Gewerblichkeit bei überwiegender Organisationsarbeit durch einen Partner in einer BAG
Klarheit durch Urteil des Bundesfinanzhofs (04.02.2025, Az. VIII R 4/22) ist nun gegeben.
Der Fall:
In einer großen BAG hat sich ein Seniorpartner überwiegend um die Organisation des Sach- und Personalbereichs gekümmert. Er arbeitete kaum noch ärztlich. Sein Anteil am Umsatz der BAG betrug gerade noch 0,028 %. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt gewerblich tätig sei und die Praxis der Gewerbesteuer unterliege.
Er sah die BAG „infiziert“ und unterwarf die gesamte BAG der Gewerbesteuer. Die Praxis wehrte sich. Schließlich hatte der Arzt in der Praxis lediglich typische Aufgaben übernommen und keine Produkte verkauft. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch derselben Meinung wie der Finanzbeamte. Erst der Bundesfinanzhof klärte diese Angelegenheit (s. o.).
Periphere Info zur gewerblichen Infizierung:
Üben Ärzte neben der freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so kann die gesamte Geschäftstätigkeit der Praxis als Gewerbe anzusehen sein. Der Gewinn der Gesamtpraxis unterliegt dann der Gewerbesteuer. Es gibt jedoch eine Geringfügigkeitsgrenze, wenn die originär gewerblichen Nettoumsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtumsätze, und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum übersteigen.
(Anmerkung: interessant für diejenigen, die tatsächlich eine nichtärztliche Tätigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.)
Ergänzende Anmerkung:
Insbesondere die Dermatologie, die Kosmetikprodukte an Patienten verkauft, ist hier im Fokus – ebenso ärztliche Behandlungen, bei denen durch Fallpauschalen sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln an die Patienten abgedeckt sind. Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Gesamtpraxis als Gewerbebetrieb ein¹.
Nicht zu verwechseln ist die Gewerbesteuerpflicht mit der Umsatzsteuerpflicht (z. B. Einnahmen aus einem Lehrauftrag oder aus Gutachten). Hier gilt es, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz zu beachten.
Quelle: ARZT & WIRTSCHAFT, Ausgabe 06/2025, Seite 72
¹ Urteil vom 01.02.2019, Az. 3 K 3295/15 F, G
Dr. rer. pol. Rudolph Meindl
– Diplomkaufmann –
Sachverständiger für die Bewertung
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