
Praxisverkauf mit einer sogenannten Earn-Out-Klausel
In vielen Fällen wird – insbesondere in letzter Zeit – eine Kaufpreiszahlung in einen festen Kaufpreis und in einen von Umsatz und Ertrag in den nachfolgenden Jahren abhängigen Kaufpreisanteil (Earn-Out-Klausel) vereinbart.
Um die Gewährung der Tarifbegünstigung, gemäß § 34 Abs. 3 EStG (ca. halber Steuersatz) zu manifestieren, schlägt das IWW Institut ¹ folgende Vorgehensweise vor:
Trotz einer Entscheidung des BFH (09.11.23, IV R 9/21) schafft die Praxis keine belastbare Klarheit für die Behandlung variabler Veräußerungsbestandteile. Gemeint sind damit die unterschiedlichen Bedingungen zu Earn-Out-Zahlungen. Dieses Urteil lässt die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG völlig offen.
Das IWW rät aus diesen Gründen unbedingt die Absicherung entsprechender Vereinbarungen durch die Einholung einer verbindlichen (kostenpflichtigen) Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, oder dem Anraten eines Verzichts auf entsprechende Earn-Out-Vereinbarungen ².
¹ Quelle: PFB Praxis Freiberufler-Beratung, Thema: Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften, Sonderausgabe, Seite 7 ff
² ebenda, Seite 10
Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
– Diplomkaufmann –
Sachverständiger für die Bewertung
von Arzt- und Zahnarztpraxen
Über 57 Jahre im Dienste der Ärzte