Kurzkommentar zur Strafgebühr bei versäumten Terminen

Eine Kurzanalyse
des Beitrages im Deutschen Ärzteblatt, Jahrgang 122, Heft 8, zum Thema „Wenn Patienten nicht kommen“,
kommt aus meiner subjektiven Sicht zu folgendem Punkt:

Die für eine rechtlich bindende, und eine Strafgebühr auslösende, Terminvereinbarung des Patienten, ist an derartig viele (mit Bürokratie ohnehin schon voll überlastete Arztpraxis) notwendige Bedingungen geknüpft, dass ich im Falle eines Rechtsstreites, angezettelt durch den Patienten, kaum eine realistische Chance eines Schadenersatzes sehe.
Wenn JA, steht der dafür notwendige Bürokratieaufwand in keinem realistischen Verhältnis zum eventuellen Ausfallhonorar.

Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
– Diplomkaufmann –
Sachverständiger für die Bewertung
von Arzt- und Zahnarztpraxen
Über 57 Jahre im Dienste der Ärzte