Inhalte Infobrief 4/2007:

Solange der Arzt für seine am Kassenpatienten erbrachte, sehr engagierte, von der  ärzt­lichen Ethik massiv beeinflusste Leistung nur in Punkten und nicht in festen Geldbeträgen ver­gütet bekommt, d.h.

  • solange der Arzt unseriös und unfair deshalb behandelt wird, weil seine berufliche Ethik es erfordert, sich dem technischen und geistigen Know-how-Fortschritt anzupassen, was unwei­gerlich zur erhöhten Punktzahl und damit zur Degression des Punktwer­tes führt und
  • solange zu allem Überfluss die Punktzahl noch gedeckelt wird,

mindestens solange ist der Privatversicherte aus wirtschaftlichen Gründen überlebensnot­wendig für den niedergelassenen Arzt und wie in der Zwischenzeit jeder Krankenhaus­ver­walter weiß – auch für die Krankenhäuser.

Da sich meines Erachtens an dieser unfairen Vergütung, allein schon aus politischen Grün­den, trotz des permanenten Versprechens der Politiker aus verschiedenen Lagern, die durch den Arzt erbrachten Leistungen in festen Geldbeträgen und nicht mehr in Punkten, deren Wert einer ständigen, zeitweise sehr rapiden Degression ausgesetzt ist, zu vergüten, sich in abseh­barer Zukunft nichts ändern wird, wäre der Wegfall der Privatversicherten der Tod des nach kauf­männi­schen Prinzipien arbeitenden niedergelassenen Mediziners bzw. auch in der Zukunft des für die ambulante Versorgung zuständigen Arztes im Krankenhaus.

Dass die Gesundheitsministerin keine Freundin der niedergelassenen Ärzteschaft ist, beweist sie in permanenten, zeitweise sehr emotional vorgetragenen Einnahme-Reduzierungskommentaren. Ihr Weggefährte Lauterbach mag zwar manchmal den Ein­druck einer ehrlich gemeinten Distanz zu den Äußerungen der Gesundheitsministerin zu erkennen geben (dies ist er seiner Eitelkeit und seinem Ich-bin-der-Politiker-Individualist-Habitus schuldig), wer jedoch sein Buch Der Zweiklassenstaat – Wie die Privilegierten Deutschland ruinieren lesen würde (es selbst zu lesen, wäre äußerst vergeudete Zeit), der erkennt, dass dieser Mann sich keine Gedanken darüber macht, inwieweit die neu geschaffene Gesetzeslandschaft dem Arzt auch Chancen bietet . Ganz im Gegenteil: er zieht den Ärzten und Krankenhäusern den Boden unter den Füßen weg, indem er behauptet, dass die Privatversicherten (er spricht vom bestehenden System = Zweiklassenmedizin) die Forschung in unserem Lande ruinieren. Was veranlasst ihn, auf der einen Seite erstklassige Experten zu fordern, die er jedoch nicht leben lässt, weil er behauptet, die Privatversicherten ruinieren das gesamte deutsche Gesundheitswesen, wohl wissend, dass die Medizin am Men­schen und da müssen die Ergebnisse der Forschung angewendet werden nur dadurch über­leben kann, wenn die dafür aufgewendeten Stunden der Experten auch aus­reichend bezahlt werden. Opportunismus und Populismus sind der Politik nicht fremd. So gesehen möge man für eine kurze Verweildauer einem Politiker diese gegensätzliche Argumentation verzeihen. Sollten diese Äußerungen jedoch darüber hinaus, dem Narzissmus und dem übersteigerten Drang ein Über-Individualist zu sein, dienen  denn so tritt er aus meinem subjektiven Empfinden auf ,dann wird es gefährlich! Gott sei Dank gibt es eine Menge an Gegensteuerungen.  Darunter ist das GOÄ-Reformprojekt der Bundesärztekammer lobend zu erwähnen.

