereichen), hat dieses immer wieder angekündigt. Er wollte sogar noch unmittelbar vor dem Koalitionsbruch Vorschläge vorlegen. Dies ist politisch nach wie vor präsent, aber nicht konsequent in der Umsetzung. Es wird seit Jahren angekündigt, aber nicht durchgeführt. Einige Maßnahmen sind im GVSG enthalten. Es ist kein großer Befreiungsschlag. Hochaktuell weiterhin ein enormes Problemfeld.
5. Patientenrechtegesetz
Dieses Gesetz sollte vor zehn Jahren reformiert werden. Momentan keine große Reform. Die Diskussion ist vorhanden, aber es hat sich bisher keine grundlegende Novelle durchgesetzt.
6. Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)
Aus ärztlicher Sicht ist dieses Gesetz bereits stark diskutiert worden. Auch die Krankenkassen, die diese Präventionsleistungen übernehmen müssten, haben sich hart und klar dagegen ausgesprochen. Damit gibt es keinen klaren Durchbruch, kein Hinweis auf Umsetzung bis 2027. Meines Erachtens weiterhin politisch unsicher.
7. Pflegekompetenzgesetz
Dieses wurde am Tag des Bruches der Koalition im Kabinett noch am Vormittag beschlossen. Interessant, da es diese Tendenz schon in früheren Jahren gab, nämlich heilkundliche Leistungen, die in einem Katalog aufgelistet werden (taxativ?), können durch Pflegekräfte entsprechend ihrer Qualifikationen nach einer ärztlichen Indikationsstellung eigenverantwortlich ausgeführt werden!
Wo werden hier die Grenzen gezogen?
Die Grundidee, mehr Kompetenz für die Pflege zu geben, bleibt politisch gewollt, aber die Abgrenzung zwischen ärztlicher und pflegerischer Tätigkeit bleibt ungeklärt und ist bestimmt noch lange Diskussionen ausgesetzt. Das Thema ist hoch relevant, jedoch rechtlich strukturell noch lange offen.
FAZIT
Diese kleinmaschigen, sicherlich notwendigen Aktivitäten und Gesetzesbeschlüsse sind notwendig, aber das Gesamtbild rund um unser ärztliches Gesundheitssystem muss Priorität haben und sieht meines Erachtens, mal kurz zusammengefasst, wie folgt aus:
Dr. Gerald Quitterer, Präsident der BLÄK, gibt auch gleich im Bayerischen Ärzteblatt 12/2024, ein Aufgabenheft der zukünftigen Regierung der Öffentlichkeit preis und verlangt in Schlagworten unseres Erachtens überwiegend positiv folgendes:
- Erhalt und Sicherstellung der ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen, und zwar vor dem von Lauterbach gelobten Gesundheitskiosken und sonstigem Unfug (s.o.).
- Klare Forderung nach Entbudgetierung der Leistungen, auch fachärztlicher (s.o.) und vor allen Dingen keine Obergrenzen.
- Eine unbefristete Zulassung von Krankenhäusern für die hausärztliche Versorgung wird auf keinen Fall die Versorgung verbessern, denn sie sind nicht flächendeckend vorhanden und stellen eine große Konkurrenzsituation für den niedergelassenen Arzt dar.
- Unterstützung bei der Digitalisierung der Praxisinfrastruktur.
- Kostenträger (Krankenkassen) dürfen auf keinen Fall, auf welche Weise auch immer, selbst zum Leistungserbringer werden (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG !).
- In seiner Forderung nach einer gesetzlichen Regulierung von Investoren getriebenen medizinischen Versorgungszentren (iMVZ), basierend auf seiner Beurteilung, die iMVZ Ketten würden wirtschaftliche Interessen über medizinische Notwendigkeiten stellen, gehen wir mit ihm nicht ganz konform,
denn dort, wo es an Unternehmerpersönlichkeiten fehlt, bzw. grundsätzlich ein Ärztemangel besteht, sind große Zentren, insbesondere auch aufgrund des demografischen Wandels (der Ärzteschaft) und der abnehmenden Bereitschaft sich als selbständiger Arzt niederzulassen, in vielen Regionen für die Erhaltung der ambulanten Versorgung notwendig.
Die iMVZ grundsätzlich abzulehnen, geht an dem Bedarf, insbesondere bei der altersunterschiedsbedingten stufenweisen Aufgabe größerer niedergelassener Arztstrukturen vorbei.
Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplomkaufmann
Generalbevollmächtigter
Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen
Über 59 Jahre im Dienste des Arztes

Komplexität der GOÄneu
GOÄneu: Zuschläge erhöhen Komplexität – und den
Bedarf an professioneller Abrechnung
Der Entwurf der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Stand 30.04.2025) verändert die Abrechnungslogik grundlegend. Die Vergütung ärztlicher Leistungen wird künftig maßgeblich durch Zuschläge gesteuert, die den tatsächlichen Behandlungsaufwand differenziert abbilden.
