Baden-Württemberg: Neue Beihilfevorgaben für stationäre Behandlungen in Privatkliniken ab 2026

Was Privatkliniken seit 2026 beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die vollständig neu gefasste Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO). Für beihilfeberechtigte Patienten, die eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik nach § 30 GewO in Anspruch nehmen möchten, ergeben sich daraus wichtige Änderungen.

Besondere Bedeutung kommt dabei § 28 BVO zu, der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Behandlungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern regelt.

Bescheinigung vor stationärer Aufnahme erforderlich

Nach § 28 Abs. 7 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für teil- und vollstationäre Maßnahmen in nicht zugelassenen Krankenhäusern künftig an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzung ist insbesondere eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der stationären Maßnahme. Diese Bescheinigung muss von einem Arzt stammen, der nicht mit der behandelnden Einrichtung verbunden ist.

Wichtig: Die Bescheinigung muss bereits vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung ausgestellt worden sein.

Nach unserer derzeitigen Einschätzung soll mit dieser Neuregelung erreicht werden, dass die medizinische Notwendigkeit einer geplanten stationären Behandlung in einer Privatklinik bereits vor Behandlungsbeginn durch eine unabhängige ärztliche Stelle bestätigt wird. Dadurch wird die Beurteilung der stationären Behandlungsbedürftigkeit von der behandelnden Einrichtung getrennt.

Als „nicht mit der Einrichtung verbunden“ dürften regelmäßig Ärzte anzusehen sein, die weder bei der Klinik beschäftigt noch an ihr beteiligt sind oder in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zur Einrichtung stehen. Hierzu dürften insbesondere Hausärzte sowie niedergelassene Fachärzte zählen, die in keiner gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Beziehung zur Klinik stehen.

Demgegenüber dürften Operateure, die die Behandlung in der Privatklinik selbst durchführen, von den Beihilfestellen regelmäßig als mit der Einrichtung verbunden angesehen werden. Dies dürfte nach unserer derzeitigen Einschätzung unabhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung gelten. Maßgeblich wird voraussichtlich die tatsächliche Einbindung in die Leistungserbringung der Einrichtung sein.

Welche Angaben sollte die Bescheinigung enthalten?

Die Bescheinigung sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • dass die geplante stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist,
  • dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind,
  • in welcher Einrichtung die Behandlung durchgeführt werden soll,
  • sowie mit welcher Behandlungsdauer voraussichtlich zu rechnen ist.

Praxishinweis: Um Rückfragen oder Verzögerungen bei der beihilferechtlichen Prüfung zu vermeiden, sollte die Bescheinigung sämtliche in § 28 Abs. 7 BVO geforderten Angaben enthalten.

Beispiel einer Formulierung:
Die medizinische Notwendigkeit der geplanten stationären Behandlung/Operation wegen DIAGNOSE in der PRIVATKLINIK mit einer geplanten Verweildauer von bis zu X TAGEN wird hiermit bescheinigt. Eine alternative ambulante Maßnahme wird als nicht ausreichend erachtet.

Welche Patienten sind betroffen?

Für die beihilferechtliche Bewertung einer stationären Behandlung ist grundsätzlich nicht der Standort der Klinik maßgeblich, sondern die Beihilfevorschrift, der der jeweilige Patient unterliegt.

Für Beamte des Landes Baden-Württemberg sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige findet die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg Anwendung, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Behandlung durchgeführt wird. Die Regelungen des § 28 BVO gelten daher auch dann, wenn die stationäre Behandlung in einer Privatklinik außerhalb Baden-Württembergs erfolgt.

Umgekehrt unterliegen Beihilfeberechtigte anderer Bundesländer oder des Bundes den jeweils für sie geltenden Beihilfevorschriften. Die beihilferechtliche Bewertung einer stationären Behandlung kann daher je nach zuständigem Dienstherrn unterschiedlich ausfallen.

Handlungsempfehlung für Privatkliniken

Privatkliniken nach § 30 GewO sollten bereits im Vorfeld einer geplanten stationären Behandlung klären, ob Patienten beihilfeberechtigt sind und welchem Dienstherrn beziehungsweise welchem Bundesland die Beihilfe zuzuordnen ist.

Sofern die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg Anwendung findet, empfiehlt es sich, die erforderliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung bereits vor Aufnahme in die Klinik durch den Hausarzt oder einen unabhängigen Facharzt erstellen zu lassen.

Risiko bei fehlender Bescheinigung

Werden die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 BVO nicht erfüllt, ist damit zu rechnen, dass die Beihilfe die Aufwendungen für die stationäre Behandlung ganz oder teilweise nicht als beihilfefähig anerkennt. Für betroffene Patienten kann dies mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein.

Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die wirtschaftliche Aufklärung beihilfeberechtigter Patienten vor der stationären Aufnahme weiter an Bedeutung. Kann die erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden oder werden die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 BVO nicht erfüllt, besteht das Risiko erheblicher Eigenanteile des Patienten.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Abrechnung stationärer Leistungen sowie zu den beihilferechtlichen Besonderheiten von Behandlungen in Privatkliniken.