Die Existenz von Privatversicherten/Wahlleistungspatienten

  • erhöht die Motivation der Ärzte
  • ist ein kleiner Ausgleich, für das in der Zwischenzeit allseits bekannte Stressszenario der angestellten Ärzte im Krankenhaus, resultierend aus der individuellen ärztlichen Verantwortung für den Patienten
  • erhöht die Motivations- und Risikobereitschaft medizinisch-technischen Geräten, die einem unglaublichen technischen Fortschritt unterworfen sind und dem Wohle des Patienten dienen, anzuschaffen (Phänomen, der nur in der Medizin bekannten Moralischen Abschreibung* [Afa] ).


* Unter moralischer Afa versteht der Kaufmann ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht real existierendes Phänomen. Der Unternehmer Arzt/das Unternehmen Krankenhaus könnte mit einer Vielzahl medizinischtechnischem Gerät, allein was die Funktionsfähigkeit anbetrifft, noch viele Jahre gut leben. Der technische Fortschritt, der ja einer verbesserten Diagnose respektive Therapie-Effizienz dient, lässt den Arzt aus moralischen Gründen auf die Dauer nicht in Ruhe und dieser wird immer wieder neue Geräte anschaffen, obwohl die Altgeräte noch nicht abgeschrieben und sicherlich auch noch nicht endfinanziert sind. Dieses Phänomen untergräbt auch den klaren kaufmännischen Grundsatz, der, wenn er nicht beherzigt wird, dauerhaft zu einem unabwendbaren Schaden führt, nämlich, wenn nicht schon Afa-kongruentes dann  zumindest nutzungs-konkruentes Finanzieren.

FAZIT:Aus meiner über 40-jährigen Erfahrung, rekrutiert aus unzähligen Wirtschaftlichkeitsanalysen von ärztlichen Praxen, kann ich repräsentativ und jeder kritisch mich hinterfragenden Institu­tion und vor allen Dingen jedem Patienten ob­jek­tiv, empirisch und wissenschaftlich untermauert beweisen, dass ohne das Privat­klientel die Erbringung kompetenter, verantwortungsbewusster, ergebnisorientierter ärzt­licher Leistung sowohl im kurativen als auch im präventiven Bereich nicht möglich ist. Der Leidtragende ist der ge­setzlich Versicherte (dies sind 85 %), denn dieser nimmt unabdingbar an dem tech­nischen Fort­schritt zu seinem Wohle, zur Verbesserung oder zur Erhaltung seiner Gesund­heit teil. Dies wäre so nicht der Fall, wenn es die Privatversicherten nicht gäbe, denn dann gäbe es auch nicht den rasanten technischen Fortschritt, weil er nicht finanzierbar ist. Es ist glattweg falsch, wenn Lauterbach in seinem Buch behauptet, dass  ….. im Ernstfall ….. der gesetzlich Versicherte auf der Strecke bleibt, weil er keinen oder nur einen sehr späten Zugang zu Spezialisten hat. Gegen die folgende Behauptung würde ich mich als Arzt mit allen Mitteln weh­ren), wenn er sagt:  ….. dass die Experten in fast allen Bereichen der Medizin vornehmlich oder ausschließlich (!) Privatpatienten behandeln und er sich dann noch zu einer Äußerung versteigt, die an die emotionalen Äußerungen der Gesundheitsministerin erinnern, die da lauten, dass Fachleute die am schwersten Erkrankten und auch medizi­nisch interessantesten Patienten oft gar nicht sehen, weil diese zu 85 % gesetzlich versichert sind !! Dass aus allen Bereichen an Privatversicherten gebohrt wird zeigt sich auch daran, dass der Vertrag, der zwischen der GKV und der Kassenärztlichen Bun­desvereinigung über die Euro-Vergütung als Nachfolgeregelung des Einheitlichen Bewer­tungs­maßstabes (EBM) abgeschlossen werden soll, alsGebührenordnung und nicht als Euro-Vergütungsordnung bezeichnet wird. Systematisch steht die Absicht dahinter, die Zusammenführung der Versicherungssysteme dann auch im Nachhinein mit dem Argument zu manifestieren und zu gerechtfertigen, dass es eben eine Gebührenordnung gäbe und es damit der GOÄ nicht mehr bedürfe, denn  ….. wir haben ja eine Gebührenordnung (Professor Dr. Jörg-Dietrich Hoppe hat auch in diesem Bereich sensibel reagiert ).