Der Entwurf enthält über 1.400 Zuschläge. Damit wird der bisherige Steigerungsfaktor faktisch durch ein hochdifferenziertes Zuschlagssystem ersetzt. Die Vergütung ergibt sich künftig nicht mehr allein aus der Leistung, sondern aus der Kombination von Leistung und dokumentationspflichtigen Zuschlägen.
Mehr Zuschläge = mehr Erlöspotenzial?
Ja – aber nicht automatisch
Die neue GOÄ bietet klare Chancen:
- differenziertere Abbildung komplexer Behandlungen
- zusätzliche Vergütung für Zeit, Koordination und Patientenspezifika
- bessere Monetarisierung anspruchsvoller Fälle
Aber:
Zuschläge sind nur abrechenbar, wenn ihre Voraussetzungen sauber dokumentiert und korrekt abgebildet werden.
Der kritische Punkt: Ableitung aus der Dokumentation
Die GOÄneu stellt höhere Anforderungen an die Rechnungsstellung. Zuschläge dürfen nur berechnet werden, wenn sie leistungsbezogen nachweisbar sind und zahlreiche Leistungen erfordern Zeit-, Diagnose- und Inhaltsangaben in der Rechnung.
Das bedeutet: Die Abrechnung wird zur strukturierten Übersetzung medizinischer Dokumentation. In der Praxis entstehen dadurch neue Fehlerquellen:
- Zuschläge werden nicht erkannt → Erlösverluste
- Voraussetzungen wurden nicht ausreichend dokumentiert → Rückfragen/Kürzungen
- falsche Kombination von Zuschlägen → formale Beanstandungen
- fehlende Pflichtangaben → Rechnungsablehnung
Gerade bei komplexen Fällen steigt das Risiko signifikant. Die richtige Abbildung der Zuschläge entscheidet künftig unmittelbar über die Höhe Ihres Honorars.
Was jetzt zu tun ist:
Eine frühzeitige Vorbereitung auf die Regeln der GOÄneu wird für alle Leistungserbringer essentiell sein. Die aktuellen Dokumentationsprozesse müssen überprüft und ggf. neu ausgerichtet werden. Das eigene Personal muss gezielt auf die Zuschlagslogik geschult werden und es muss sichergestellt werden, dass die Praxis-/Abrechnungssoftware durch Hinweise bzw. Vorschläge bestmöglich unterstützen kann.
Eine Zusammenarbeit mit spezialisierten Abrechnungspartnern, wie unserer Verrechnungsstelle, sorgt auch künftig dafür, dass kein Honorar verloren geht.
Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter
Abrechnungsexperte
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
Seit über 30 Jahren im Dienste des Arztes

Freiberuflichkeit – gefestigt oder zunehmend in Gefahr?
Gedanken zum 130. Deutschen Ärztetag
Das zentrale Thema des 130. Deutschen Ärztetages war erneut die Sicherung der Freiberuflichkeit. Sie gilt als Grundlage für Therapiefreiheit, unabhängige ärztliche Entscheidungen und eine patientenzentrierte Versorgung. Entsprechend wurde betont, dass dringender Handlungsbedarf bestehe, um die Freiberuflichkeit nachhaltig zu sichern.
Allerdings stellt sich die Frage, welche konkreten Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden, um dieses Ziel zu erreichen. Die Entwicklungen sowohl innerhalb der GOÄ als auch im vertragsärztlichen Bereich zeigen vielmehr, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für viele Praxen zunehmend schwieriger werden.
Dabei wird häufig übersehen, dass Freiberuflichkeit nicht nur medizinische, sondern auch unternehmerische Verantwortung bedeutet. Im Zuge der Diskussion über Medizinische Versorgungszentren entsteht bisweilen der Eindruck, wirtschaftliche Überlegungen hätten in der ärztlichen Berufsausübung keinen legitimen Platz. Tatsächlich ist jedoch eine wirtschaftlich tragfähige Praxis die Voraussetzung dafür, hochwertige Medizin dauerhaft anbieten zu können.
Zwar finden sich in den Beschlüssen des Ärztetages Hinweise auf die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform der ambulanten Vergütung. Insgesamt bleiben viele Formulierungen jedoch unverbindlich. Es entsteht der Eindruck, dass Probleme zwar benannt, die daraus erforderlichen Konsequenzen aber nicht ausreichend konkretisiert werden. Ein klareres Bekenntnis zum freiberuflich tätigen Arzt als eigenverantwortlichem Unternehmer wäre daher wünschenswert.
Von zentraler Bedeutung ist zudem die Frage der Planungssicherheit. Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der GOÄneu muss zeitnah Klarheit geschaffen werden, ob und wann sie tatsächlich eingeführt wird. Die jüngsten politischen Aussagen lassen eher erwarten, dass eine Umsetzung nicht vor 2028 erfolgen wird. Die Folgen dieser Unsicherheit sind bereits heute spürbar: Notwendige Investitionen werden verschoben oder unterbleiben ganz. Dies gefährdet langfristig die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung.
