Privatpatienten und Kostenerstattung: Aufklärungspflicht des Arztes nur unter bestimmten Voraussetzungen
Landgericht Frankenthal stärkt Eigenverantwortung bei privater Krankenversicherung
Mit Beschluss vom 23.07.2025 hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden, dass eine Pflicht zur Aufklärung über die Erstattungsfähigkeit einer Behandlung durch die private Krankenversicherung (PKV) nicht generell besteht.
Im konkreten Fall ging es um eine GOÄ-Abrechnung über rund 2.000 Euro nach einer Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht darüber informiert worden, ob seine private Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehmen werde.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren.
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei GOÄ-Behandlungen
Nach Auffassung des Gerichts besteht zwar eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes. Diese greift jedoch nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Kostenerstattung durch die PKV problematisch sein könnte.
Bei Privatpatienten gilt grundsätzlich der Gedanke der Eigenverantwortung. Sie müssen sich selbst über Umfang, Tarifbedingungen und Erstattungsmodalitäten ihrer privaten Krankenversicherung informieren. Der Arzt ist medizinischer Experte, jedoch kein Berater für individuelle Versicherungsverträge.
Im vorliegenden Verfahren konnte der Patient zudem nicht nachweisen, dass ihm eine verbindliche Zusage zur vollständigen Kostenübernahme erteilt worden war. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt.
Die Berufung wurde zurückgenommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.07.2025, Az. 2 S 75/25