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH 

In unseren regelmäßigen Seminaren und Workshops weise ich immer wieder darauf hin, dass der niedergelassene Arzt bei seinen Werbeauftritten nicht zu zimperlich sein soll. Dies soll auch so bleiben, dennoch hat mich ein Artikel von Herrn Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg (Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg) im Deutschen Ärzteblatt Nr. 39, Seite A 2671, dazu veranlasst, meine Aussage insofern zu revidieren, dass es Rechtsanwaltskanzleien gibt, die sich auf sogenannte Abmahnungen spezialisieren um letztendlich, von Ausnahmen einmal abgesehen, Honorarforderungen zu generieren. Bei Bedarf schalten Sie Ihren Rechtsanwalt ein und empfehlen Sie ihm die erwähnte Lektüre im Deutschen Ärzteblatt.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
Diplom-Kaufmann
Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH 

Aus der DZW Wirtschaft Woche entnehmen wir, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die niedergelassenen Vertragsärzte und -zahnärzte verpflichtet, bis 2009 in Ihren Praxen ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten.

Einer Studie zufolge haben sich mit dieser Thematik ca. 84 % der Ärzte bereits beschäftigt; die meisten Studienteilnehmer (67 %) haben noch keine konkreten Schritte für ein Qualitätsmanagement eingeleitet. Die Zertifizierung abgeschlossen (bzw. kurz davor stehend) haben nur rd. 20 % der Ärzte. Verschiedene Systeme eines Qualitätsmanagements haben auch unterschiedliche Kosten. Teurer sind z.B. DIN-ISO (5.600 Euro) und EFQM (2.800 Euro); günstig sind z.B. EPA (1.800 Euro) so wie QEP (850 Euro). Für alle Systeme ist der zeitliche Aufwand ähnlich hoch. Für ein bestimmtes Qualitätsmanagement-System haben sich der Studie zufolge rund 66 % noch nicht entschieden. Wie bei allen technischen oder organisatorischen Neuerungen gibt es auch hier frühe Einsteiger und begeisterte Qualitäts-management-Ärzte und eine doch relativ große Anzahl (rd. 25 %) steht der Idee des Qualitätsmanagements durchaus skeptisch gegenüber.

Quelle: DZW Wirtschaft Woche 22/07

Zum 01.10.2007 werden die Honorare für Dienstunfälle der Bahnbeamten (DU-Bahn) und der Postbeamten (DU-Post) angepasst:

Die Abrechnung erfolgt wie bisher über die GOÄ. Ärztliche Leistungen die ab dem 01.10.07 erbracht werden können dann mit Faktor 1,85 (statt bisher 1,75) gegenüber der zuständigen Unfallkasse abgerechnet werden. Die technischen Leistungen (z. B. Röntgen) werden mit Faktor 1,8 vergütet. Laborleistungen bleiben weiterhin mit Faktor 1,15 berechnungsfähig. Auch die Vergütung für Formulare/Berichte/Gutachten wurden ab 01.10.07 erhöht. Eine entsprechende Tabelle und weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage. Selbstverständlich werden die neuen Vergütungssätze bei Ihrer Verrechnungsstelle automatisch ab 01.10.2007 berücksichtigt.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt / Jg. 104/ Heft 30/ 27. Juli 2007

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Abrechnungsexperte

Ein Artikel in der Ärztezeitung gibt uns Veranlassung, auf die folgende Vorgehens-weise mancher Versicherungen hinzuweisen:

Private Krankenversicherungen erstatten zunehmend den Patienten den Rechnungsbetrag in voller Höhe und lassen sich im Gegenzug für angeblich nicht berechnungsfähige Leistungen in der Rechnung vom Patienten eine Abtretungs-erklärung unterschreiben.