Im Zusammenhang mit der GOÄ-Novelle erscheinen insbesondere zwei Punkte entscheidend: Erstens ist eine erneute betriebswirtschaftliche Kalkulation erforderlich. Die wesentlichen Leistungsbewertungen beruhen auf Kalkulationsgrund-lagen aus den Jahren 2021 und 2022. Angesichts von Inflation,
gestiegenen Personal- und Sachkosten sowie tariflichen Anpassungen erscheint eine Neubewertung zwingend notwendig. Andernfalls würde die neue GOÄ bereits mit veralteten wirtschaftlichen Grundlagen starten.
Zweitens sollte transparent dargestellt werden, welche finanziellen Entlastungen sich für die private Krankenversicherung durch die neue GOÄ ergeben. Aus meiner Sicht ist erkennbar, dass die PKV auf die Ausgestaltung der Leistungsbewertungen und der Paragrafenteile erheblichen Einfluss genommen hat. Die daraus resultierenden Einsparungen sollten offen beziffert und bei einer Neukalkulation berücksichtigt werden. Konsequenterweise müssten diese finanziellen Spielräume den ärztlichen Leistungen zugutekommen.
Die neue GOÄ wird die Rahmenbedingungen der privatärztlichen Versorgung für viele Jahre prägen. Wenn die Freiberuflichkeit tatsächlich gesichert werden soll, reichen allgemeine Bekenntnisse nicht aus. Erforderlich sind konkrete gesundheitspolitische Entscheidungen, wirtschaftlich tragfähige Rahmenbedingungen und verlässliche Perspektiven für die niedergelassenen Ärzte. Freiberuflichkeit lebt nicht von Resolutionen, sondern von Rahmenbedingungen, die ihre Ausübung dauerhaft ermöglichen.
Lukas Meindl
Master of Science
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen
Fortschritt braucht Vertrauen
Künstliche Intelligenz hat das Potenzial, das Gesundheitswesen nachhaltig zu verändern, wenn sie sinnvoll und unterstützend in bestehende Arbeitsprozesse eingebunden wird. Bereits heute werden KI-Systeme in medizinischen Einrichtungen eingesetzt. Sie versprechen Effizienzgewinn durch die Unterstützung medizinischen Fachpersonals bei zeitintensiven und administrativen Aufgaben.
Doch:
Technischer Fortschritt darf niemals zulasten von Datenschutz und Datensicherheit gehen. Gesundheitsdaten zählen nach der Datenschutz Grundverordnung zu den besonders schützenswerten Informationen. Die unkontrollierte Verarbeitung würde nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Patienten gefährden. Dabei bildet gerade dieses Vertrauen die zentrale Grundlage jeder medizinischen Behandlung.
Mit dem Inkrafttreten des europäischen AI Acts verschärft sich der regulatorische Rahmen zusätzlich. Viele KI Anwendungen im medizinischen Umfeld gelten künftig als Hochrisiko Systeme. Für Betreiber bedeutet das klare Pflichten: Transparenz, menschliche Kontrolle, dokumentierte Risikoanalysen, sowie technisch organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.
Gleichzeitig bleibt die DSGVO weiterhin maßgeblich – insbesondere bei den Fragen nach Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Auftragsverarbeitung.
Es ist daher entscheidend, dass medizinische Einrichtungen entsprechende KI nicht unreflektiert einsetzen. Stattdessen braucht es eine klare Strategie:
- Welche Daten werden verarbeitet?
- Wo werden sie gespeichert?
- Werden die verarbeiteten Daten für Trainingszwecke genutzt?
- Wie wird sichergestellt, dass ausschließlich europäische Datenschutzstandards gelten?
Damit Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen echten Mehrwert schaffen kann, muss ein verantwortungsvoller, rechtskonformer Umgang mit sensiblen Daten gewährleistet werden. Datenschutz ist dabei keine Innovationsbremse. Vielmehr bildet dieser die Grundlage für nachhaltige Digitalisierung und langfristiges Vertrauen.
Andreas Zieher
B.A. Gesundheitsmanager, zert. Datenschutzbeauftragter
(DSC-Standard), Digital Business Manager
Geschäftsführer medizieher GmbH, Nürnberg/Crailsheim
Tel. 0911 27 77 76 11

Veranstaltungskalender 2026
Kostenfreie Live-Webinare zu aktuellen Themen
Auch in den nächsten Monaten stehen wieder GOÄ-Online-Seminare und Veranstaltungen zu verschiedenen Fachbereichen an, die eine bequeme Fort- und Weiterbildung von Zuhause oder Ihrer Praxis ermöglichen.
Veranstaltungs-Übersicht 2026

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