Daraus folgt, dass die Versicherung zu gegebener Zeit direkt an den Arzt herantreten und eine Rückforderung dieser strittigen Leistungen beanspruchen kann (Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 VVG).

Nach juristischer Beurteilung in dem obengenannten Artikel ist dies insoweit rechtens. Die Folge ist, dass für die Versicherung dadurch die Möglichkeit besteht, mehrere Fälle zusammen zu fassen und dann einen größeren Betrag beim Arzt einzufordern.Dieses Vorgehen der Versicherung kann aus juristischer Sicht nur unterbunden werden, wenn der Patient beim Arzt eine weitere Erklärung unterschreibt, in der festgelegt ist, dass er Beträge aus der zu erwartenden Rechnung nicht an seine Versicherung abtreten darf. Dies würde dann bedeuten, dass die Versicherung den Prozess so nicht führen kann. Eine entsprechende Erklärung könnte z. B. in das Aufnahmeformular bzw. den Privatbehandlungsvertrag mit aufgenommen werden. Natürlich ist es auch möglich, dass die Verrechnungsstelle diesen Passus in die Patienten-Einverständniserklärung integriert.Es ist zu erwarten, dass die privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit der Forderungsabtretung zur Vorbereitung von Honorarklagen verstärkt Gebrauch machen werden. Insofern empfehlen wir, entsprechend vorzusorgen. Gerne stehen wir für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.

Quelle: Ärztezeitung vom 30.05.07

Werner Schneider
ehemaliger Geschäftsführender Gesellschafter
Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Joachim Zieher
Geschäftsführender Gesellschafter

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Abrechnungsexperte

Offene Fragen zur Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) sind jetzt zum Teil durch das Inkrafttreten des Bundesmantelvertrages zum 01.07.2007 beantwortet.

Unter der Internetanschrift: www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html finden Interessierte den Bundesmantelvertrag, unter www.kbv.de/10747.html die Richtlinie der KBV über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) übergreifenden Berufsausübung.

Beide Vereinbarungen sind zum 01.07.2007 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2008 treten außerdem noch eine Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer, weitere Regelungen zur Vergütung, Richtlinien zur Wirtschaftlichkeits- und zur Abrechnungsprüfung sowie zum Datenträgeraustausch in Kraft.

Anstellung von Fachärzten
Der Bundesmantelvertrag legt in § 14a (1) fest, dass ein Vertragsarzt künftig bis zu drei teilzeit- oder vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann. Erbringt er überwiegend medizinisch-technische Leistungen wie z. B. Laborärzte oder Radiologen, sind vier erlaubt, im Falle eines begründeten Antrags sogar unter Umständen mehr. Bei Vertragsärzten mit Zulassung zur hälftigen Versorgung vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbe-schäftigten Ärzte je Vertragsarzt. Dem Praxisinhaber werden die ärztlichen Leistungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes erbracht werden. Genehmigungspflichtige Leistungen können auch durch den angestellten Arzt ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung vorliegt. Bei medizinischen Versorgungszentren ist keine absolute Begrenzung der Zahl angestellter Ärzte gegeben.

Die Anstellung fachfremder Ärzte ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es bestehen jedoch Beschränkungen im Bereich der Anstellung von Überweisergebundenen Fachärzten wie z. B. Radiologen, Laborärzte, Strahlentherapeuten, Nuklearmediziner u.a. .

Voller und hälftiger Versorgungsauftrag
Eine Zulassung zur vollen vertragsärztlichen Versorgung zwingt dazu, mindestens 20 Wochenstunden Sprechstundenzeit anzubieten, ein hälftiger Versorgungsauftrag verlangt mindestens 10 Wochenstunden Sprechstundenzeit.

Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten, Betriebstätten, Filialen
Der Vertragsarztsitz wird als Betriebsstätte bezeichnet, jeder weitere Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes wird als Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Versorgung definiert. Das Wort Filiale hat sich dazu bereits eingebürgert. Die weitere Tätigkeit ist Antrags- und Genehmigungspflichtig bei der jeweiligen KV, Voraussetzung ist die Versorgungsverbesserung am Filialort und Nichtbeeinträchtigung der ärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz. Es müssen dabei individuelle Sprechzeiten in der Filiale angeboten werden, wobei keine konkreten Zeitvorgaben gemacht sind, es muss jedoch eine ausreichende (überwiegende) Tätigkeit am Vertragsarztsitz gegeben sein. Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, bei der Genehmigung entsprechende Auflagen dazu zu erteilen.

Florian Braitinger
Fachanwalt für Medizinrecht
Ainmillerstraße 28, 80801 München
Tel. 089 5505589-0, Fax 089 5505589-11
www.ra-braitinger.de

Seit dem Jahr 2005 erfreut sich die Rüruprente ständig wachsendem Interesse. Warum Freiberufler (Ärzte) und Selbstständige können diese Form der Altersvorsorge nutzen, um das Ruhestandskapital zu erwirtschaften.

Das Finanzamt unterstützt diese Art der Altersvorsorge kräftig. Die Rendite kann sich sehen lassen. Je nach persönlichem Steuersatz kann diese zwischen 4%-8% liegen. Die Flexibilität dieser Basisrente wird viele Ärzte beeindrucken, da die Gestaltung es zulässt, mtl. oder jährl. Beiträge sowie Sonderzahlungen zu leisten. Für viele bedeutet dies eine Zuzahlung im letzten Quartal, da erst dann ersichtlich wird, wie das Wirtschaftsjahr gelaufen ist. Sonderzahlungen werden ebenso gefördert.

Beispiel: 45 jähr. Arzt, verh., 2 Kinder, Ehefrau nicht berufst., Einz. ins Versorgungswerk 12.000.-, Gewinn vor Steuer 150.000,- , jährl. Einz. 5.000.-, LZ 16 J. Kapitaleinz. 80.000.-, Steuerersparnis 30.127.-. Der Eigenaufwand auf die tatsächliche Einzahlung wäre demnach 49.873.-. Dieses Ergebnis kann sich sehen lassen, da das eingezahlte Kapital noch verzinst wird und eine Ablaufleistung je nach Versicherungsgesellschaft von bis zu 115.000.- zu erzielen ist. Der tatsächliche Steuervorteil ist aber wesentlich höher, da die Gesamtbeiträge aus den Vorsorgeaufwendungen herangezogen werden.

Beispiel: Vorsorgeaufwendungen (Verheiratete 40.000.- /Single ? 20.000.-). Arzt zahlt 12.000.- ins Versorgungswerk und 5.000.- in die Basisrente. Davon 64 % ansetzbar. Bei gleich bleibendem Steuersatz würde sich auf die Laufzeit ein Steuervorteil von 63.605.- ergeben.

Noch ein Schmankerl: Charmant ist auch die Ausgestaltung für bestehende oder neue Berufsunfähigkeitsversicherungen, da diese mit der Basisrente/Rüruprente steuerlich abgesetzt werden können. Beachten muss man dabei jedoch eine prozentuale Aufteilung von 51% Rüruprente und 49% Berufsunfähigkeitsrente damit dieses komplett steuerlich angesetzt werden kann. Das bedeutet, bestehende Lebensversicherungen inkl. Berufsunfähigkeit können umgestaltet werden. Die Berufsunfähigkeitversicherung wird von der bestehenden Lebensversicherung getrennt und an eine neue Rüruprente gekoppelt.

Alexander van Oterendorp 
Dr. Meindl & Collegen AG
Ostendstr. 196, 90482 Nürnberg
Tel. 0911-234209-26
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